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Europa News! Schäden bei freiwilliger Hilfe - wer haftet?

Veröffentlicht am Donnerstag, dem 21. März 2013 von Europa-247.de

Europa Infos
Freie-PM.de: Haftung bei Schäden

Ob beim Umzug, einem liegengebliebenen Auto oder in medizinischen Notfällen: Freiwillige Helfer, die zur Stelle sind, wenn Not am Mann ist, sind immer gerne gesehen. Doch was passiert, wenn der Helfer einen Schaden anrichtet oder gar verschlimmert? Haftungsfragen rund um die freiwillige Hilfe erläutert die D.A.S. Rechtsschutzversicherung.

Wenn beim Umzug etwas kaputt geht...
Wer Freunden oder Bekannten beim Wohnungsumzug hilft, passt natürlich gut auf, dass kein Schaden entsteht. Doch trotz aller Vorsicht lassen sich Missgeschicke nicht immer vermeiden. Sobald dann der am Umzugswagen lehnende Wandspiegel auf das daneben parkende Auto kippt oder die wertvolle Vase unabsichtlich zu Bruch gegangen ist, kommt die Frage auf: Wer muss für den entstandenen Schaden haften? "Grundsätzlich haften freiwillige Umzugshelfer nicht für einfache Fahrlässigkeit, also bei einem Versehen. Denn bei unbezahlter Hilfe handelt es sich um eine Gefälligkeitshandlung, bei der der Helfer von einem sogenannten "stillschweigenden Haftungsausschluss" ausgehen darf. Er nimmt also an, im Falle eines Schadens nicht dafür einstehen zu müssen", erläutert Anne Kronzucker, Juristin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung. Anders sieht der Fall aus, wenn der Helfer grob fahrlässig oder vorsätzlich handelt, also zum Beispiel absichtlich etwas kaputt macht. Dann haftet der Helfer (AG Plettenberg, Az. 1 C 345/05). Grobe Fahrlässigkeit liegt z. B. vor, wenn ein Helfer ein besonders schweres Fernsehgerät über mehrere Etagen alleine hochträgt und dieses dabei fallen lässt (LG Dortmund, Az. 1 S 164/03).

Schaden nach Starthilfe
Rein ins Auto, Zündung betätigen - doch der Motor bleibt still. Jetzt ist die freiwillige Starthilfe eines anderen Autofahrers sehr willkommen! Doch wenn der eifrige Helfer beim Anschluss des Startkabels versehentlich die Pole vertauscht, kann die gutgemeinte Hilfe für den Autobesitzer schnell teuer werden, denn: Ob aus Unwissenheit oder Unaufmerksamkeit - oft sind nach falscher Starthilfe Teile der Elektrik im Auto dauerhaft zerstört. Muss der uneigennützige Helfer nun für den Schaden haften? "Nein", beruhigt die D.A.S. Rechtsexpertin. "Selbst wer einen Fehler begeht und damit eine kostspielige Reparatur verschuldet, haftet in der Regel nicht. Auch bei der kostenlosen Starthilfe handelt es sich um einen Gefälligkeitsdienst mit stillschweigendem Haftungsausschluss." Doch Vorsicht - dieser gilt nicht uneingeschränkt! Denn die Gerichte beurteilen jeden Einzelfall unterschiedlich nach dem Grad des Verschuldens. Wer sich zum Beispiel hilfsbereit, jedoch als völlig ahnungsloser Laie, ohne Rücksicht auf mögliche Fehler am Auto zu schaffen macht und einen Schaden verursacht, muss auch mit Konsequenzen rechnen. Der Rat der D.A.S. für alle Helfer: "Vorsichtiges Handeln an den Tag legen und bei Unklarheiten auch einen Blick in die Bedienungsanleitung werfen!"

