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Europa News! Geschenkte Reisen sind mit größter Vorsicht zu genießen

Veröffentlicht am Mittwoch, dem 02. Juni 2010 von Europa-247.de

Europa Infos
Freie-PresseMitteilungen.de: Herzliches Beileid - Sie haben gewonnen!

"Herzlicher Glückwunsch - Sie haben gewonnen!" - wer solch ein Schreiben in seinem Briefkasten findet, sollte vorsichtig sein. Denn meist entpuppt sich der Gewinn - ob Gutschein, Urlaubsreise oder Ermäßigung - als Mogelpackung mit versteckten Zusatzkosten. Handelt es sich bei dem Gewinn um eine Reise, können zudem auch vor Ort unangenehme Überraschungen auf den "glücklichen" Gewinner warten. Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung fasst die häufigsten Stolperfallen bei gewonnen Reisen zusammen.

Wer eine Reise geschenkt bekommt, hat natürlich allen Grund, sich darüber zu freuen und vielleicht mit einem Gläschen Sekt darauf anzustoßen. Auch rechtlich könnte sich der Gewinner auf der sicheren Seite wähnen. Hat der Gesetzgeber doch in Paragraph 661a des BGB vorgeschrieben, dass ein Unternehmen, das einen Gewinn zusagt, diesen dem Verbraucher gegenüber auch zu leisten hat. Dies bestätigen auch immer wieder Gerichtsurteile, so etwa das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 19.2.2004 (Az.: III ZR 226/03) zum Thema Auszahlung versprochener Geldpreise bei Gewinnspielen.
Dennoch sollte der Betroffene unbedingt einen klaren Kopf bewahren, bevor er die Reiseunterlagen unterschreibt: "Leider stecken hinter solchen Gratis-Reisen häufig unseriöse Anbieter", warnt Anne Kronzucker, Rechtsexpertin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung und gibt ein paar wertvolle Tipps, auf die vermeintliche Glückspilze unbedingt achten sollten.
Der erste Blick muss auf die Adresse des Unternehmens gerichtet sein: Wenn im Briefkopf der Firma nur eine Postfachadresse, eine kostenpflichtige Telefonnummer oder eine Auslandsanschrift steht, ist Vorsicht geboten. Denn wenn es trotz Gewinnzusage mit der Preisübergabe nicht klappt und der Verbraucher seinen im BGB verankerten Anspruch vor Gericht durchsetzen möchte, reicht eine Postfachadresse zur Klageerhebung nicht aus. Auch das Geltendmachen von Ansprüchen gegen ausländische Unternehmen ist meist schwierig und kostspielig.

Versteckte Kosten
Vor allem bei geschenkten Reisen ist ein genaues Studium des Kleingedruckten unerlässlich, rät die D.A.S. Juristin: "Reisegewinne oder Reisegutscheine dienen in erster Linie zum Vertrieb von Reiseleistungen. Das heißt in der Praxis, dass der Gewinner zwar eine Reise gewonnen hat, um diese aber antreten zu können, einige extra Posten bezahlen muss." So beinhalten Gewinn-Reisen häufig die Unterbringung in einem halben Doppelzimmer. Da die wenigsten sich ein Zimmer mit einem Fremden teilen wollen, wird der Einzelzimmerzuschlag bezahlt - und das Unternehmen hat zusätzliches Geld verdient, obwohl die Reise doch eigentlich gratis war! Dabei hat das OLG München dies in einem Urteil als "Missbräuchliche
Laienwerbung" verurteilt (Az.: 6 U 3346/98). Die Liste der Zusatzkosten lässt sich beliebig ergänzen: Manchmal sind An- und Abfahrt zum Flughafen aus dem privaten Geldbeutel des Gewinners zu bezahlen, für eine Begleitperson fallen extra hohe Reise- und Hotelgebühren an oder ein "Saisonzuschlag" ist notwendig, da der ursprüngliche Reisetermin angeblich bereits belegt ist. Vorsicht ist auch vor zusätzlichen Gebühren wie beispielsweise "Buchung", "Bearbeitung" oder "Vermittlung" angebracht. Ist eine "Unkostenpauschale" Voraussetzung für die Reise, so ist diese Bedingung nach einem Urteil des AG Cloppenburg sogar unwirksam (Az.: 17 C 253/00).
Besonderes Augenmerk verdienen zudem die Stornogebühren - sie sind gerade bei geschenkten Reisen oft außergewöhnlich hoch. Denn wenn der Betroffene entnervt die Reise absagt, da beispielsweise der Abflug im Morgengrauen von einem abgelegenen Regionalflughafen aus stattfinden soll oder die Zusatzkosten für das Hotel-Frühstück fast einem Zimmerpreis entsprechen, profitiert das Unternehmen von den hohen Stornokosten.

