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Europa News! Häusliche Pflege durch Angehörige

Veröffentlicht am Donnerstag, dem 13. Oktober 2011 von Europa-247.de

Europa Infos
Europa-247.de - Europa Infos & Europa Tipps | D.A.S. Rechtsschutzversicherung
Freie-PM.de: Infos zu Pflegegeld und Pflegezeit

Deutschland wird zunehmend älter - und pflegebedürftig. Viele Menschen wünschen sich dann, in gewohnter Umgebung von vertrauten Familienmitgliedern umsorgt zu werden. Für die Pflegenden bedeutet das nicht nur psychische und häufig physische Herausforderungen - auch die finanzielle Unterstützung und die Vereinbarkeit mit dem eigenen Beruf müssen gemeistert werden. Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung gibt einen nützlichen Überblick über die Themen Pflegegeld und Pflegezeit.

Rund 2,25 Millionen Menschen werden derzeit in Deutschland in den eigenen vier Wänden von Angehörigen gepflegt. Kinder oder Ehepartner stehen dabei oft vor der Frage, wie sie diese Unterstützung finanziell, organisatorisch und kräftemäßig bewältigen sollen. "Zudem bedeutet die Pflege meist auch eine Einschränkung für die eigene Berufstätigkeit", ergänzt Anne Kronzucker, Juristin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung.

Wer ist pflegebedürftig?
Eine chronische Krankheit, eine Behinderung oder zunehmende, schwerwiegende Alterserscheinungen können aus einer selbstständigen Person im Handumdrehen einen pflegebe-dürftigen Patienten machen. Doch wen bezeichnet man sö "Als pflegebedürftig gelten alle Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen, alltäglichen Verrichtungen auf Dauer - voraussichtlich aber für mindestens sechs Monate - in erheblichem Umfang Hilfe von anderen benötigen", erläutert die D.A.S. Rechtsexpertin. Kommt also jemand nicht mehr ohne fremde Hilfe z. B. bei der Körperpflege oder beim Ankleiden aus, kann der Betroffene, ein Betreuer oder ein Bevollmächtigter einen Antrag auf Einstufung in eine Pflegestufe bei der zuständigen Krankenkasse stellen. Wichtig zu wissen: Nur den Haushalt nicht mehr alleine führen zu können, rechtfertigt noch keinen Pflegebedarf!
Die Beurteilung der Pflegesituation und Einstufung der Pflegebedürftigkeit übernimmt der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) im Rahmen eines Hausbesuchs. Der eigene Hausarzt reicht zur Einstufung der Pflegebedürftigkeit nicht aus! Unter besonderer Berück-sichtigung der Kriterien Körperpflege, Ernährung und Mobilität stuft der MDK den Pflegebedürftigen in die Pflegestufen eins bis drei ein - oder schließt mit der Pflegestufe 0 die Pflegebedürftigkeit aus. Im Anschluss erfolgt ein entsprechender Bescheid der Krankenkasse.
Ein Beispiel: Pflegestufe eins wird erteilt, wenn der Betreffende pro Tag mindestens 90 Minuten lang Hilfe benötigt. Davon müssen mindestens 46 Minuten und zwei Verrichtungen auf die sogenannte Grundpflege entfallen - das sind alle körperbezogenen Tätigkeiten wie Körperpflege, Ernährung, Mobilität und bestimmte prophylaktische Maßnahmen. Hilfreich kann es sein, vor dem MDK-Hausbesuch etwa 14 Tage lang ein Pflegetagebuch mit genauen Angaben über Zeitaufwand und Art der Tätigkeiten zu führen.

Was tun bei Pflegestufe 0?
Der Hausbesuch zur Begutachtung und Beurteilung der Pflegesituation ist vorüber. Trifft wenig später ein ablehnender Bescheid der Pflegekasse ein, fühlen sich Betroffene vielleicht falsch eingeschätzt. Welche Schritte sind nun möglich, um sich gegen diese Entscheidung zu wehren? "Ist der Patient mit der Einschätzung der Pflegesituation unzufrieden, kann er oder ein Angehöriger, Betreuer oder Bevollmächtigter innerhalb von vier Wochen Widerspruch gegen die Entscheidung des MDK einlegen. Daraufhin muss dieser erneut die Pflegebedürftigkeit prüfen. Bei einer weiteren Ablehnung hilft dann nur noch der Gang vor das Sozialgericht", erläutert die D.A.S. Juristin. Hierbei empfiehlt es sich, Dokumente wie das MDK-Gutachten, Arztbefunde, Krankenhaus- oder Entlassungsberichte parat zu halten.