Erste-Hilfe-Maßnahmen im Notfall
Besonders in medizinischen Notfallsituationen kann die freiwillige Hilfeleistung Leben retten. Dabei ist im Notfall meist rasches Handeln gefragt. Doch viele Notfallzeugen befürchten, durch die geleistete Hilfe den bestehenden Schaden noch zu verschlimmern oder wegen "falscher" Hilfeleistung mit Schadenersatzforderungen oder gar strafrechtlichen Folgen rechnen zu müssen. Die Folge: Viele unterlassen die Erst-Hilfe aus Angst vor den Konsequenzen. Diese Sorge widerlegt die D.A.S. Juristin: "Im Rahmen einer Erste-Hilfe-Leistung kann der Ersthelfer grundsätzlich nicht zum Schadenersatz herangezogen werden - außer, er handelt grob fahrlässig oder vorsätzlich." Grob fahrlässig verhält sich zum Beispiel, wer nach einem Autounfall nicht die Unfallstelle absichert und damit weiteren Schaden an dem Verletzten durch heranfahrende Autos riskiert. Ansonsten gilt: Ersthelfer, die am Notfallort nach bestem Wissen und Gewissen handeln und die bestmögliche Hilfe leisten, haben nichts zu befürchten. Dies bedeutet auch für den strafrechtlichen Bereich: Verschlechtert sich der Gesundheitszustand des Verletzten trotz bestmöglicher Hilfeleistung oder tritt gar sein Tod ein, macht sich der Ersthelfer nicht wegen fahrlässiger Körperverletzung bzw. Tötung strafbar.
Weitere Informationen bietet das Rechtsportal auf www.das.de/rechtsportal

Anzahl der Anschläge (inkl. Leerzeichen): 4.292

Wussten Sie, dass...? Die D.A.S. Expertin Anne Kronzucker klärt auf!
Freiwillige Hilfe - ohne Konsequenzen?

- Freiwillige Hilfe ist ein Gefälligkeitsdienst mit stillschweigendem Haftungsausschluss. Ausnahme: Der Helfer handelt grob fahrlässig oder vorsätzlich!

- Grundsätzlich haften freiwillige Helfer nicht bei einem Versehen.

- Im Rahmen einer Erste-Hilfe-Leistung kann der Ersthelfer grundsätzlich nicht zum Schadenersatz herangezogen werden - vorausgesetzt, er leistet die ihm bestmögliche Hilfe.
Weitere Informationen bietet das Rechtsportal auf www.das.de/rechtsportal

Anzahl der Anschläge (inkl. Leerzeichen): 587

Im Falle einer Veröffentlichung freuen wir uns über einen Beleg.

Das Bildmaterial steht unter http://www.hartzpics.de/DAS/Freiwillige%20Hilfe/Bild1.jpg bzw. Bild2 zur Verfügung.

Bitte geben Sie bei Veröffentlichung des bereitgestellten Bildmaterials die "D.A.S. Rechtsschutzversicherung" als Quelle an - vielen Dank!
Über die D.A.S.
Die D.A.S. ist Europas Nr. 1 im Rechtsschutz. Gegründet 1928, ist die D.A.S. heute in beinahe 20 Ländern in Europa und darüber hinaus vertreten. Die Marke D.A.S. steht für die erfolgreiche Einführung der Rechtsschutzversicherung in verschiedenen Märkten. 2011 erzielte die Gesellschaft im In- und Ausland Beitragseinnahmen in Höhe von einer Milliarde Euro.
Die D.A.S. ist der Spezialist für Rechtsschutz der ERGO Versicherungsgruppe und gehört damit zu Munich Re, einem der weltweit führenden Rückversicherer und Risikoträger. Mehr unter www.das.de.

D.A.S. Rechtsschutzversicherung
Anne Kronzucker
Thomas-Dehler-Str. 2
81737 München
089 6275-1613

http://www.das.de

Pressekontakt:
HARTZKOM
Katja Rheude
Anglerstr. 11
80339 München
das@hartzkom.de
089 9984610
http://www.hartzkom.de

(Weitere interessante Europa News & Europa Infos & Europa Tipps können Sie auch hier auf diesem Web nachlesen.)

Veröffentlicht von >> PR-Gateway << auf http://www.freie-pressemitteilungen.de/modules.php?name=PresseMitteilungen - dem freien Presseportal mit aktuellen News und Artikeln


Haftung bei Schäden

Ob beim Umzug, einem liegengebliebenen Auto oder in medizinischen Notfällen: Freiwillige Helfer, die zur Stelle sind, wenn Not am Mann ist, sind immer gerne gesehen. Doch was passiert, wenn der Helfer einen Schaden anrichtet oder gar verschlimmert? Haftungsfragen rund um die freiwillige Hilfe erläutert die D.A.S. Rechtsschutzversicherung.

