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Europa News! Jugendliche im Internet

Veröffentlicht am Donnerstag, dem 28. März 2013 von Europa-247.de

Europa Infos
Freie-PM.de: Das Smartphone als Gefahrenquelle für Abmahnungen

Für Jugendliche ist ein Smartphone heute fast schon ein "Muss". Doch mit dem coolen Alleskönner ist auch der ungehinderte Weg ins Internet frei. Die angeblich so freie virtuelle Welt birgt viele Gefahren und plötzlich flattert den Eltern von Heranwachsenden eine Abmahnung ins Haus. Welche Konsequenzen das haben kann, fasst die D.A.S. Rechtsschutzversicherung zusammen.

"Kleine Kinder, kleine Sorgen - große Kinder, große Sorgen" - Eltern von Minderjährigen, die ihre ersten eigenen Schritte ins Internet wagen wollen, werden diesen Spruch vermutlich bestätigen. Mussten sie ihren Nachwuchs beim Laufen lernen in der realen Welt vor realen Gefahren wie Tischkanten, Treppen und Autos bewahren, sind die Gefahren der virtuellen Welt, wie beispielsweise Urheberrechtsverletzungen, weit schwieriger zu vermitteln. Andererseits steht mit einem mobilen Internet-Zugang über Smartphones, MP3-Player und sogar einigen Spielkonsolen der Weg ins Internet nahezu ungehindert offen. Smartphones können häufig sogar als WLAN-Hotspot eingerichtet werden.
Wie stark müssen Erziehungsberechtigte ihren Nachwuchs dabei kontrollieren - und wie weit ist das überhaupt möglich? Anne Kronzucker, Juristin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung, fasst die beiden wichtigsten rechtlichen Aspekte zusammen: "Schließen minderjährige Kinder - ob bewusst oder unbewusst - online einen Vertrag, haften die Eltern dafür im Normalfall nicht. Verursacht der Nachwuchs jedoch einen Schaden, wie beispielsweise eine Verletzung des Urheberrechts, dann drohen zivilrechtliche Schadenersatzforderungen. Auch strafrechtliche Konsequenzen sind nicht ausgeschlossen." Wie können Eltern diese rechtlichen Risiken reduzieren?

Verträge im Internet
Egal, ob Minderjährige online oder im Geschäft einen Kaufvertrag abschließen: Erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres ist ein Jugendlicher volljährig, damit geschäftsfähig und kann ohne elterliche Zustimmung einen Vertrag eingehen. Zuvor gelten Verträge außerhalb des sogenannten Taschengeldbereichs normalerweise nicht (§ 106 ff BGB). "Die Aufsichtspflicht oder deren Verletzung seitens der Eltern spielt hier rechtlich keine Rolle", ergänzt die D.A.S. Rechtsexpertin.
Auch die bisherige Gefahr, dass Sohn oder Tochter beim Internetsurfen zufällig oder aus Neugier z.B. auf ein Werbebanner klicken und damit ungewollt einen kostenpflichtigen Vertrag abschließen, ist gebannt: Nach einem neuen Gesetz zum Schutz gegen Abo-Fallen (§ 312g BGB) - auch "Button-Lösung" genannt - muss nur derjenige zahlen, der einen Button anklickt, der ganz deutlich auf die Kostenpflicht hinweist. Denn erst dann bestätigt der Verbraucher die Zahlungspflicht und ist an den Vertrag gebunden.

