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Europa News! Wo endet die Freiheit am Arbeitsplatz?

Veröffentlicht am Donnerstag, dem 12. August 2010 von Europa-247.de

Europa Infos
Freie-PresseMitteilungen.de: Rauchpausen und Kaffeegebäck können zu Kündigungsgründen werden

Selbstständiges Denken und die Bereitschaft, Verantwortung zu übernehmen - beides steht ganz oben auf der Wunschliste vieler Chefs, wenn es um ihre Mitarbeiter geht. Allerdings hat diese Selbstständigkeit ihre Grenzen: Wer das Büro mit lauter Radiomusik beschallt, den Internetzugang regelmäßig fürs private Twittern nutzt und stündlich eine Raucherpause einlegt, läuft akut Gefahr, mit einer Abmahnung abgestraft zu werden. Und die kann schlimmstenfalls zur Kündigung führen. Welches Verhalten den Job kosten kann, zeigt die D.A.S. Rechtsschutzversicherung.

Mal eben eine Arztrechnung kopieren, nebenbei das Handy aufladen und zwischendurch ein Zigarettenpäuschen einlegen - das wird doch wohl noch erlaubt sein, wenn man schon so viel Zeit im Betrieb verbringt! Oder etwa nicht? "Obwohl viele Arbeitgeber großzügig sind, was die Gestaltung der Arbeitszeit und die Benutzung der Büroausstattung für private Zwecke betrifft, müssen sich Arbeitnehmer dennoch an die vertraglichen und gesetzlichen Regeln halten", warnt Anne Kronzucker, Juristin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung. Teilweise ist den Mitarbeitern gar nicht bewusst, dass sie sich mit ihrem Verhalten sogar strafbar machen können.

Diebstahl am Arbeitgeber
Die Büroeinrichtung, die technische Ausstattung, die Kekse für den Besprechungsraum - all das ist Eigentum des Arbeitgebers. Nutzt es ein Mitarbeiter zu privaten Zwecken, bedeutet das rechtlich einen Diebstahl am Eigentum des Arbeitgebers - unabhängig davon, wie gering der finanzielle Schaden ist. Sogar das Aufladen des privaten Handys erfüllt einen Straftatbestand: Nach § 248c des Strafgesetzbuches nutzt man damit "fremde elektrische Energie" und fügt damit einem anderen rechtswidrig Schaden zu.
Wurde die private Nutzung von Büroequipment ausdrücklich untersagt und der Mitarbeiter trotzdem bei der privaten Nutzung erwischt, droht ihm eine Abmahnung, da er eine Arbeitsanweisung nicht befolgt hat. Bleibt der Betroffene trotzdem bei seinem Verhalten und nutzt zum Beispiel das Telefon weiter für Privatgespräche, muss er mit Konsequenzen für sein Arbeitsverhältnis rechnen: "Eine Abmahnung kann die Vorstufe zu einer so genannten verhaltensbedingten Kündigung sein", erläutert die D.A.S. Expertin. "Damit reagiert der Arbeitgeber auf eine vermeidbare Verletzung einer vertraglichen Haupt- oder Nebenpflicht."
Zwar hat das Bundesarbeitsgericht in einem aktuellen Urteil (BAG 2 AZR 541/09) eine fristlose Kündigung bei einem Bagatellschaden für unwirksam erklärt. Dennoch stellen auch Diebstähle von nahezu wertlosen Gegenständen, wie beispielsweise den Keksen im Besprechungsraum, weiterhin einen Grund für eine Entlassung dar - allerdings nach zuvor deutlich ausgesprochener Abmahnung. Dieses Urteil des Bundesarbeitsgerichts ist allerdings nicht grundsätzlich übertragbar: Die Richter betonten, dass immer eine Einzelfallabwägung stattfinden müsse, um zu klären, inwieweit durch das Verhalten das Mitarbeiters das Vertrauensverhältnis zum Arbeitgeber gestört worden sei.
Ein aktuelles Urteil des LAG Niedersachsen (Az. 12 Sa 875/09) zeigt, dass eine Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung rechtlich gültig sein kann - zumindest bei exzessiver privater Nutzung des Dienst-PCs für private Zwecke während der Arbeitszeit.

