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Europa News! Sternstunde des Staatsrechts

Veröffentlicht am Donnerstag, dem 23. Dezember 2010 von Europa-247.de

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Europa-247.de - Europa Infos & Europa Tipps | Verlage C.H.Beck oHG / Franz Vahlen GmbH
Freie-PresseMitteilungen.de: Nach über 30 Jahren vollendete Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Klaus Stern sein insgesamt fünf Bände umfassendes Werk "Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland". Der letzte ausstehende Teilband IV/2 ist gerade im Verlag C.H.Beck erschienen. "Einen sechsten Band wird es definitiv nicht geben", scherzte der emeritierte Ordinarius während der Buchpräsentation im Kölner Hyatt-Hotel vor über 140 Zuhörern. Der aktuelle Teilband erläutert wichtige Grundrechte, darunter die Religionsfreiheit und die kulturellen Grundrechte. Wir sprachen nach der Veranstaltung mit Professor Stern über das Werk.

1) Herr Professor Stern, Band IV/2 nimmt ausführlich zur Religionsfreiheit und zum Staatskirchenrecht Stellung. Was waren die Gründe hierfür? Ist es der in Deutschland aufkommende Islam?

Das Grundrecht der Religionsfreiheit (Art. 140 GG i.V.m. den in das Grundgesetz übernommenen Artikeln der Weimarer Reichsverfassung von 1919) haben in jüngster Zeit hohe Aktualität erlangt. Das hängt nicht so sehr mit den christlichen Religionen und den sie repräsentierenden Kirchen zusammen als mit Religionen wie dem Islam und neuen sich etablierenden weltanschaulichen Gemeinschaften oder auch Sekten. Sie wollen vor allem die gleichen statusrechtlichen Positionen erreichen wie die christlichen Kirchen, insbesondere den Status einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft. Nicht immer sind sie aber bereit, die damit verbundenen Pflichten, wie die Grundprinzipien des Grundgesetzes und die für alle geltenden Gesetze, etwa das Strafgesetzbuch, anzuerkennen. Hier beziehe ich klar Position. Glaubens- und Weltanschauungsfreiheit und das Religionsverfassungsrecht müssen in ihrer verfassungsrechtlichen Grundordnung verbindlich sein, diese ist nicht disponibel. Deren Beachtung hat der Staat zu überwachen. Das haben auch das Bundesverfassungsgericht und das Bundesverwaltungsgericht in mehreren Entscheidungen betont. Die Berufung auf die Religionsfreiheit ist eingebunden in den deutschen "ordre public". Das müssen alle Glaubensgemeinschaften beachten, ebenso wie jeder Einzelne.

2) Kultur vermittelt und erzeugt Wertebewußtsein. Sie halten Kultur folglich für verfassungsrechtlich relevant und betonen die kulturellen Grundrechte.

Ich habe in der Tat den kulturellen Grundrechten einen eigenen Abschnitt gewidmet. Dazu zähle ich vor allem Art. 7 GG - Schule und Bildung -, Art. 5 Abs. 3 GG - Kunst- und Wissenschaftsfreiheit -, Art. 4 GG - Religions-, Glaubens-, Bekenntnis-, Weltanschauungsfreiheit - und das Staatskirchenrecht des Art. 140 GG. Diese Grundrechte habe ich in einen kulturverfassungsrechtlichen Rahmen gestellt (Vorbemerkung vor § 116). Dieser Rahmen sollte durch eine Kulturklausel im Text des Grundgesetzes verstärkt werden. So könnte man einen Art. 20b in das Grundgesetz aufnehmen, der - nach dem Vorbild Bayerns - die Bundesrepublik Deutschland als "Kulturstaat" kennzeichnet oder einen Satz verankert, demzufolge die "Kultur zu schützen und zu fördern ist". Dies würde gleichzeitig ein Hinweis darauf sein, inwieweit der Sport verfassungsrechtliche Relevanz erhält.