Wenn beim Umzug etwas kaputt geht...
Wer Freunden oder Bekannten beim Wohnungsumzug hilft, passt natürlich gut auf, dass kein Schaden entsteht. Doch trotz aller Vorsicht lassen sich Missgeschicke nicht immer vermeiden. Sobald dann der am Umzugswagen lehnende Wandspiegel auf das daneben parkende Auto kippt oder die wertvolle Vase unabsichtlich zu Bruch gegangen ist, kommt die Frage auf: Wer muss für den entstandenen Schaden haften? "Grundsätzlich haften freiwillige Umzugshelfer nicht für einfache Fahrlässigkeit, also bei einem Versehen. Denn bei unbezahlter Hilfe handelt es sich um eine Gefälligkeitshandlung, bei der der Helfer von einem sogenannten "stillschweigenden Haftungsausschluss" ausgehen darf. Er nimmt also an, im Falle eines Schadens nicht dafür einstehen zu müssen", erläutert Anne Kronzucker, Juristin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung. Anders sieht der Fall aus, wenn der Helfer grob fahrlässig oder vorsätzlich handelt, also zum Beispiel absichtlich etwas kaputt macht. Dann haftet der Helfer (AG Plettenberg, Az. 1 C 345/05). Grobe Fahrlässigkeit liegt z. B. vor, wenn ein Helfer ein besonders schweres Fernsehgerät über mehrere Etagen alleine hochträgt und dieses dabei fallen lässt (LG Dortmund, Az. 1 S 164/03).

Schaden nach Starthilfe
Rein ins Auto, Zündung betätigen - doch der Motor bleibt still. Jetzt ist die freiwillige Starthilfe eines anderen Autofahrers sehr willkommen! Doch wenn der eifrige Helfer beim Anschluss des Startkabels versehentlich die Pole vertauscht, kann die gutgemeinte Hilfe für den Autobesitzer schnell teuer werden, denn: Ob aus Unwissenheit oder Unaufmerksamkeit - oft sind nach falscher Starthilfe Teile der Elektrik im Auto dauerhaft zerstört. Muss der uneigennützige Helfer nun für den Schaden haften? "Nein", beruhigt die D.A.S. Rechtsexpertin. "Selbst wer einen Fehler begeht und damit eine kostspielige Reparatur verschuldet, haftet in der Regel nicht. Auch bei der kostenlosen Starthilfe handelt es sich um einen Gefälligkeitsdienst mit stillschweigendem Haftungsausschluss." Doch Vorsicht - dieser gilt nicht uneingeschränkt! Denn die Gerichte beurteilen jeden Einzelfall unterschiedlich nach dem Grad des Verschuldens. Wer sich zum Beispiel hilfsbereit, jedoch als völlig ahnungsloser Laie, ohne Rücksicht auf mögliche Fehler am Auto zu schaffen macht und einen Schaden verursacht, muss auch mit Konsequenzen rechnen. Der Rat der D.A.S. für alle Helfer: "Vorsichtiges Handeln an den Tag legen und bei Unklarheiten auch einen Blick in die Bedienungsanleitung werfen!"

Erste-Hilfe-Maßnahmen im Notfall
Besonders in medizinischen Notfallsituationen kann die freiwillige Hilfeleistung Leben retten. Dabei ist im Notfall meist rasches Handeln gefragt. Doch viele Notfallzeugen befürchten, durch die geleistete Hilfe den bestehenden Schaden noch zu verschlimmern oder wegen "falscher" Hilfeleistung mit Schadenersatzforderungen oder gar strafrechtlichen Folgen rechnen zu müssen. Die Folge: Viele unterlassen die Erst-Hilfe aus Angst vor den Konsequenzen. Diese Sorge widerlegt die D.A.S. Juristin: "Im Rahmen einer Erste-Hilfe-Leistung kann der Ersthelfer grundsätzlich nicht zum Schadenersatz herangezogen werden - außer, er handelt grob fahrlässig oder vorsätzlich." Grob fahrlässig verhält sich zum Beispiel, wer nach einem Autounfall nicht die Unfallstelle absichert und damit weiteren Schaden an dem Verletzten durch heranfahrende Autos riskiert. Ansonsten gilt: Ersthelfer, die am Notfallort nach bestem Wissen und Gewissen handeln und die bestmögliche Hilfe leisten, haben nichts zu befürchten. Dies bedeutet auch für den strafrechtlichen Bereich: Verschlechtert sich der Gesundheitszustand des Verletzten trotz bestmöglicher Hilfeleistung oder tritt gar sein Tod ein, macht sich der Ersthelfer nicht wegen fahrlässiger Körperverletzung bzw. Tötung strafbar.
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Wussten Sie, dass...? Die D.A.S. Expertin Anne Kronzucker klärt auf!
Freiwillige Hilfe - ohne Konsequenzen?