Einhalten der Arbeitszeit
Hin und wieder mal eine schnelle Zigarette - das kostet doch nicht viel Arbeitszeit und außerdem hat man dabei die besten Ideen, so die häufige Rechtfertigung für Raucherpausen. Doch nicht alle Chefs stimmen dieser Argumentation zu. In manchen Unternehmen wird sogar verlangt, dass Mitarbeiter zum Rauchen ausstempeln (Urteil AG Duisburg, Az. 3 Ca 1336/09: Fristlose Kündigung, weil Arbeitnehmerin trotz Abmahnung zum Rauchen nicht ausgestempelt hat). Wer sich nicht fügt, begeht eine Pflichtverletzung bei der Arbeitszeiterfassung - und liefert dem Arbeitgeber einen handfesten Grund für eine Abmahnung, im Wiederholungsfall sogar für eine verhaltensbedingte Kündigung. Auch geringe, aber häufige Verspätungen, z.B. wegen Verschlafens, können Abmahnung und ggf. Kündigung nach sich ziehen.

Reden ist Silber, Schweigen manchmal Gold
In Zeiten von Twitter, Facebook & Co. gibt es keine Grenzen mehr: Wo man früher beim Gespräch "unter sich" war, weiß heute innerhalb weniger Sekunden gleich die ganze Welt Bescheid. Daher müssen Angestellte bei ihren Online-Chats sorgsam darauf achten, ob und was sie von ihrem Arbeitsleben preisgeben. Der im Web sorglos erzählte Geschäftstrip nach Paris kann eventuell Auskunft über ein neues Projekt oder potentielle Kunden des Arbeitgebers liefern - im schlimmsten Fall ein Verrat von Betriebsgeheimnissen und ein Verstoß gegen die Verschwiegenheitsklausel im Arbeitsvertrag. Auch beim Ablästern über Kollegen im Internet muss mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen gerechnet werden: "Wird eine Äußerung als Beleidigung oder Verleumdung angesehen, ist auch hier mit einer Abmahnung zu rechnen", warnt Anne Kronzucker.

Radio hören am Arbeitsplatz
Ob das Radio im Büro vor sich hin dudeln darf, entscheidet der Chef - schließlich gehört es nicht zu den üblichen Arbeitsbeschäftigungen. "Das betrifft übrigens auch die Benutzung von MP3-Playern", ergänzt die D.A.S. Expertin. Bei Tätigkeiten mit Kundenkontakt, z.B. in einem Call Center oder in einer Bank, ist die Hintergrundbeschallung oft verboten, da es die Außenwirkung der Firma beeinträchtigt und bei Kundengesprächen stört. Beinhaltet der Job keinen direkten Kundenkontakt, muss das Einverständnis des Vorgesetzten und auch der Kollegen eingeholt werden. Gibt es im Unternehmen einen Betriebsrat, dann hat dieser beim Thema Radiohören ein Mitbestimmungsrecht (gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG und Bundesarbeitsgericht, Az. 1 ABR 75/83). Damit die Hintergrundmusik kein Streitthema wird, kann mit einer Betriebsvereinbarung geregelt werden, wo und in welchem Umfang das Radiohören geduldet wird.
Anzahl der Anschläge (inkl. Leerzeichen): 5.945

Kurzfassung:
Vorsicht: Finger weg vom Eigentum der Firma!
Auch Bagatellen können arbeitsrechtliche Konsequenzen haben