Pflegegeld beantragen
Ist vom MDK erst einmal eine Pflegebedürftigkeit festgestellt worden, beginnt die weitere Planung: Die Betroffenen sollen die Möglichkeit haben, selber darüber zu entscheiden, wie und von wem sie gepflegt werden wollen. "Wer auf die Hilfe von Pflegediensten verzichten und stattdessen zu Hause von Verwandten versorgt werden möchte, kann das sogenannte Pflegegeld in Anspruch nehmen", erklärt die D.A.S. Expertin. Dieses wird dem Pflegebedürftigen von der Pflegekasse überwiesen und ist für seine Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung aufzuwenden. Es kann auch an die betreuende Person als Anerkennung weiter gegeben werden.
Wichtig: Wer Pflegegeld bekommt, muss sich mindestens zwei Mal jährlich von Mitarbeitern einer zugelassenen Pflegeeinrichtung auf Kosten der Pflegekasse zu Hause beraten lassen. Sinn der Beratung ist es, durch hilfreiche Tipps und Hinweise die Qualität und Sicherheit der häuslichen Pflege zu gewährleisten. Die D.A.S. Juristin ergänzt: "Zur Gewährleistung einer optimalen Pflege können auch Pflegegeld und Sachleistungen, wie der Einsatz eines ambulanten Pflegedienstes, kombiniert werden. Diese Alternative entspricht dann der sogenannten Kombinationsleistung."

Pflegezeitgesetz zur Vereinbarkeit von Beruf und Pflege
Angehörige, die Familienmitglieder zuhause pflegen, haben Anspruch auf eine Freistellung von der Arbeit. Dieser Anspruch wird in dem seit 2008 geltenden Pflegezeitgesetz geregelt und erleichtert seitdem die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege: So kann beispielsweise in akuten Situationen oder bei erhöhtem Pflegebedarf ohne Vorankündigung beim Arbeitgeber eine Freistellung von maximal zehn Tagen beantragt werden. "Man spricht dann von einer kurzzeitigen Arbeitsverhinderung", erläutert Anne Kronzucker. Wird eine längerfristige Freistellung nötig, kann der Arbeitnehmer einen Antrag auf die Pflegezeit einreichen. Pflegezeit bedeutet, dass pflegende Angehörige bis zu sechs Monate lang einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung von ihrer Arbeit haben. Die Pflegezeit muss dem Arbeitgeber zehn Tage vor Antritt schriftlich angekündigt und eine Bescheinigung der Pflegebedürftigkeit des Angehörigen vorgelegt werden. Voraussetzung: Der Arbeitgeber beschäftigt über fünfzehn Arbeitnehmer.
Wird die Pflegezeit genehmigt, hat der pflegende Angehörige das Recht, im Anschluss an diese Zeit zu denselben Arbeitsbedingungen wieder zurückzukehren. Seine beruflichen Entwicklungschancen bleiben ihm somit auch nach der Pflege erhalten.
Übrigens: Mit dem geplanten Gesetz zur Familienpflegezeit, welches schon am 1. Januar 2012 in Kraft treten könnte, soll pflegenden Angehörigen zukünftig auch die Angst vor allzu hohen Einkommenseinbußen genommen werden. Beschäftigte können dann ihre Arbeitszeit über einen Zeitraum von maximal zwei Jahren auf bis zu 15 Stunden reduzieren - bei verringertem Gehalt. Wird die Arbeitszeit zum Beispiel auf 50 Prozent heruntergefahren, erhält der Arbeitnehmer immer noch 75 Prozent seines letzten Bruttoeinkommens. Nach dieser Zeit arbeitet er für das reduzierte Gehalt Vollzeit solange weiter, bis das Zeitkonto wieder ausge-glichen ist.