Urheberrechtsverletzung
Gerade für Jugendliche ist der Begriff der Urheberrechtsverletzung schwer verständlich. Werden doch über soziale Netzwerke oft bedenkenlos Bilder ausgetauscht und Webseiten "geliked" - ohne groß an die Rechte zu denken, die für diese Bilder und Texte gelten. Dasselbe gilt für die beliebten "Peer-to-Peer" (Nutzer zu Nutzer)-Tauschbörsen oder Filesharing-Systeme: Sie sind Tummelplätze für den kostenlosen Tausch von Musik, Filmen und Software. "Das Herunterladen, "Downloaden" genannt, ist seit 2008 nicht mehr erlaubt, wenn die Vorlage offensichtlich illegal veröffentlicht wurde - wovon man bei kostenlosen Angeboten urheberrechtlich geschützter Werke ausgehen sollte", ergänzt die D.A.S. Expertin und fährt fort: "Das Anbieten und Heraufladen von Inhalten ins Internet, oft als "Uploaden" bezeichnet, ist ohne Zustimmung der Urheber ebenfalls verboten." Rechtlich problematisch sind kostenlose Tauschbörsen oder Filesharing-Systeme generell. Hier finden Download und Upload meist automatisch parallel statt. Oft wird bereits im Moment des Downloads der heruntergeladene Titel automatisch vom eigenen Gerät aus anderen Nutzern angeboten. Selbst wenn dieses Musikstück also legal veröffentlicht wäre, findet immer auch eine Urheberrechtsverletzung durch einen eigenen Upload statt - von dem der Nutzer nicht einmal etwas merken muss! Darüber hinaus können die Tauschbörsen-Teilnehmer oft auch auf alle anderen Musikdateien des eigenen Rechners zugreifen.
Dies erfolgt ohne Einwilligung der Rechteinhaber für die Musikstücke, meist Musikverlage (Verletzung von § 19a UrhG). Und damit begeht der Internetnutzer eine strafbare Urheberrechtsverletzung (§ 106 UrhG).

Verantwortung der Erziehungsberechtigten
In letzter Zeit geht die Musikindustrie verstärkt gegen private Besucher solcher Tauschbörsen vor. Daher müssen Eltern musikbegeisterter Jugendlicher mit Internetzugang eine Abmahnung, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung sowie die Aufforderung, Schadenersatz und Anwaltskosten zu zahlen, befürchten. Das bedeutet jedoch nicht, dass Mama oder Papa jetzt dauerhaft ihren Sprösslingen beim Smartphone oder am PC über die Schulter blicken und jede Handlung kontrollieren müssen: Nach Ansicht des BGH (Az. I ZR 74/12) haften Eltern eines 13-jährigen Kindes bei illegalem Filesharing nicht, wenn sie es über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehren. Eine weitere elterliche Verpflichtung, das Kind und deren Internetaktivitäten zu überwachen, besteht grundsätzlich nicht. Dazu sind die Eltern erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte für eine rechtsverletzende Nutzung des Internetanschlusses durch das Kind haben. Unterlassen es die Erziehungsberechtigten jedoch, den Nachwuchs auf die rechtlichen Gefahren von Filesharing-Programmen hinzuweisen, müssen sie mit erheblichen Abmahnkosten rechnen (OLG Köln, Az. 6 W 12/13).
Hilfreiche Hinweise zum Schutz von Kindern und Jugendlichen im Internet bietet das Bundesfamilienministerium unter www.bmfsfj.de.

Weitere Informationen bietet das Rechtsportal auf www.das.de/rechtsportal

Anzahl der Anschläge (inkl. Leerzeichen): 5.840

Wussten Sie, dass...? Die D.A.S. Expertin Anne Kronzucker klärt auf!
Jugendliche im Internet - worauf müssen Eltern achten?

- Verträge von Kindern unter 18 Jahren außerhalb des Taschengeldbereichs gelten normalerweise nicht (§ 106 ff BGB).

- Die Gefahr, mit dem Anklicken eines Werbebanners ungewollt einen Vertrag abzuschließen, ist mit der "Button-Lösung" gebannt.

- Vorsicht beim Filesharing und bei "Peer-to-Peer"-Tauschbörsen: Der Austausch ist aus rechtlicher Sicht illegal!