Mal eben eine Arztrechnung kopieren, das Handy aufladen und eine kleine Zigarettenpause einlegen - das wird doch wohl noch erlaubt sein, wenn man schon so viel Zeit im Betrieb verbringt! Oder etwa nicht? "Obwohl viele Arbeitgeber großzügig sind, was die Gestaltung der Arbeitszeit und die Benutzung der Büroausstattung für private Zwecke betrifft, müssen sich Arbeitnehmer dennoch an die vertraglichen und gesetzlichen Regeln halten", warnt die D.A.S. Rechtsschutzversicherung. Die Büroeinrichtung, die technische Ausstattung, die Kekse für den Besprechungsraum - all das ist Eigentum des Arbeitgebers. Nutzt es ein Mitarbeiter zu privaten Zwecken, bedeutet es rechtlich einen Diebstahl am Eigentum des Arbeitgebers - und gleichzeitig einen Vertrauensbruch, der die weitere Zusammenarbeit gefährdet. Der Arbeitgeber kann mit einer Abmahnung reagieren. Diese kann bei Fortsetzung des Fehlverhaltens des Arbeitnehmers eine Vorstufe zur so genannten verhaltensbedingten Kündigung sein. Auch die private Internet-Nutzung ist riskant: Exzessiver privater Email-Austausch bedeutet zum Beispiel, dass dem Arbeitgeber die vertraglich versprochene Arbeitsleistung vorenthalten wird. Umsicht ist auch beim Chatten in der Online-Welt gefragt. Vor allem mit Informationen über den Job sollten Arbeitnehmer sparsam umgehen. Sonst droht wegen des Verrats von Betriebsgeheimnissen oder dem Verstoß gegen Vertraulichkeitsklauseln im Arbeitsvertrag ebenfalls eine Abmahnung. Ob und wo während der Arbeitszeit Musik laufen darf, entscheidet der Chef, gegebenenfalls gemeinsam mit dem Betriebsrat. Schließlich gehört Radiohören im Normalfall nicht zu den normalen Arbeitsaufgaben...
Anzahl der Anschläge (inkl. Leerzeichen): 1.765

Weitere Informationen zu rechtlichen Fragen unter www.das-rechtsportal.de

Das Bildmaterial steht unter http://hartzpress.de/DAS/Freiheit-Arbeitsplatz/Bild1.jpg bzw. Bild2 bzw. Bild3 bzw. Bild4 zur Verfügung.
Die D.A.S. ist Europas Nr. 1 im Rechtsschutz. Gegründet 1928, ist die D.A.S. heute in 16 europäischen Ländern und in Südkorea aktiv. Die Marke D.A.S. steht für die erfolgreiche Einführung der Rechtsschutzversicherung in verschiedenen Märkten. Elf Millionen Kunden vertrauen der Marke D.A.S. und ihren Experten in Fragen rund ums Recht. 2009 erzielte die Gesellschaft Beitragseinnahmen in Höhe von 1,1 Mrd. Euro.
Die D.A.S. ist der Spezialist für Rechtsschutz der ERGO Versicherungsgruppe und gehört damit zu Munich Re, einem der weltweit führenden Rückversicherer und Risikoträger. Mehr unter www.das.de

D.A.S. Rechtsschutzversicherung
Anne Kronzucker
Thomas-Dehler-Str. 2
81728 München
089 6275-1382

www.das-rechtsportal.de

Pressekontakt:
HARTZKOM
Katja Rheude
Anglerstr. 11
80339
München
das@hartzkom.de
0899984610
http://hartzkom.de



Rauchpausen und Kaffeegebäck können zu Kündigungsgründen werden

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Mal eben eine Arztrechnung kopieren, nebenbei das Handy aufladen und zwischendurch ein Zigarettenpäuschen einlegen - das wird doch wohl noch erlaubt sein, wenn man schon so viel Zeit im Betrieb verbringt! Oder etwa nicht? "Obwohl viele Arbeitgeber großzügig sind, was die Gestaltung der Arbeitszeit und die Benutzung der Büroausstattung für private Zwecke betrifft, müssen sich Arbeitnehmer dennoch an die vertraglichen und gesetzlichen Regeln halten", warnt Anne Kronzucker, Juristin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung. Teilweise ist den Mitarbeitern gar nicht bewusst, dass sie sich mit ihrem Verhalten sogar strafbar machen können.

