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Europa News! Streitpunkt: Wohnungsübergabe

Veröffentlicht am Donnerstag, dem 27. Januar 2011 von Europa-247.de

Europa Infos
Freie-PresseMitteilungen.de: Was beim Auszug aus der Wohnung zu beachten ist

Steht der Auszug aus der Mietwohnung an, ist die Wohnungsübergabe für Mieter und Vermieter meist ein spannender Termin: Wurde die Wohnung korrekt renoviert, wer zahlt die Kratzer im Parkett und wer ist für den Fleck im Teppichboden verantwortlich? Konfliktstoff ist oft reichlich vorhanden, schließlich geht es auch immer um die Rückzahlung der Mietkaution. Wie Mieter den Übergabetermin gelassener überstehen, weiß die D.A.S. Rechtsschutzversicherung.

Ist der Mieter aus der Wohnung ausgezogen und wurden die Räume, falls laut Mietvertrag erforderlich, fachmännisch renoviert, steht als Nächstes ein Übergabetermin mit dem Vermieter an. "Für dieses Treffen müssen alle Zimmer, inklusive Keller, Speicher und Garage, vollständig leergeräumt sein", erläutert Christine Lewetz, Rechtsexpertin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung.

Vor der Wohnungsübergabe

Nicht nur sämtliche Möbel müssen aus der Wohnung geschafft worden sein - auch alles, was der Mieter nachträglich eingebaut hat, ist zu entfernen, zum Beispiel Einbauküche, Balkonverkleidung, Markisen oder der selbst verlegte Teppichboden. Dabei sollte der Mieter sehr sorgfältig vorgehen: Beim Herausreißen des Teppichs müssen beispielsweise auch sämtliche Klebereste und -streifen beseitigt werden (AG Köln, Az. 212 C 239/00)! Denn: Der Vermieter hat Anspruch auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes der Wohnung. Beseitigt werden müssen grundsätzlich auch Einbauten, denen der Vermieter beim Einzug ausdrücklich zugestimmt hat. Abweichende mietvertragliche Vereinbarungen sind jedoch möglich.

Waren bestimmte Gegenstände, wie die Küchenzeile, beim Einzug bereits vorhanden, muss der Mieter sie nicht entfernen, es sei denn, er hat sie ausdrücklich vom Vormieter abgelöst! Im Zweifelsfall empfiehlt sich ein Vorgespräch mit dem Vermieter über die Frage, welche Einbauten entfernt werden sollen. Möglicherweise möchte der Vermieter auch den praktischen Wandschrank oder die Einbauküche übernehmen - er hat dann sogar das Recht, Einbauten gegen eine angemessene Entschädigung zu behalten.

Bei der Rückbaupflicht gibt es mehrere Ausnahmefälle: Etwa dann, wenn der Mieter mit Zustimmung des Vermieters erhebliche bauliche Änderungen vorgenommen hat, die sich nicht mehr ohne Weiteres rückgängig machen lassen (z. B. Einbau neuer Isolierfenster) oder wenn durch eine Baumaßnahme des Mieters die Wohnung erst bewohnbar wurde (Heizung).


Gibt es Schäden?

"Generell heißt Wohnungsübergabe nicht, dass der Mieter die Wohnung exakt in dem Zustand zurückgeben muss, den er beim Einzug vorgefunden hat", erklärt die D.A.S. Expertin. "Für normale Abnutzungs- und Verschleißerscheinungen, wie Laufspuren im Teppich oder normale Gebrauchsspuren im Parkett oder Laminat, muss der Mieter nicht zahlen (§ 538 im BGB). Sie sind mit der Mietzahlung abgegolten."

Doch wenn der Mieter durch unsachgemäße Behandlung einen Schaden verursacht hat (z. B. Brandlöcher im Teppich), dann muss er ihn beheben oder einen Ausgleich zahlen. Dabei kann der Vermieter aber nicht den Neupreis des beschädigten Gegenstandes berechnen, sondern nur den Zeitwert. Dieser bemisst sich nach Anschaffungspreis, Alter und normaler Lebensdauer der Dinge. Bei einem Teppichboden gehen die Gerichte meist von etwa zehn Jahren aus. Damit muss der Mieter bei einem Auszug nach fünf Jahren nur noch 50 Prozent des Neupreises ersetzen.

