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Europa News! Lohnsteuerkarte lebt in alten Vertragsvorlagen weiter

Veröffentlicht am Dienstag, dem 28. Oktober 2014 von Europa-247.de

Europa Infos
Freie-PM.de: Unternehmen fordern neue Mitarbeiter immer noch zur Einreichung der Lohnsteuerkarte auf

(Mynewsdesk) Nürnberg, 28. Oktober 2014: Finanzämter erhalten immer noch Anfragen nach der Lohnsteuerkarte, obwohl die "Pappe" 2013 abgeschafft und auf ein elektronisches Verfahren umgestellt wurde. Ursache für die unnötigen Rückfragen sind oftmals veraltete Arbeitsvertragsformulare, in denen neue Mitarbeiter und Auszubildende zum Beginn des Beschäftigungsverhältnisses vom Arbeitgeber aufgefordert werden, die längst abgeschaffte Lohnsteuerkarte einzureichen.

Der IT-Dienstleister DATEV eG, mit dessen Software die Lohn- und Gehaltsabrechnungen für monatlich über elf Millionen Arbeitnehmer erstellt werden, empfiehlt Auszubildenden und Angestellten, sich von solchen Vertragsklauseln nicht verwirren zu lassen. Unternehmen sollten ihre Vertragsunterlagen entsprechend aktualisieren.

Abfrage der Lohnsteuerabzugsmerkmale

Wenn alles seinen richtigen Gang gehen soll, benötigt der Arbeitgeber zu Beginn des Arbeitsverhältnisses die nötigen Personendaten des neuen Arbeitnehmers oder Auszubildenden, um Zugriff auf die Datenbank für die so genannten Lohnsteuerabzugsmerkmale zu erhalten. Dazu zählen das Geburtsdatum des Beschäftigten, seine steuerliche Identifikationsnummer und die Auskunft, ob es sich um ein Haupt- oder Nebenarbeitsverhältnis handelt. Der Arbeitnehmer kann jedoch selbst entscheiden, ob er den Arbeitgeber zum Abrufen der Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) berechtigen möchte.

Entscheidet sich der Arbeitnehmer dafür, seine Daten nicht anzugeben, ist der Arbeitgeber allerdings verpflichtet, den Arbeitslohn nach Steuerklasse VI zu besteuern, die zu Ungunsten des Arbeitnehmers mit einer höheren Besteuerung des Lohns einhergeht. So fällt das monatliche Entgelt geringer aus und kann nur über eine Jahressteuererklärung ausgeglichen werden, zu der Auszubildende normalerweise nicht verpflichtet sind.

Arbeitnehmer müssen beachten, dass steuerrechtliche Änderungen gegenüber dem Finanzamt meldepflichtig sind (etwa die Steuerklasse oder die Zahl der Kinderfreibeträge). Für den einzelnen Beschäftigten sind die Lohnsteuerabzugsmerkmale auf jeder Lohnabrechnung ersichtlich oder werden auf Nachfrage vom zuständigen Finanzamt oder im ElsterOnline-Portal mitgeteilt.

Diese und weitere Pressemitteilungen finden Sie unter:
http://www.datev.de/portal/ShowPage.döpid=dpi&nid=158717

Shortlink zu dieser Pressemitteilung:
http://shortpr.com/od0pk6

Permanentlink zu dieser Pressemitteilung:
http://www.themenportal.de/wirtschaft/lohnsteuerkarte-lebt-in-alten-vertragsvorlagen-weiter-50601

=== DATEV eG - Software und IT Dienstleistungen für Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte... (Bild) ===

Shortlink:
http://shortpr.com/1kmeph

Permanentlink:
http://www.themenportal.de/bilder/datev-eg-software-und-it-dienstleistungen-fuer-steuerberater-wirtschaftspruefer-rechtsanwaelte-68924
Die DATEV eG ist das Softwarehaus und der IT-Dienstleister für Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte sowie deren zumeist mittelständische Mandanten. Mit über 40.000 Mitgliedern, mehr als 6.700 Mitarbeitern und einem Umsatz von 803 Millionen Euro (Geschäftsjahr 2013) zählt die DATEV zu den größten Informationsdienstleistern und Softwarehäusern in Europa. So belegt das Unternehmen zum Beispiel Platz 3 im bekannten Lünendonk-Ranking der deutschen Softwarehäuser. Das Leistungsspektrum umfasst vor allem die Bereiche Rechnungswesen, Personalwirtschaft, betriebswirtschaftliche Beratung, Steuern, Enterprise Resource Planning (ERP), IT-Sicherheit sowie Weiterbildung und Consulting. Mit ihren Lösungen verbessert die 1966 gegründete Genossenschaft mit Sitz in Nürnberg gemeinsam mit ihren Mitgliedern die betriebswirtschaftlichen Prozesse von 2,5 Millionen Unternehmen, Kommunen, Vereinen und Institutionen.
DATEV eG
Claudia Specht
Paumgartnerstr. 6-14
90429 Nürnberg
claudia.specht@datev.de
49 911 319-1450
www.datev.de

(Weitere interessante Software News & Software Infos & Software Tipps gibt es hier.)