Diebstahl am Arbeitgeber
Die Büroeinrichtung, die technische Ausstattung, die Kekse für den Besprechungsraum - all das ist Eigentum des Arbeitgebers. Nutzt es ein Mitarbeiter zu privaten Zwecken, bedeutet das rechtlich einen Diebstahl am Eigentum des Arbeitgebers - unabhängig davon, wie gering der finanzielle Schaden ist. Sogar das Aufladen des privaten Handys erfüllt einen Straftatbestand: Nach § 248c des Strafgesetzbuches nutzt man damit "fremde elektrische Energie" und fügt damit einem anderen rechtswidrig Schaden zu.
Wurde die private Nutzung von Büroequipment ausdrücklich untersagt und der Mitarbeiter trotzdem bei der privaten Nutzung erwischt, droht ihm eine Abmahnung, da er eine Arbeitsanweisung nicht befolgt hat. Bleibt der Betroffene trotzdem bei seinem Verhalten und nutzt zum Beispiel das Telefon weiter für Privatgespräche, muss er mit Konsequenzen für sein Arbeitsverhältnis rechnen: "Eine Abmahnung kann die Vorstufe zu einer so genannten verhaltensbedingten Kündigung sein", erläutert die D.A.S. Expertin. "Damit reagiert der Arbeitgeber auf eine vermeidbare Verletzung einer vertraglichen Haupt- oder Nebenpflicht."
Zwar hat das Bundesarbeitsgericht in einem aktuellen Urteil (BAG 2 AZR 541/09) eine fristlose Kündigung bei einem Bagatellschaden für unwirksam erklärt. Dennoch stellen auch Diebstähle von nahezu wertlosen Gegenständen, wie beispielsweise den Keksen im Besprechungsraum, weiterhin einen Grund für eine Entlassung dar - allerdings nach zuvor deutlich ausgesprochener Abmahnung. Dieses Urteil des Bundesarbeitsgerichts ist allerdings nicht grundsätzlich übertragbar: Die Richter betonten, dass immer eine Einzelfallabwägung stattfinden müsse, um zu klären, inwieweit durch das Verhalten das Mitarbeiters das Vertrauensverhältnis zum Arbeitgeber gestört worden sei.
Ein aktuelles Urteil des LAG Niedersachsen (Az. 12 Sa 875/09) zeigt, dass eine Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung rechtlich gültig sein kann - zumindest bei exzessiver privater Nutzung des Dienst-PCs für private Zwecke während der Arbeitszeit.

Einhalten der Arbeitszeit
Hin und wieder mal eine schnelle Zigarette - das kostet doch nicht viel Arbeitszeit und außerdem hat man dabei die besten Ideen, so die häufige Rechtfertigung für Raucherpausen. Doch nicht alle Chefs stimmen dieser Argumentation zu. In manchen Unternehmen wird sogar verlangt, dass Mitarbeiter zum Rauchen ausstempeln (Urteil AG Duisburg, Az. 3 Ca 1336/09: Fristlose Kündigung, weil Arbeitnehmerin trotz Abmahnung zum Rauchen nicht ausgestempelt hat). Wer sich nicht fügt, begeht eine Pflichtverletzung bei der Arbeitszeiterfassung - und liefert dem Arbeitgeber einen handfesten Grund für eine Abmahnung, im Wiederholungsfall sogar für eine verhaltensbedingte Kündigung. Auch geringe, aber häufige Verspätungen, z.B. wegen Verschlafens, können Abmahnung und ggf. Kündigung nach sich ziehen.

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In Zeiten von Twitter, Facebook & Co. gibt es keine Grenzen mehr: Wo man früher beim Gespräch "unter sich" war, weiß heute innerhalb weniger Sekunden gleich die ganze Welt Bescheid. Daher müssen Angestellte bei ihren Online-Chats sorgsam darauf achten, ob und was sie von ihrem Arbeitsleben preisgeben. Der im Web sorglos erzählte Geschäftstrip nach Paris kann eventuell Auskunft über ein neues Projekt oder potentielle Kunden des Arbeitgebers liefern - im schlimmsten Fall ein Verrat von Betriebsgeheimnissen und ein Verstoß gegen die Verschwiegenheitsklausel im Arbeitsvertrag. Auch beim Ablästern über Kollegen im Internet muss mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen gerechnet werden: "Wird eine Äußerung als Beleidigung oder Verleumdung angesehen, ist auch hier mit einer Abmahnung zu rechnen", warnt Anne Kronzucker.