Versicherungsschutz während der Pflegezeit
Ein besonderes Augenmerk sollte bei Beantragung der Pflegezeit dem Versicherungsschutz gelten. Denn: Die Sozialversicherungen des pflegenden Arbeitnehmers laufen während dieser Zeit nicht automatisch weiter! Besteht keine Familienversicherung, muss bei gesetzlich Krankenversicherten eine freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung abgeschlossen werden. Voraussetzung für ein Fortlaufen der Rentenversicherung ist eine Mindestpflegezeit des Angehörigen von 14 Stunden in der Woche. In der Arbeitslosenversicherung bleibt der Pflegende pflichtversichert. Auf Antrag übernimmt die Pflegekasse die Kosten für den Mindestbeitrag für die freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung, ggf. für eine weiter laufende private Krankenversicherung und den Beitrag für die Arbeitslosenversicherung.
Weitere Informationen zu rechtlichen Fragen unter www.das-rechtsportal.de/
Anzahl der Anschläge (inkl. Leerzeichen): 7.789

Kurzfassung:
Pflegegeld und Pflegezeit
Was müssen pflegende Angehörige beachten?

Aufgrund der demographischen Entwicklung werden immer mehr Menschen in Deutschland pflegebedürftig. Viele wünschen sich eine Pflege in den eigenen vier Wänden. "Über die Genehmigung und Einteilung der Pflegestufe entscheidet der Medizinische Dienst der Kranken-kassen (MDK)", erklärt die D.A.S. Rechtsschutzversicherung. Bei Ablehnung des Antrages auf Pflegestufe bleibt dem Pflegebedürftigen und seinen Angehörigen meist nur der Gang vor das Sozialgericht. Ist vom MDK eine Pflegebedürftigkeit festgestellt worden, kann bei der häuslichen Pflege durch die Angehörigen Pflegegeld in Anspruch genommen werden, das der Patient für seine Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung aufwenden soll. Dieses Geld kann auch an die betreuende Person als Anerkennung weiter gegeben werden. Gerade wenn sich berufstätige Verwandte für eine bestimmte Zeit selbst um den Pflegebedürftigen kümmern möchten, erleichtert das Pflegezeitgesetz die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege: Bei plötzlich erhöhtem Pflegebedarf kann zum Beispiel ohne Vorankündigung beim Arbeitgeber eine Freistellung von maximal zehn Tagen beantragt werden ("kurz-zeitige Arbeitsverhinderung"). Wird eine längerfristige Freistellung nötig, kann der Arbeitnehmer einen Antrag auf Pflegezeit einreichen. Dies bedeutet, dass pflegende Angehörige bis zu sechs Monate lang einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung von ihrer Arbeit haben. Nach dem für Anfang 2012 geplanten Familienpflegezeitgesetz können Beschäftigte künftig ihre Arbeitszeit mit gewissen Einkommenseinbußen reduzieren.
Weitere Informationen zu rechtlichen Fragen unter www.das-rechtsportal.de/
Anzahl der Anschläge (inkl. Leerzeichen): 1.694

Im Falle einer Veröffentlichung freuen wir uns über einen Beleg.

Das Bildmaterial steht unter http://www.hartzpress.de/DAS/PflegeAngehoeriger/Bild1.jpg bzw. Bild2 zur Verfügung.

Bitte geben Sie bei Veröffentlichung des bereitgestellten Bildmaterials die "D.A.S. Rechtsschutzversicherung" als Quelle an - vielen Dank!
Die D.A.S. ist Europas Nr. 1 im Rechtsschutz. Gegründet 1928, ist die D.A.S. heute in beinahe 20 Ländern in Europa und darüber hinaus vertreten. Die Marke D.A.S. steht für die erfolgreiche Einführung der Rechtsschutzversicherung in verschiedenen Märkten. Über zwölf Millionen Kunden vertrauen der Marke D.A.S. und ihren Experten in Fragen rund ums Recht. 2010 erzielte die Gesellschaft Beitragseinnahmen in Höhe von einer Milliarde Euro.
Die D.A.S. ist der Spezialist für Rechtsschutz der ERGO Versicherungsgruppe und gehört damit zu Munich Re, einem der weltweit führenden Rückversicherer und Risikoträger. Mehr unter www.das.de

D.A.S. Rechtsschutzversicherung
Anne Kronzucker
Thomas-Dehler-Str. 2
81728 München
089 6275-1613
www.das.de

Pressekontakt:
HARTZKOM
Katja Rheude
Anglerstr. 11
80339 München
das@hartzkom.de
089 9984610
http://www.hartzkom.de

(Interessante Europa News & Europa Infos & Europa Tipps @ Europa-247.de.)