3) Im Jahr 1977 erschien der erste Band. Über 30 Jahre später haben Sie Ihr Werk zum Staatsrecht abgeschlossen. Was bedeutet die Vollendung des Gesamtwerkes für Sie?

Wie Sie im Vorwort zu Band I nachlesen können, ahnte ich, dass mir ein langer Marsch bevorstehen würde. Doch dass er so lang würde, wollte ich nicht glauben. Frohen Mutes dachte ich, das ganze flotter zu Papier bringen zu können, zumal es in den 80er Jahren rasch voranging. Aber die staatsrechtlich bedeutsamen Ereignisse seit 1989, vor allem die Wiederherstellung der Deutschen Einheit, zwangen mich, ein Gutteil meiner Arbeitskraft und Aktivitäten dieser ebenso einmaligen wie kaum erhofften glücklichen Fügung der deutschen Geschichte zuzuwenden. Beides kam allerdings auch dem Gesamtwerk zu Gute und machte das Werk zu einem Staatsrecht des wiedervereinigten Deutschlands, wie ich es von Anfang an nie aus den Augen verloren hatte. Am Ende steht nun ein opus magnum mit fast 13.000 Seiten, von dem ich mir wünsche, dass es in Deutschland und Europa dazu beiträgt, die deutsche Verfassung zu bekräftigen und ihre Ziele und Werte zu verwirklichen, also Rechtsstaatlichkeit, persönliche Freiheit und eine funktionsfähige Demokratie mit politischer Stabilität zu wahren.

Stern, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Band IV/2: Die einzelnen Grundrechte, Verlag C.H.Beck, 2011, ISBN 978-3-406-53913-8, 185 Euro, www.beck-shop.de/11592

Das Gesamtwerk in fünf Bänden: ISBN 978-3-406-46159-0, www.beck-shop.de/4863

Der Verlag C.H.Beck (gegründet 1763) zählt zu den großen, traditionsreichen Verlagen in Deutschland. Dafür sprechen über 7.000 lieferbare Werke, rund 50 Fachzeitschriften sowie jährlich mehr als 1.000 Neuerscheinungen und Neuauflagen. Unter ihnen befinden sich renommierte Titel wie Schönfelder "Deutsche Gesetze", Palandt "Bürgerliches Gesetzbuch" und die "Neue Juristische Wochenschrift", aber auch praktische Ratgeber für den Verbraucher. Viele der Werke sind zusammen mit umfangreicher Rechtsprechung und mehr als 4.500 Gesetzen digital über beck-online (www.beck-online.de), die mehrfach ausgezeichnete juristische Datenbank des Verlages, abrufbar. Im Web 2.0 ist C.H.Beck mit dem beck-blog (www.beck-blog.de) und der beck-community (www.beck-community.de) aktiv. Mit dem beck-stellenmarkt (www.beck-stellenmarkt.de) unterhält C.H.Beck Deutschlands größte Jobbörse für Juristen. Unter dem Dach der BeckAkademie (www.beck-akademie.de) veranstaltet der Verlag jährlich mehrere hundert Fortbildungen in den Bereichen Recht und Steuern. Darüber hinaus ist C.H.Beck an einigen juristischen Fachverlagen im In- und Ausland mehrheitlich beteiligt. Das Familienunternehmen besteht in sechster Generation.
Verlage C.H.Beck oHG / Franz Vahlen GmbH
Mathias Bruchmann
Wilhelmstraße 9
80801
München
Mathias.Bruchmann@beck.de
089/38189-266
http://beck.de

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Nach über 30 Jahren vollendete Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Klaus Stern sein insgesamt fünf Bände umfassendes Werk "Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland". Der letzte ausstehende Teilband IV/2 ist gerade im Verlag C.H.Beck erschienen. "Einen sechsten Band wird es definitiv nicht geben", scherzte der emeritierte Ordinarius während der Buchpräsentation im Kölner Hyatt-Hotel vor über 140 Zuhörern. Der aktuelle Teilband erläutert wichtige Grundrechte, darunter die Religionsfreiheit und die kulturellen Grundrechte. Wir sprachen nach der Veranstaltung mit Professor Stern über das Werk.