Ein Muss: Das Übergabeprotokoll

"Um spätere Streitigkeiten über Schäden und deren Beseitigung zu vermeiden, sollte beim Übergabetermin ein detailliertes Protokoll erstellt werden", so der dringende Rat von Christine Lewetz, "und zwar am besten sowohl beim Einzug als auch beim Auszug." Denn der Vermieter kann gegenüber dem Mieter später nur jene Schäden geltend machen, die im Übergabeprotokoll vermerkt sind (AG Pforzheim, Az. 6 C 105/04) und die nicht schon beim Einzug vorhanden waren. Wohl demjenigen Mieter, der im Falle einer Beanstandung wiederum anhand des alten Protokolls nachweisen kann, dass etwa der bemängelte Haarriss im Waschbecken bereits beim Einzug vorhanden war. Kann er das nicht, muss er zahlen - so auch im konkreten Fall nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Az. 10 U 64/02).

Mediation hilft im Konfliktfall

Wer die Schäden in der Wohnung beseitigen muss, wird durch das Übergabeprotokoll dagegen nicht automatisch festgelegt. Daher kommt es darüber immer wieder zu Konflikten zwischen Mieter und Vermieter - schließlich geht es bei der offenen Mietkaution um bares Geld. Nicht selten landen beide Parteien dabei vor Gericht. "In solchen Fällen wäre ein offenes Gespräch hingegen oft die bessere - und kostengünstigere - Lösung", meint die D.A.S. Expertin. Sind die Fronten verhärtet, zahlt sich häufig die Einschaltung eines allparteilichen Vermittlers, eines so genannten "Mediators", aus. Er unterstützt Mieter und Vermieter, gemeinsam eine interessensgerechte Lösung zu finden, mit der beide Seiten zufrieden sein können. Wer zuerst selbst für sein Recht eintreten möchte, findet nützliche Musterschreiben, zum Beispiel zur Rückforderung der Mietkaution, unter www.das-rechtsportal.de.

Anzahl der Anschläge (inkl. Leerzeichen): 5.150

Kurzfassung:

Übergabeprotokoll als Muss beim Auszug aus der Wohnung

Tipps für Mieter und Vermieter

Selten verläuft die Wohnungsübergabe beim Auszug aus der Mietwohnung ohne Ärger. Kleine und große Schäden bieten Zündstoff für einen Streit mit dem Vermieter. Umso wichtiger ist ein Übergabetermin mit detailliertem Protokoll, wie es die D.A.S. Rechtsschutzversicherung empfiehlt. Bei diesem Termin müssen alle Zimmer, inklusive Keller, Speicher und Garage, vollständig leergeräumt sein. Auch alle nachträglichen Einbauten wie der selbstverlegte Teppichboden müssen sorgfältig entfernt werden. Denn der Vermieter hat Anspruch auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes der Wohnung. Waren bestimmte Gegenstände beim Einzug bereits vorhanden, muss der Mieter sie nicht entfernen - es sei denn, er hat sie ausdrücklich vom Vormieter abgelöst! Doch wer kommt für Schäden in der Wohnung auf? Normale Abnutzungserscheinungen sind mit der Mietzahlung abgegolten, eine angeschlagene Badfliese dagegen nicht. Über die Beseitigung und Kostenübernahme der Schäden geraten Vermieter und Mieter oft miteinander in Konflikt - und landen nicht selten vor Gericht. Mit einem allparteilichen Vermittler, besser bekannt als "Mediator", finden beide Parteien allerdings oft schneller zu einer einvernehmlichen Lösung. Wer zuerst selbst für sein Recht eintreten möchte, findet nützliche Musterschreiben, zum Beispiel zur Rückforderung der Mietkaution, unter www.das-rechtsportal.de.

Anzahl der Anschläge (inkl. Leerzeichen): 1.453

Im Falle einer Veröffentlichung freuen wir uns über einen Beleg.

Bitte geben Sie bei Veröffentlichung des bereitgestellten Bildmaterials die "D.A.S. Rechtsschutzversicherung" als Quelle an - vielen Dank!