Veröffentlicht von >> PR-Gateway << auf http://www.freie-pressemitteilungen.de


Infos zu Pflegegeld und Pflegezeit

Deutschland wird zunehmend älter - und pflegebedürftig. Viele Menschen wünschen sich dann, in gewohnter Umgebung von vertrauten Familienmitgliedern umsorgt zu werden. Für die Pflegenden bedeutet das nicht nur psychische und häufig physische Herausforderungen - auch die finanzielle Unterstützung und die Vereinbarkeit mit dem eigenen Beruf müssen gemeistert werden. Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung gibt einen nützlichen Überblick über die Themen Pflegegeld und Pflegezeit.

Rund 2,25 Millionen Menschen werden derzeit in Deutschland in den eigenen vier Wänden von Angehörigen gepflegt. Kinder oder Ehepartner stehen dabei oft vor der Frage, wie sie diese Unterstützung finanziell, organisatorisch und kräftemäßig bewältigen sollen. "Zudem bedeutet die Pflege meist auch eine Einschränkung für die eigene Berufstätigkeit", ergänzt Anne Kronzucker, Juristin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung.

Wer ist pflegebedürftig?
Eine chronische Krankheit, eine Behinderung oder zunehmende, schwerwiegende Alterserscheinungen können aus einer selbstständigen Person im Handumdrehen einen pflegebe-dürftigen Patienten machen. Doch wen bezeichnet man sö "Als pflegebedürftig gelten alle Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen, alltäglichen Verrichtungen auf Dauer - voraussichtlich aber für mindestens sechs Monate - in erheblichem Umfang Hilfe von anderen benötigen", erläutert die D.A.S. Rechtsexpertin. Kommt also jemand nicht mehr ohne fremde Hilfe z. B. bei der Körperpflege oder beim Ankleiden aus, kann der Betroffene, ein Betreuer oder ein Bevollmächtigter einen Antrag auf Einstufung in eine Pflegestufe bei der zuständigen Krankenkasse stellen. Wichtig zu wissen: Nur den Haushalt nicht mehr alleine führen zu können, rechtfertigt noch keinen Pflegebedarf!
Die Beurteilung der Pflegesituation und Einstufung der Pflegebedürftigkeit übernimmt der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) im Rahmen eines Hausbesuchs. Der eigene Hausarzt reicht zur Einstufung der Pflegebedürftigkeit nicht aus! Unter besonderer Berück-sichtigung der Kriterien Körperpflege, Ernährung und Mobilität stuft der MDK den Pflegebedürftigen in die Pflegestufen eins bis drei ein - oder schließt mit der Pflegestufe 0 die Pflegebedürftigkeit aus. Im Anschluss erfolgt ein entsprechender Bescheid der Krankenkasse.
Ein Beispiel: Pflegestufe eins wird erteilt, wenn der Betreffende pro Tag mindestens 90 Minuten lang Hilfe benötigt. Davon müssen mindestens 46 Minuten und zwei Verrichtungen auf die sogenannte Grundpflege entfallen - das sind alle körperbezogenen Tätigkeiten wie Körperpflege, Ernährung, Mobilität und bestimmte prophylaktische Maßnahmen. Hilfreich kann es sein, vor dem MDK-Hausbesuch etwa 14 Tage lang ein Pflegetagebuch mit genauen Angaben über Zeitaufwand und Art der Tätigkeiten zu führen.