- Freiwillige Hilfe ist ein Gefälligkeitsdienst mit stillschweigendem Haftungsausschluss. Ausnahme: Der Helfer handelt grob fahrlässig oder vorsätzlich!

- Grundsätzlich haften freiwillige Helfer nicht bei einem Versehen.

- Im Rahmen einer Erste-Hilfe-Leistung kann der Ersthelfer grundsätzlich nicht zum Schadenersatz herangezogen werden - vorausgesetzt, er leistet die ihm bestmögliche Hilfe.
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Bitte geben Sie bei Veröffentlichung des bereitgestellten Bildmaterials die "D.A.S. Rechtsschutzversicherung" als Quelle an - vielen Dank!
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Die D.A.S. ist Europas Nr. 1 im Rechtsschutz. Gegründet 1928, ist die D.A.S. heute in beinahe 20 Ländern in Europa und darüber hinaus vertreten. Die Marke D.A.S. steht für die erfolgreiche Einführung der Rechtsschutzversicherung in verschiedenen Märkten. 2011 erzielte die Gesellschaft im In- und Ausland Beitragseinnahmen in Höhe von einer Milliarde Euro.
Die D.A.S. ist der Spezialist für Rechtsschutz der ERGO Versicherungsgruppe und gehört damit zu Munich Re, einem der weltweit führenden Rückversicherer und Risikoträger. Mehr unter www.das.de.

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 Bio Glühweinbecher für Nachhaltigkeit und Hygiene im Weihnachtsgeschäft (PR-Gateway, 26.08.2020)
Pack4Food24 bietet seinen Kunden umweltfreundliche Heißgetränkebecher mit Eichstrich, alkoholbeständiger Bio Beschichtung und neuem, modernen Weihnachtsmotiv.

Auch wenn man dank heißer Temperaturen im August noch gar nicht daran denken mag, aber das Weihnachtsgeschäft 2020 steht vor der Tür. Die meisten Schausteller und Gastronomen sitzen längst auf glühenden Kohlen, in 2020 jedoch nicht nur aus Vorfreude, sondern auch auf Grund der Ungewissheit, ob und in welcher Form die Weihnachtsmärkt ...

 Endlich wieder Urlaub im schönen Breisgau - aber sicher muss es sein (connektar, 25.08.2020)
Natur pur und grandiose Ausblicke genießen. Der Sommer ist da und die Ferienzeit ebenfalls. Sie möchten gerne einmal alles vergessen und einfach durchatmen. Ein Urlaub im Breisgau ist ideal dafür.

25.08.2020 - Den nächsten Urlaub im schönen Breisgau verbringen



Das Breisgau ist eine idyllische Region im Südwesten von Baden-Württemberg, die Besuchern ein tolles Naturerlebnis bietet. Zahlreiche Pfade und S ...

 Nachgewiesen: Photokatalytischer HEPA Filter macht Viren und Bakterien in Innenräumen unschädlich (PR-Gateway, 18.08.2020)
(Mynewsdesk) * Durch die Universität von Florida wurden infektiöse SARS-CoV-2 in der Luft und damit die Übertragung durch Aerosole nachgewiesen

* Mobile Filteranlagen können neben kontrolliertem Stoßläuften zur Aerosolsenkung beitragen (Studie Bundeswehruniversität München)

* Die wissenschaftlich nachgewiesene Technologie zur Reduktion der Virenlast in der Luft ist jetzt in Form des einzigartigen Luftreinigers "AiroDoctor" dank der ScreenSource GmbH auch in Europa erhältlich.
 
Ehemalige itSMF Geschäftsführerin wechselt zu Scholderer (PR-Gateway, 04.08.2020)
Kerstin Dorn organisiert neuen virtuellen ITSM-Kongress - internationale Teilnehmer

Karlsruhe / Bruchsal, 4. August 2020 - Die frühere Geschäftsführerin des IT Service Management Forums (itSMF), Kerstin Dorn, wechselt als Chief Marketing Officer zur Scholderer GmbH. Hier wird sie ab sofort das sechsköpfige Kampagnen-Team leiten, das aktuell mit " ITSM Horizon 2020" Deutschlands ersten Avatar-gestützten ITSM Online-Kongress in 3D org ...

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