Die D.A.S. ist Europas Nr. 1 im Rechtsschutz. Gegründet 1928, ist die D.A.S. heute in 16 europäischen Ländern und in Südkorea aktiv. Die Marke D.A.S. steht für die erfolgreiche Einführung der Rechtsschutzversicherung in verschiedenen Märkten. Elf Millionen Kunden vertrauen der Marke D.A.S. und ihren Experten in Fragen rund ums Recht. 2009 erzielte die Gesellschaft Beitragseinnahmen in Höhe von 1,1 Mrd. Euro.
Die D.A.S. ist der Spezialist für Rechtsschutz der ERGO Versicherungsgruppe und gehört damit zu Munich Re, einem der weltweit führenden Rückversicherer und Risikoträger. Mehr unter www.das.de

D.A.S. Rechtsschutzversicherung
Anne Kronzucker
Thomas-Dehler-Str. 2
81728 München
089 6275-1382

www.das-rechtsportal.de

Pressekontakt:
HARTZKOM
Katja Rheude
Anglerstr. 11
80339
München
das@hartzkom.de
089 9984610
http://hartzkom.de

(Interessante München News & München Infos @ Muenchen-News.net.)

Veröffentlicht von >> PR-Gateway << auf Freie-PresseMitteilungen.de


Was beim Auszug aus der Wohnung zu beachten ist

Steht der Auszug aus der Mietwohnung an, ist die Wohnungsübergabe für Mieter und Vermieter meist ein spannender Termin: Wurde die Wohnung korrekt renoviert, wer zahlt die Kratzer im Parkett und wer ist für den Fleck im Teppichboden verantwortlich? Konfliktstoff ist oft reichlich vorhanden, schließlich geht es auch immer um die Rückzahlung der Mietkaution. Wie Mieter den Übergabetermin gelassener überstehen, weiß die D.A.S. Rechtsschutzversicherung.

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Vor der Wohnungsübergabe

Nicht nur sämtliche Möbel müssen aus der Wohnung geschafft worden sein - auch alles, was der Mieter nachträglich eingebaut hat, ist zu entfernen, zum Beispiel Einbauküche, Balkonverkleidung, Markisen oder der selbst verlegte Teppichboden. Dabei sollte der Mieter sehr sorgfältig vorgehen: Beim Herausreißen des Teppichs müssen beispielsweise auch sämtliche Klebereste und -streifen beseitigt werden (AG Köln, Az. 212 C 239/00)! Denn: Der Vermieter hat Anspruch auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes der Wohnung. Beseitigt werden müssen grundsätzlich auch Einbauten, denen der Vermieter beim Einzug ausdrücklich zugestimmt hat. Abweichende mietvertragliche Vereinbarungen sind jedoch möglich.

Waren bestimmte Gegenstände, wie die Küchenzeile, beim Einzug bereits vorhanden, muss der Mieter sie nicht entfernen, es sei denn, er hat sie ausdrücklich vom Vormieter abgelöst! Im Zweifelsfall empfiehlt sich ein Vorgespräch mit dem Vermieter über die Frage, welche Einbauten entfernt werden sollen. Möglicherweise möchte der Vermieter auch den praktischen Wandschrank oder die Einbauküche übernehmen - er hat dann sogar das Recht, Einbauten gegen eine angemessene Entschädigung zu behalten.

Bei der Rückbaupflicht gibt es mehrere Ausnahmefälle: Etwa dann, wenn der Mieter mit Zustimmung des Vermieters erhebliche bauliche Änderungen vorgenommen hat, die sich nicht mehr ohne Weiteres rückgängig machen lassen (z. B. Einbau neuer Isolierfenster) oder wenn durch eine Baumaßnahme des Mieters die Wohnung erst bewohnbar wurde (Heizung).


Gibt es Schäden?

"Generell heißt Wohnungsübergabe nicht, dass der Mieter die Wohnung exakt in dem Zustand zurückgeben muss, den er beim Einzug vorgefunden hat", erklärt die D.A.S. Expertin. "Für normale Abnutzungs- und Verschleißerscheinungen, wie Laufspuren im Teppich oder normale Gebrauchsspuren im Parkett oder Laminat, muss der Mieter nicht zahlen (§ 538 im BGB). Sie sind mit der Mietzahlung abgegolten."