Aufregung am Urlaubsort
Tritt der Gewinner dennoch die geschenkte Reise an, muss er nicht selten vor Ort mit einigen Überraschungen rechnen: das Hotel steht im Nirgendwo, verlangt hohe Kosten für Getränke an der Bar und bietet als Freizeitveranstaltung dann noch so genannte Ausflugsfahrten. "Die Teilnahme an Letzteren ist oft sogar Voraussetzung für eine kostenlose Unterkunft", so die Warnung der D.A.S. Rechtsexpertin: "Verzichten Sie auf das Zusatzprogramm, müssen Sie für die Reisekosten eventuell selbst aufkommen!" Hinter den Ausflugsfahrten stecken in der Regel Werbeverkaufsveranstaltungen zu regionalen Händlern oder Firmen, bei denen die Reisenden dann zu überteuerten Preisen orientalische Teppiche, Lederwaren oder Schmuck erwerben sollen. Der Besuch bei den eigentlichen Sehenswürdigkeiten fällt (wenn überhaupt) oft sehr kurz aus, muss jedoch durch überhöhte Eintrittsgelder wiederum zusätzlich bezahlt werden.
Ein Ratschlag der D.A.S. Rechtsexpertin zum Schluss: "Suchen Sie im Internet nach Erfahrungsberichten anderer Verbraucher mit dem Unternehmen - das kann vor unerfreulichen Erfahrungen bewahren!"
Anzahl der Anschläge (inkl. Leerzeichen): 5.029

Kurzfassung:
Ärger all inclusive!
Augen auf bei Reise-Gewinnen

"Herzlicher Glückwunsch - Sie haben eine Reise gewonnen!" - wer solch ein Schreiben in seinem Briefkasten findet, sollte vorsichtig sein. Denn meist entpuppt sich der Gewinn als teure Mogelpackung mit versteckten Zusatzkosten, so die Warnung der D.A.S. Rechtsschutzversicherung. Die Tricks sind vielfältig: Um nicht mit einem Fremden ein Doppelbett teilen zu müssen, ist beispielsweise ein Einzelzimmerzuschlag zu zahlen, die Anfahrt zum Flughafen geht zu Lasten des Gewinners oder ein "Saisonzuschlag" wird fällig, da der ursprüngliche Reisetermin angeblich bereits belegt ist. Ein besonderes Augenmerk verdienen die Stornogebühren - sie sind gerade bei geschenkten Reisen oft außergewöhnlich hoch. Sagt der Betroffene dann entnervt die Reise ab, da die Bedingungen unerfüllbar oder zu teuer sind, kommt der Veranstalter auf diesem Weg nämlich auf seine Kosten.
Zudem erwarten manchen Gewinner auch vor Ort unangenehme Überraschungen: Häufig sind Verkaufsveranstaltungen bei lokalen Firmen Voraussetzung für die kostenlose Reise. Liegt das Hotel dann auch noch im Nirgendwo, verpufft die Freude über die angebliche Gratis-Reise schnell.
Zwar hat der Gesetzgeber mit Paragraph 661a dem Verbraucher ein Recht auf die Auszahlung eines zugesagten Gewinnes durch ein Unternehmen eingeräumt. Allerdings scheitert die Umsetzung oft schon an der Klageerhebung, da das betroffene Unternehmen sich hinter Postfachadressen oder Briefkastenfirmen im Ausland versteckt.
Anzahl der Anschläge (inkl. Leerzeichen): 1.502