Zitiert aus der Veröffentlichung des Autors >> PR-Gateway << auf http://www.freie-pressemitteilungen.de. Haftungsausschluss: Freie-PresseMitteilungen.de / dieses News-Portal distanzieren sich von dem Inhalt der News / Pressemitteilung und machen sich den Inhalt nicht zu eigen!


Unternehmen fordern neue Mitarbeiter immer noch zur Einreichung der Lohnsteuerkarte auf

(Mynewsdesk) Nürnberg, 28. Oktober 2014: Finanzämter erhalten immer noch Anfragen nach der Lohnsteuerkarte, obwohl die "Pappe" 2013 abgeschafft und auf ein elektronisches Verfahren umgestellt wurde. Ursache für die unnötigen Rückfragen sind oftmals veraltete Arbeitsvertragsformulare, in denen neue Mitarbeiter und Auszubildende zum Beginn des Beschäftigungsverhältnisses vom Arbeitgeber aufgefordert werden, die längst abgeschaffte Lohnsteuerkarte einzureichen.

Der IT-Dienstleister DATEV eG, mit dessen Software die Lohn- und Gehaltsabrechnungen für monatlich über elf Millionen Arbeitnehmer erstellt werden, empfiehlt Auszubildenden und Angestellten, sich von solchen Vertragsklauseln nicht verwirren zu lassen. Unternehmen sollten ihre Vertragsunterlagen entsprechend aktualisieren.

Abfrage der Lohnsteuerabzugsmerkmale

Wenn alles seinen richtigen Gang gehen soll, benötigt der Arbeitgeber zu Beginn des Arbeitsverhältnisses die nötigen Personendaten des neuen Arbeitnehmers oder Auszubildenden, um Zugriff auf die Datenbank für die so genannten Lohnsteuerabzugsmerkmale zu erhalten. Dazu zählen das Geburtsdatum des Beschäftigten, seine steuerliche Identifikationsnummer und die Auskunft, ob es sich um ein Haupt- oder Nebenarbeitsverhältnis handelt. Der Arbeitnehmer kann jedoch selbst entscheiden, ob er den Arbeitgeber zum Abrufen der Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) berechtigen möchte.

Entscheidet sich der Arbeitnehmer dafür, seine Daten nicht anzugeben, ist der Arbeitgeber allerdings verpflichtet, den Arbeitslohn nach Steuerklasse VI zu besteuern, die zu Ungunsten des Arbeitnehmers mit einer höheren Besteuerung des Lohns einhergeht. So fällt das monatliche Entgelt geringer aus und kann nur über eine Jahressteuererklärung ausgeglichen werden, zu der Auszubildende normalerweise nicht verpflichtet sind.

Arbeitnehmer müssen beachten, dass steuerrechtliche Änderungen gegenüber dem Finanzamt meldepflichtig sind (etwa die Steuerklasse oder die Zahl der Kinderfreibeträge). Für den einzelnen Beschäftigten sind die Lohnsteuerabzugsmerkmale auf jeder Lohnabrechnung ersichtlich oder werden auf Nachfrage vom zuständigen Finanzamt oder im ElsterOnline-Portal mitgeteilt.

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Die DATEV eG ist das Softwarehaus und der IT-Dienstleister für Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte sowie deren zumeist mittelständische Mandanten. Mit über 40.000 Mitgliedern, mehr als 6.700 Mitarbeitern und einem Umsatz von 803 Millionen Euro (Geschäftsjahr 2013) zählt die DATEV zu den größten Informationsdienstleistern und Softwarehäusern in Europa. So belegt das Unternehmen zum Beispiel Platz 3 im bekannten Lünendonk-Ranking der deutschen Softwarehäuser. Das Leistungsspektrum umfasst vor allem die Bereiche Rechnungswesen, Personalwirtschaft, betriebswirtschaftliche Beratung, Steuern, Enterprise Resource Planning (ERP), IT-Sicherheit sowie Weiterbildung und Consulting. Mit ihren Lösungen verbessert die 1966 gegründete Genossenschaft mit Sitz in Nürnberg gemeinsam mit ihren Mitgliedern die betriebswirtschaftlichen Prozesse von 2,5 Millionen Unternehmen, Kommunen, Vereinen und Institutionen.
DATEV eG
Claudia Specht
Paumgartnerstr. 6-14
90429 Nürnberg
claudia.specht@datev.de
49 911 319-1450
www.datev.de

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Foto- /Grafik-Info:

Artikel-Titel: Lohnsteuerkarte lebt in alten Vertragsvorlagen weiter

Für die Inhalte dieser Veröffentlichung ist nicht Europa-247.de als News-Portal sondern ausschließlich der Autor (Freie-PM.de) verantwortlich (siehe AGB). Haftungsausschluss: Europa-247.de distanziert sich von dem Inhalt dieser Veröffentlichung (News / Pressemitteilung inklusive etwaiger Bilder) und macht sich diesen demzufolge auch nicht zu Eigen!

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