Was tun bei Pflegestufe 0?
Der Hausbesuch zur Begutachtung und Beurteilung der Pflegesituation ist vorüber. Trifft wenig später ein ablehnender Bescheid der Pflegekasse ein, fühlen sich Betroffene vielleicht falsch eingeschätzt. Welche Schritte sind nun möglich, um sich gegen diese Entscheidung zu wehren? "Ist der Patient mit der Einschätzung der Pflegesituation unzufrieden, kann er oder ein Angehöriger, Betreuer oder Bevollmächtigter innerhalb von vier Wochen Widerspruch gegen die Entscheidung des MDK einlegen. Daraufhin muss dieser erneut die Pflegebedürftigkeit prüfen. Bei einer weiteren Ablehnung hilft dann nur noch der Gang vor das Sozialgericht", erläutert die D.A.S. Juristin. Hierbei empfiehlt es sich, Dokumente wie das MDK-Gutachten, Arztbefunde, Krankenhaus- oder Entlassungsberichte parat zu halten.

Pflegegeld beantragen
Ist vom MDK erst einmal eine Pflegebedürftigkeit festgestellt worden, beginnt die weitere Planung: Die Betroffenen sollen die Möglichkeit haben, selber darüber zu entscheiden, wie und von wem sie gepflegt werden wollen. "Wer auf die Hilfe von Pflegediensten verzichten und stattdessen zu Hause von Verwandten versorgt werden möchte, kann das sogenannte Pflegegeld in Anspruch nehmen", erklärt die D.A.S. Expertin. Dieses wird dem Pflegebedürftigen von der Pflegekasse überwiesen und ist für seine Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung aufzuwenden. Es kann auch an die betreuende Person als Anerkennung weiter gegeben werden.
Wichtig: Wer Pflegegeld bekommt, muss sich mindestens zwei Mal jährlich von Mitarbeitern einer zugelassenen Pflegeeinrichtung auf Kosten der Pflegekasse zu Hause beraten lassen. Sinn der Beratung ist es, durch hilfreiche Tipps und Hinweise die Qualität und Sicherheit der häuslichen Pflege zu gewährleisten. Die D.A.S. Juristin ergänzt: "Zur Gewährleistung einer optimalen Pflege können auch Pflegegeld und Sachleistungen, wie der Einsatz eines ambulanten Pflegedienstes, kombiniert werden. Diese Alternative entspricht dann der sogenannten Kombinationsleistung."

Pflegezeitgesetz zur Vereinbarkeit von Beruf und Pflege
Angehörige, die Familienmitglieder zuhause pflegen, haben Anspruch auf eine Freistellung von der Arbeit. Dieser Anspruch wird in dem seit 2008 geltenden Pflegezeitgesetz geregelt und erleichtert seitdem die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege: So kann beispielsweise in akuten Situationen oder bei erhöhtem Pflegebedarf ohne Vorankündigung beim Arbeitgeber eine Freistellung von maximal zehn Tagen beantragt werden. "Man spricht dann von einer kurzzeitigen Arbeitsverhinderung", erläutert Anne Kronzucker. Wird eine längerfristige Freistellung nötig, kann der Arbeitnehmer einen Antrag auf die Pflegezeit einreichen. Pflegezeit bedeutet, dass pflegende Angehörige bis zu sechs Monate lang einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung von ihrer Arbeit haben. Die Pflegezeit muss dem Arbeitgeber zehn Tage vor Antritt schriftlich angekündigt und eine Bescheinigung der Pflegebedürftigkeit des Angehörigen vorgelegt werden. Voraussetzung: Der Arbeitgeber beschäftigt über fünfzehn Arbeitnehmer.
Wird die Pflegezeit genehmigt, hat der pflegende Angehörige das Recht, im Anschluss an diese Zeit zu denselben Arbeitsbedingungen wieder zurückzukehren. Seine beruflichen Entwicklungschancen bleiben ihm somit auch nach der Pflege erhalten.
Übrigens: Mit dem geplanten Gesetz zur Familienpflegezeit, welches schon am 1. Januar 2012 in Kraft treten könnte, soll pflegenden Angehörigen zukünftig auch die Angst vor allzu hohen Einkommenseinbußen genommen werden. Beschäftigte können dann ihre Arbeitszeit über einen Zeitraum von maximal zwei Jahren auf bis zu 15 Stunden reduzieren - bei verringertem Gehalt. Wird die Arbeitszeit zum Beispiel auf 50 Prozent heruntergefahren, erhält der Arbeitnehmer immer noch 75 Prozent seines letzten Bruttoeinkommens. Nach dieser Zeit arbeitet er für das reduzierte Gehalt Vollzeit solange weiter, bis das Zeitkonto wieder ausge-glichen ist.