- Das Herunterladen (Download) von unerlaubt ins Netz gestellten Dateien ist nicht erlaubt, das Heraufladen (Upload) schon gar nicht!
Weitere Informationen bietet das Rechtsportal auf www.das.de/rechtsportal

Anzahl der Anschläge (inkl. Leerzeichen): 683

Im Falle einer Veröffentlichung freuen wir uns über einen Beleg.

Das Bildmaterial steht unter http://www.hartzpics.de/DAS/Jugendliche_im_Internet/Bild1.jpg zur Verfügung.

Bitte geben Sie bei Veröffentlichung des bereitgestellten Bildmaterials die "D.A.S. Rechtsschutzversicherung" als Quelle an - vielen Dank!
Über die D.A.S.
Die D.A.S. ist Europas Nr. 1 im Rechtsschutz. Gegründet 1928, ist die D.A.S. heute in beinahe 20 Ländern in Europa und darüber hinaus vertreten. Die Marke D.A.S. steht für die erfolgreiche Einführung der Rechtsschutzversicherung in verschiedenen Märkten. 2011 erzielte die Gesellschaft im In- und Ausland Beitragseinnahmen in Höhe von einer Milliarde Euro.
Die D.A.S. ist der Spezialist für Rechtsschutz der ERGO Versicherungsgruppe und gehört damit zu Munich Re, einem der weltweit führenden Rückversicherer und Risikoträger. Mehr unter www.das.de.

D.A.S. Rechtsschutzversicherung
Anne Kronzucker
Thomas-Dehler-Str. 2
81737 München
089 6275-1613

http://www.das.de

Pressekontakt:
HARTZKOM
Katja Rheude
Anglerstr. 11
80339 München
das@hartzkom.de
089 9984610
http://www.hartzkom.de

(Weitere interessante Kostenlos News & Kostenlos Infos können Sie auch hier auf diesem Web nachlesen.)

Veröffentlicht von >> PR-Gateway << auf http://www.freie-pressemitteilungen.de/modules.php?name=PresseMitteilungen - dem freien Presseportal mit aktuellen News und Artikeln


Das Smartphone als Gefahrenquelle für Abmahnungen

Für Jugendliche ist ein Smartphone heute fast schon ein "Muss". Doch mit dem coolen Alleskönner ist auch der ungehinderte Weg ins Internet frei. Die angeblich so freie virtuelle Welt birgt viele Gefahren und plötzlich flattert den Eltern von Heranwachsenden eine Abmahnung ins Haus. Welche Konsequenzen das haben kann, fasst die D.A.S. Rechtsschutzversicherung zusammen.

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Wie stark müssen Erziehungsberechtigte ihren Nachwuchs dabei kontrollieren - und wie weit ist das überhaupt möglich? Anne Kronzucker, Juristin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung, fasst die beiden wichtigsten rechtlichen Aspekte zusammen: "Schließen minderjährige Kinder - ob bewusst oder unbewusst - online einen Vertrag, haften die Eltern dafür im Normalfall nicht. Verursacht der Nachwuchs jedoch einen Schaden, wie beispielsweise eine Verletzung des Urheberrechts, dann drohen zivilrechtliche Schadenersatzforderungen. Auch strafrechtliche Konsequenzen sind nicht ausgeschlossen." Wie können Eltern diese rechtlichen Risiken reduzieren?

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Egal, ob Minderjährige online oder im Geschäft einen Kaufvertrag abschließen: Erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres ist ein Jugendlicher volljährig, damit geschäftsfähig und kann ohne elterliche Zustimmung einen Vertrag eingehen. Zuvor gelten Verträge außerhalb des sogenannten Taschengeldbereichs normalerweise nicht (§ 106 ff BGB). "Die Aufsichtspflicht oder deren Verletzung seitens der Eltern spielt hier rechtlich keine Rolle", ergänzt die D.A.S. Rechtsexpertin.
Auch die bisherige Gefahr, dass Sohn oder Tochter beim Internetsurfen zufällig oder aus Neugier z.B. auf ein Werbebanner klicken und damit ungewollt einen kostenpflichtigen Vertrag abschließen, ist gebannt: Nach einem neuen Gesetz zum Schutz gegen Abo-Fallen (§ 312g BGB) - auch "Button-Lösung" genannt - muss nur derjenige zahlen, der einen Button anklickt, der ganz deutlich auf die Kostenpflicht hinweist. Denn erst dann bestätigt der Verbraucher die Zahlungspflicht und ist an den Vertrag gebunden.