Die D.A.S. ist Europas Nr. 1 im Rechtsschutz. Gegründet 1928, ist die D.A.S. mittlerweile in 16 europäischen Ländern vertreten. Die Marke D.A.S. steht für die erfolgreiche Einführung der Rechtsschutzversicherung in verschiedenen Märkten. Elf Millionen Kunden vertrauen der Marke D.A.S. und ihren Experten in Fragen rund ums Recht. In Deutschland vertreibt die D.A.S. seit drei Jahrzehnten auch erfolgreich Schaden- und Unfallversicherungen; bei Schutzbriefen ist sie der führende Versicherer. 2008 erzielte die D.A.S. Beitragseinnahmen in Höhe von 1,1 Mrd. EUR. Die D.A.S. gehört zur ERGO Versicherungsgruppe und damit zur Münchener-Rück-Gruppe, einem der weltweit führenden Risikoträger. Mehr unter www.das.de

D.A.S. Rechtsschutzversicherung
Anne Kronzucker
Thomas-Dehler-Str. 2
81728 München
089 6275-1613

www.das-rechtsportal.de

Pressekontakt:
HARTZKOM
Katja Rheude
Anglerstr. 11
80339
München
das@hartzkom.de
0899984610
http://hartzkom.de



Herzliches Beileid - Sie haben gewonnen!

"Herzlicher Glückwunsch - Sie haben gewonnen!" - wer solch ein Schreiben in seinem Briefkasten findet, sollte vorsichtig sein. Denn meist entpuppt sich der Gewinn - ob Gutschein, Urlaubsreise oder Ermäßigung - als Mogelpackung mit versteckten Zusatzkosten. Handelt es sich bei dem Gewinn um eine Reise, können zudem auch vor Ort unangenehme Überraschungen auf den "glücklichen" Gewinner warten. Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung fasst die häufigsten Stolperfallen bei gewonnen Reisen zusammen.

Wer eine Reise geschenkt bekommt, hat natürlich allen Grund, sich darüber zu freuen und vielleicht mit einem Gläschen Sekt darauf anzustoßen. Auch rechtlich könnte sich der Gewinner auf der sicheren Seite wähnen. Hat der Gesetzgeber doch in Paragraph 661a des BGB vorgeschrieben, dass ein Unternehmen, das einen Gewinn zusagt, diesen dem Verbraucher gegenüber auch zu leisten hat. Dies bestätigen auch immer wieder Gerichtsurteile, so etwa das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 19.2.2004 (Az.: III ZR 226/03) zum Thema Auszahlung versprochener Geldpreise bei Gewinnspielen.
Dennoch sollte der Betroffene unbedingt einen klaren Kopf bewahren, bevor er die Reiseunterlagen unterschreibt: "Leider stecken hinter solchen Gratis-Reisen häufig unseriöse Anbieter", warnt Anne Kronzucker, Rechtsexpertin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung und gibt ein paar wertvolle Tipps, auf die vermeintliche Glückspilze unbedingt achten sollten.
Der erste Blick muss auf die Adresse des Unternehmens gerichtet sein: Wenn im Briefkopf der Firma nur eine Postfachadresse, eine kostenpflichtige Telefonnummer oder eine Auslandsanschrift steht, ist Vorsicht geboten. Denn wenn es trotz Gewinnzusage mit der Preisübergabe nicht klappt und der Verbraucher seinen im BGB verankerten Anspruch vor Gericht durchsetzen möchte, reicht eine Postfachadresse zur Klageerhebung nicht aus. Auch das Geltendmachen von Ansprüchen gegen ausländische Unternehmen ist meist schwierig und kostspielig.