Versicherungsschutz während der Pflegezeit
Ein besonderes Augenmerk sollte bei Beantragung der Pflegezeit dem Versicherungsschutz gelten. Denn: Die Sozialversicherungen des pflegenden Arbeitnehmers laufen während dieser Zeit nicht automatisch weiter! Besteht keine Familienversicherung, muss bei gesetzlich Krankenversicherten eine freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung abgeschlossen werden. Voraussetzung für ein Fortlaufen der Rentenversicherung ist eine Mindestpflegezeit des Angehörigen von 14 Stunden in der Woche. In der Arbeitslosenversicherung bleibt der Pflegende pflichtversichert. Auf Antrag übernimmt die Pflegekasse die Kosten für den Mindestbeitrag für die freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung, ggf. für eine weiter laufende private Krankenversicherung und den Beitrag für die Arbeitslosenversicherung.
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Pflegegeld und Pflegezeit
Was müssen pflegende Angehörige beachten?

Aufgrund der demographischen Entwicklung werden immer mehr Menschen in Deutschland pflegebedürftig. Viele wünschen sich eine Pflege in den eigenen vier Wänden. "Über die Genehmigung und Einteilung der Pflegestufe entscheidet der Medizinische Dienst der Kranken-kassen (MDK)", erklärt die D.A.S. Rechtsschutzversicherung. Bei Ablehnung des Antrages auf Pflegestufe bleibt dem Pflegebedürftigen und seinen Angehörigen meist nur der Gang vor das Sozialgericht. Ist vom MDK eine Pflegebedürftigkeit festgestellt worden, kann bei der häuslichen Pflege durch die Angehörigen Pflegegeld in Anspruch genommen werden, das der Patient für seine Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung aufwenden soll. Dieses Geld kann auch an die betreuende Person als Anerkennung weiter gegeben werden. Gerade wenn sich berufstätige Verwandte für eine bestimmte Zeit selbst um den Pflegebedürftigen kümmern möchten, erleichtert das Pflegezeitgesetz die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege: Bei plötzlich erhöhtem Pflegebedarf kann zum Beispiel ohne Vorankündigung beim Arbeitgeber eine Freistellung von maximal zehn Tagen beantragt werden ("kurz-zeitige Arbeitsverhinderung"). Wird eine längerfristige Freistellung nötig, kann der Arbeitnehmer einen Antrag auf Pflegezeit einreichen. Dies bedeutet, dass pflegende Angehörige bis zu sechs Monate lang einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung von ihrer Arbeit haben. Nach dem für Anfang 2012 geplanten Familienpflegezeitgesetz können Beschäftigte künftig ihre Arbeitszeit mit gewissen Einkommenseinbußen reduzieren.
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Foto- /Grafik-Info: D.A.S. Rechtsschutzversicherung

Artikel-Titel: Häusliche Pflege durch Angehörige

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 Kiews Bürgermeister Vitali Klitschko: »Der sechste Tag in der Hölle« / Vier Millionen Bürgerinnen und Bürger der Stadt versuchen »die russische Aggression vor den Türen unserer Häuser z (Europa-247, 01.03.2022)
Der Bürgermeister der ukrainischen Hauptstadt Kiew, Vitali Klitschko, hat im Interview mit der in Bielefeld erscheinenden Neuen Westfälischen (Mittwochausgabe) ein dramatisches Bild von der aktuellen Situation in Kiew gezeichnet.

"Heute durchleben die Kiewer und die ganze Ukraine den sechsten Tag der Hölle", sagte Klitschko. Vier Millionen Bürgerinnen und Bürger der Stadt versuchten derzeit mit allen Mitteln, "die russische Aggression vor den Türen unserer Häuser zu stoppen", dami ...