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Gerade für Jugendliche ist der Begriff der Urheberrechtsverletzung schwer verständlich. Werden doch über soziale Netzwerke oft bedenkenlos Bilder ausgetauscht und Webseiten "geliked" - ohne groß an die Rechte zu denken, die für diese Bilder und Texte gelten. Dasselbe gilt für die beliebten "Peer-to-Peer" (Nutzer zu Nutzer)-Tauschbörsen oder Filesharing-Systeme: Sie sind Tummelplätze für den kostenlosen Tausch von Musik, Filmen und Software. "Das Herunterladen, "Downloaden" genannt, ist seit 2008 nicht mehr erlaubt, wenn die Vorlage offensichtlich illegal veröffentlicht wurde - wovon man bei kostenlosen Angeboten urheberrechtlich geschützter Werke ausgehen sollte", ergänzt die D.A.S. Expertin und fährt fort: "Das Anbieten und Heraufladen von Inhalten ins Internet, oft als "Uploaden" bezeichnet, ist ohne Zustimmung der Urheber ebenfalls verboten." Rechtlich problematisch sind kostenlose Tauschbörsen oder Filesharing-Systeme generell. Hier finden Download und Upload meist automatisch parallel statt. Oft wird bereits im Moment des Downloads der heruntergeladene Titel automatisch vom eigenen Gerät aus anderen Nutzern angeboten. Selbst wenn dieses Musikstück also legal veröffentlicht wäre, findet immer auch eine Urheberrechtsverletzung durch einen eigenen Upload statt - von dem der Nutzer nicht einmal etwas merken muss! Darüber hinaus können die Tauschbörsen-Teilnehmer oft auch auf alle anderen Musikdateien des eigenen Rechners zugreifen.
Dies erfolgt ohne Einwilligung der Rechteinhaber für die Musikstücke, meist Musikverlage (Verletzung von § 19a UrhG). Und damit begeht der Internetnutzer eine strafbare Urheberrechtsverletzung (§ 106 UrhG).

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In letzter Zeit geht die Musikindustrie verstärkt gegen private Besucher solcher Tauschbörsen vor. Daher müssen Eltern musikbegeisterter Jugendlicher mit Internetzugang eine Abmahnung, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung sowie die Aufforderung, Schadenersatz und Anwaltskosten zu zahlen, befürchten. Das bedeutet jedoch nicht, dass Mama oder Papa jetzt dauerhaft ihren Sprösslingen beim Smartphone oder am PC über die Schulter blicken und jede Handlung kontrollieren müssen: Nach Ansicht des BGH (Az. I ZR 74/12) haften Eltern eines 13-jährigen Kindes bei illegalem Filesharing nicht, wenn sie es über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehren. Eine weitere elterliche Verpflichtung, das Kind und deren Internetaktivitäten zu überwachen, besteht grundsätzlich nicht. Dazu sind die Eltern erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte für eine rechtsverletzende Nutzung des Internetanschlusses durch das Kind haben. Unterlassen es die Erziehungsberechtigten jedoch, den Nachwuchs auf die rechtlichen Gefahren von Filesharing-Programmen hinzuweisen, müssen sie mit erheblichen Abmahnkosten rechnen (OLG Köln, Az. 6 W 12/13).
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Artikel-Titel: Jugendliche im Internet

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