Radio hören am Arbeitsplatz
Ob das Radio im Büro vor sich hin dudeln darf, entscheidet der Chef - schließlich gehört es nicht zu den üblichen Arbeitsbeschäftigungen. "Das betrifft übrigens auch die Benutzung von MP3-Playern", ergänzt die D.A.S. Expertin. Bei Tätigkeiten mit Kundenkontakt, z.B. in einem Call Center oder in einer Bank, ist die Hintergrundbeschallung oft verboten, da es die Außenwirkung der Firma beeinträchtigt und bei Kundengesprächen stört. Beinhaltet der Job keinen direkten Kundenkontakt, muss das Einverständnis des Vorgesetzten und auch der Kollegen eingeholt werden. Gibt es im Unternehmen einen Betriebsrat, dann hat dieser beim Thema Radiohören ein Mitbestimmungsrecht (gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG und Bundesarbeitsgericht, Az. 1 ABR 75/83). Damit die Hintergrundmusik kein Streitthema wird, kann mit einer Betriebsvereinbarung geregelt werden, wo und in welchem Umfang das Radiohören geduldet wird.
Anzahl der Anschläge (inkl. Leerzeichen): 5.945

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Vorsicht: Finger weg vom Eigentum der Firma!
Auch Bagatellen können arbeitsrechtliche Konsequenzen haben

Mal eben eine Arztrechnung kopieren, das Handy aufladen und eine kleine Zigarettenpause einlegen - das wird doch wohl noch erlaubt sein, wenn man schon so viel Zeit im Betrieb verbringt! Oder etwa nicht? "Obwohl viele Arbeitgeber großzügig sind, was die Gestaltung der Arbeitszeit und die Benutzung der Büroausstattung für private Zwecke betrifft, müssen sich Arbeitnehmer dennoch an die vertraglichen und gesetzlichen Regeln halten", warnt die D.A.S. Rechtsschutzversicherung. Die Büroeinrichtung, die technische Ausstattung, die Kekse für den Besprechungsraum - all das ist Eigentum des Arbeitgebers. Nutzt es ein Mitarbeiter zu privaten Zwecken, bedeutet es rechtlich einen Diebstahl am Eigentum des Arbeitgebers - und gleichzeitig einen Vertrauensbruch, der die weitere Zusammenarbeit gefährdet. Der Arbeitgeber kann mit einer Abmahnung reagieren. Diese kann bei Fortsetzung des Fehlverhaltens des Arbeitnehmers eine Vorstufe zur so genannten verhaltensbedingten Kündigung sein. Auch die private Internet-Nutzung ist riskant: Exzessiver privater Email-Austausch bedeutet zum Beispiel, dass dem Arbeitgeber die vertraglich versprochene Arbeitsleistung vorenthalten wird. Umsicht ist auch beim Chatten in der Online-Welt gefragt. Vor allem mit Informationen über den Job sollten Arbeitnehmer sparsam umgehen. Sonst droht wegen des Verrats von Betriebsgeheimnissen oder dem Verstoß gegen Vertraulichkeitsklauseln im Arbeitsvertrag ebenfalls eine Abmahnung. Ob und wo während der Arbeitszeit Musik laufen darf, entscheidet der Chef, gegebenenfalls gemeinsam mit dem Betriebsrat. Schließlich gehört Radiohören im Normalfall nicht zu den normalen Arbeitsaufgaben...
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Die D.A.S. ist der Spezialist für Rechtsschutz der ERGO Versicherungsgruppe und gehört damit zu Munich Re, einem der weltweit führenden Rückversicherer und Risikoträger. Mehr unter www.das.de

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