 Malta: EU-Impfprimus öffnet Geschäfte und lockert Einschränkungen (connektar, 30.04.2021)
o Ab sofort: Öffnungen von Geschäften und Dienstleistern
o Ab 10. Mai: Museen und Gastronomie begrüßen wieder Gäste
o Ab 1. Juni: Internationaler Tourismus wieder möglich

In Malta öffnen ab sofort wieder Geschäfte und Dienstleister für ihre Kunden. Ab 10. Mai 2021 werden weitere der bisher geltenden Einschränkungen aufgehoben oder erleichtert. Ab dann heißen auch Restaurants und Bars wieder Besucher willkommen und dürfen bis 17:00 Uhr Service am Tisch anbieten. Auch Open-Air- ...

 Christian Frößl neuer Geschäftsführer bei JLink (PR-Gateway, 01.09.2020)
Weiterer Geschäftszweig Matchmaking gegründet

Kontakte zu Firmen professionell nutzen und Unternehmen miteinander ins Gespräch bringen - das ist Matchmaking, der neue Geschäftsbereich bei JLink connecting experts (jlink.de), der Expertenvermittlung für IT, Consulting, SAP sowie Executive Search. Aufbauen wird das neue Angebot Christian Frößl, ehemaliger Vice President Vertrieb Großkunden Region West der Telekom Deutschland GmbH, der als weitere ...

 Neue Wasserenthärtungsanlage von Selfio (PR-Gateway, 01.09.2020)
Watersoft - Wasserenthärtung zum exzellenten Preis-Leistungs-Verhältnis

Selfio baut seine Eigenmarken weiter aus und bringt die Wasserenthärtungsanlage Selfio Watersoft auf den Markt. Die Wasserenthärtungsanlagen Watersoft zeichnen sich durch ein ausgezeichnetes Preis-Leistungsverhältnis aus und stehen in zwei Größen zur Verfügung: Die Selfio Watersoft 15 versorgt ein bis vier und die Selfio Watersoft 26 zwei bis sechs Wohneinheiten mit samtweichem Wasser. Ausgestattet mit qualitativ hoc ...

 Bio Glühweinbecher für Nachhaltigkeit und Hygiene im Weihnachtsgeschäft (PR-Gateway, 26.08.2020)
Pack4Food24 bietet seinen Kunden umweltfreundliche Heißgetränkebecher mit Eichstrich, alkoholbeständiger Bio Beschichtung und neuem, modernen Weihnachtsmotiv.

Auch wenn man dank heißer Temperaturen im August noch gar nicht daran denken mag, aber das Weihnachtsgeschäft 2020 steht vor der Tür. Die meisten Schausteller und Gastronomen sitzen längst auf glühenden Kohlen, in 2020 jedoch nicht nur aus Vorfreude, sondern auch auf Grund der Ungewissheit, ob und in welcher Form die Weihnachtsmärkt ...

 Für junge Häuslebauer ist die Fertiggarage Standard (PR-Gateway, 19.08.2020)
Viel Platz, smarte Technik und Nachhaltigkeit liegen im Trend

Niedrige Zinsen und knapper Wohnraum in den Ballungsgebieten haben in den vergangenen Jahren zu einem regelrechten Eigenheimbaumboom geführt. Unter den Häuslebauern sind auch viele junge Paare und Familien. Was auffällt: Egal ob Fertig- oder Massivhaus - eine Fertiggarage gehört für die junge Generation zu einem Neubau meist dazu. Dabei werden klare Ansprüche an die private Autoherberge gestellt.

Die Fertiggarage hat si ...

 Nachgewiesen: Photokatalytischer HEPA Filter macht Viren und Bakterien in Innenräumen unschädlich (PR-Gateway, 18.08.2020)
(Mynewsdesk) * Durch die Universität von Florida wurden infektiöse SARS-CoV-2 in der Luft und damit die Übertragung durch Aerosole nachgewiesen

* Mobile Filteranlagen können neben kontrolliertem Stoßläuften zur Aerosolsenkung beitragen (Studie Bundeswehruniversität München)

* Die wissenschaftlich nachgewiesene Technologie zur Reduktion der Virenlast in der Luft ist jetzt in Form des einzigartigen Luftreinigers "AiroDoctor" dank der ScreenSource GmbH auch in Europa erhältlich.
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