Versteckte Kosten
Vor allem bei geschenkten Reisen ist ein genaues Studium des Kleingedruckten unerlässlich, rät die D.A.S. Juristin: "Reisegewinne oder Reisegutscheine dienen in erster Linie zum Vertrieb von Reiseleistungen. Das heißt in der Praxis, dass der Gewinner zwar eine Reise gewonnen hat, um diese aber antreten zu können, einige extra Posten bezahlen muss." So beinhalten Gewinn-Reisen häufig die Unterbringung in einem halben Doppelzimmer. Da die wenigsten sich ein Zimmer mit einem Fremden teilen wollen, wird der Einzelzimmerzuschlag bezahlt - und das Unternehmen hat zusätzliches Geld verdient, obwohl die Reise doch eigentlich gratis war! Dabei hat das OLG München dies in einem Urteil als "Missbräuchliche
Laienwerbung" verurteilt (Az.: 6 U 3346/98). Die Liste der Zusatzkosten lässt sich beliebig ergänzen: Manchmal sind An- und Abfahrt zum Flughafen aus dem privaten Geldbeutel des Gewinners zu bezahlen, für eine Begleitperson fallen extra hohe Reise- und Hotelgebühren an oder ein "Saisonzuschlag" ist notwendig, da der ursprüngliche Reisetermin angeblich bereits belegt ist. Vorsicht ist auch vor zusätzlichen Gebühren wie beispielsweise "Buchung", "Bearbeitung" oder "Vermittlung" angebracht. Ist eine "Unkostenpauschale" Voraussetzung für die Reise, so ist diese Bedingung nach einem Urteil des AG Cloppenburg sogar unwirksam (Az.: 17 C 253/00).
Besonderes Augenmerk verdienen zudem die Stornogebühren - sie sind gerade bei geschenkten Reisen oft außergewöhnlich hoch. Denn wenn der Betroffene entnervt die Reise absagt, da beispielsweise der Abflug im Morgengrauen von einem abgelegenen Regionalflughafen aus stattfinden soll oder die Zusatzkosten für das Hotel-Frühstück fast einem Zimmerpreis entsprechen, profitiert das Unternehmen von den hohen Stornokosten.

Aufregung am Urlaubsort
Tritt der Gewinner dennoch die geschenkte Reise an, muss er nicht selten vor Ort mit einigen Überraschungen rechnen: das Hotel steht im Nirgendwo, verlangt hohe Kosten für Getränke an der Bar und bietet als Freizeitveranstaltung dann noch so genannte Ausflugsfahrten. "Die Teilnahme an Letzteren ist oft sogar Voraussetzung für eine kostenlose Unterkunft", so die Warnung der D.A.S. Rechtsexpertin: "Verzichten Sie auf das Zusatzprogramm, müssen Sie für die Reisekosten eventuell selbst aufkommen!" Hinter den Ausflugsfahrten stecken in der Regel Werbeverkaufsveranstaltungen zu regionalen Händlern oder Firmen, bei denen die Reisenden dann zu überteuerten Preisen orientalische Teppiche, Lederwaren oder Schmuck erwerben sollen. Der Besuch bei den eigentlichen Sehenswürdigkeiten fällt (wenn überhaupt) oft sehr kurz aus, muss jedoch durch überhöhte Eintrittsgelder wiederum zusätzlich bezahlt werden.
Ein Ratschlag der D.A.S. Rechtsexpertin zum Schluss: "Suchen Sie im Internet nach Erfahrungsberichten anderer Verbraucher mit dem Unternehmen - das kann vor unerfreulichen Erfahrungen bewahren!"
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Artikel-Titel: Geschenkte Reisen sind mit größter Vorsicht zu genießen

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 SMROBOT bringt intelligenten Pool-Reinigungsroboter auf den Markt - Valor (schwertschmiedeviktor, 19.04.2024)
Unvergleichliche Reinigungsleistung mit fortschrittlicher KI-Technologie

Am 28. März 2024 stellte SMOROBOT offiziell die ValorTM -Serie intelligenter Poolreinigungsroboter (im Folgenden "Valor") vor und setzte damit einen neuen Standard in der automatisierten Poolreinigung und -pflege.

Mit der kontinuierlichen Weiterentwicklung der künstlichen Intelligenz (KI) sind Roboter ein fester Bestandteil unseres täglichen Lebens geworden. Die Einf ...

 AMASANA Papierhandtücher für Umweltschutz und Hygiene (PR-Gateway, 19.04.2024)
Die AMASANA Papierhandtücher bieten eine umweltfreundliche Lösung für saubere Hände. Sie sind weich, saugfähig und aus recyceltem Zellstoff in Europa hergestellt. Dank der V-Falz Technologie passen sie in fast jeden Papierhalter

In Zeiten, in denen sowohl Hygiene als auch Umweltschutz zunehmend in den Vordergrund rücken, stellt AMASANA eine innovative Lösung vor, die beides nahtlos miteinander verbindet. Mit der Markteinführung der zweilagigen Papierhandtücher unter der SKU B0D1KNSP8H ...

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