Doch wenn der Mieter durch unsachgemäße Behandlung einen Schaden verursacht hat (z. B. Brandlöcher im Teppich), dann muss er ihn beheben oder einen Ausgleich zahlen. Dabei kann der Vermieter aber nicht den Neupreis des beschädigten Gegenstandes berechnen, sondern nur den Zeitwert. Dieser bemisst sich nach Anschaffungspreis, Alter und normaler Lebensdauer der Dinge. Bei einem Teppichboden gehen die Gerichte meist von etwa zehn Jahren aus. Damit muss der Mieter bei einem Auszug nach fünf Jahren nur noch 50 Prozent des Neupreises ersetzen.

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"Um spätere Streitigkeiten über Schäden und deren Beseitigung zu vermeiden, sollte beim Übergabetermin ein detailliertes Protokoll erstellt werden", so der dringende Rat von Christine Lewetz, "und zwar am besten sowohl beim Einzug als auch beim Auszug." Denn der Vermieter kann gegenüber dem Mieter später nur jene Schäden geltend machen, die im Übergabeprotokoll vermerkt sind (AG Pforzheim, Az. 6 C 105/04) und die nicht schon beim Einzug vorhanden waren. Wohl demjenigen Mieter, der im Falle einer Beanstandung wiederum anhand des alten Protokolls nachweisen kann, dass etwa der bemängelte Haarriss im Waschbecken bereits beim Einzug vorhanden war. Kann er das nicht, muss er zahlen - so auch im konkreten Fall nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Az. 10 U 64/02).

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Artikel-Titel: Streitpunkt: Wohnungsübergabe

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 Eilt: Riesendeal mit Lithium-Riese startet - Massives Kaufsignal. Neuer 412% Lithium Hot Stock nach 4.860% mit Albemarle ($ALB), 6.257% mit SQM ($SQM) und 147.900% mit International Battery Metals ($IBAT) (PR-Gateway, 26.03.2024)


Eilt: Riesendeal mit Lithium-Riese startet - Massives Kaufsignal. Neuer 412% Lithium Aktientip nach 4.860% mit Albemarle



26.03.24

AC Research



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 Nexaro erweitert nationales und europäisches Netzwerk (PR-Gateway, 21.03.2024)


Wuppertal, März 2024 - Die Nexaro GmbH stärkt sein nationales Händlernetzwerk mit den hyPool Händlern Uwe Onken GmbH und Mato GmbH als neue Distributionspartner. Gleichzeitig wird die Expansionsstrategie im europäischen Vertriebsnetzwerk durch neue Handelspartnerschaften ausgebaut. Das Wuppertaler Technologie-Start-up hat kürzlich erste Partnerschaften zum Verkaufsstart im nordischen Raum geschlossen. Dazu zählen der dänische Distributor AA Innovation, der finnische Fachgroßhändler O ...

 Cannabislegalisierung in Deutschland bietet große Marktchancen für Systemlieferanten wie die MABEWO - Social Clubs benötigen Anbautechnik (PR-Gateway, 21.03.2024)


Die Nachricht schlägt Wellen: Der Konsum von Cannabis soll ab Juli 2024 in Deutschland legalisiert werden, jedoch nur im privaten Rahmen und für Social Clubs. Bundesgesundheitsminister Professor Karl Lauterbach von der SPD hatte die Woche vom 19. bis zum 23. Februar als Zeitraum für die Verabschiedung des Gesetzes im Parlament ins Auge gefasst. Doch auch der Bundesrat wird noch über die Pläne beraten müssen. Die Ampelkoalition, bestehend aus SPD, FDP und Grünen, hat sich darauf geein ...

 ARCOTEL Camino Stuttgart: Thomas Pferner ist neuer GM (PR-Gateway, 20.03.2024)


Stuttgart, 20. März 2024 Das ARCOTEL Camino Stuttgart hat mit Thomas Pferner einen neuen General Manager, der nun auch zum Geschäftsführer berufen wurde. Der 39-jährige Betriebswirt verfügt über langjährige Erfahrung im Hotelmanagement und ist der Stuttgarter Hotellerie seit 10 Jahren verbunden. Zuletzt bekleidete er die Funktion des Hoteldirektors im niu Kettle Hotel in Stuttgart-Vaihingen.

Thomas Pferner hat sich zum Ziel gemacht, das vom namensgebenden Jakobsweg (span.: ...

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