1) Herr Professor Stern, Band IV/2 nimmt ausführlich zur Religionsfreiheit und zum Staatskirchenrecht Stellung. Was waren die Gründe hierfür? Ist es der in Deutschland aufkommende Islam?

Das Grundrecht der Religionsfreiheit (Art. 140 GG i.V.m. den in das Grundgesetz übernommenen Artikeln der Weimarer Reichsverfassung von 1919) haben in jüngster Zeit hohe Aktualität erlangt. Das hängt nicht so sehr mit den christlichen Religionen und den sie repräsentierenden Kirchen zusammen als mit Religionen wie dem Islam und neuen sich etablierenden weltanschaulichen Gemeinschaften oder auch Sekten. Sie wollen vor allem die gleichen statusrechtlichen Positionen erreichen wie die christlichen Kirchen, insbesondere den Status einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft. Nicht immer sind sie aber bereit, die damit verbundenen Pflichten, wie die Grundprinzipien des Grundgesetzes und die für alle geltenden Gesetze, etwa das Strafgesetzbuch, anzuerkennen. Hier beziehe ich klar Position. Glaubens- und Weltanschauungsfreiheit und das Religionsverfassungsrecht müssen in ihrer verfassungsrechtlichen Grundordnung verbindlich sein, diese ist nicht disponibel. Deren Beachtung hat der Staat zu überwachen. Das haben auch das Bundesverfassungsgericht und das Bundesverwaltungsgericht in mehreren Entscheidungen betont. Die Berufung auf die Religionsfreiheit ist eingebunden in den deutschen "ordre public". Das müssen alle Glaubensgemeinschaften beachten, ebenso wie jeder Einzelne.

2) Kultur vermittelt und erzeugt Wertebewußtsein. Sie halten Kultur folglich für verfassungsrechtlich relevant und betonen die kulturellen Grundrechte.

Ich habe in der Tat den kulturellen Grundrechten einen eigenen Abschnitt gewidmet. Dazu zähle ich vor allem Art. 7 GG - Schule und Bildung -, Art. 5 Abs. 3 GG - Kunst- und Wissenschaftsfreiheit -, Art. 4 GG - Religions-, Glaubens-, Bekenntnis-, Weltanschauungsfreiheit - und das Staatskirchenrecht des Art. 140 GG. Diese Grundrechte habe ich in einen kulturverfassungsrechtlichen Rahmen gestellt (Vorbemerkung vor § 116). Dieser Rahmen sollte durch eine Kulturklausel im Text des Grundgesetzes verstärkt werden. So könnte man einen Art. 20b in das Grundgesetz aufnehmen, der - nach dem Vorbild Bayerns - die Bundesrepublik Deutschland als "Kulturstaat" kennzeichnet oder einen Satz verankert, demzufolge die "Kultur zu schützen und zu fördern ist". Dies würde gleichzeitig ein Hinweis darauf sein, inwieweit der Sport verfassungsrechtliche Relevanz erhält.

3) Im Jahr 1977 erschien der erste Band. Über 30 Jahre später haben Sie Ihr Werk zum Staatsrecht abgeschlossen. Was bedeutet die Vollendung des Gesamtwerkes für Sie?

Wie Sie im Vorwort zu Band I nachlesen können, ahnte ich, dass mir ein langer Marsch bevorstehen würde. Doch dass er so lang würde, wollte ich nicht glauben. Frohen Mutes dachte ich, das ganze flotter zu Papier bringen zu können, zumal es in den 80er Jahren rasch voranging. Aber die staatsrechtlich bedeutsamen Ereignisse seit 1989, vor allem die Wiederherstellung der Deutschen Einheit, zwangen mich, ein Gutteil meiner Arbeitskraft und Aktivitäten dieser ebenso einmaligen wie kaum erhofften glücklichen Fügung der deutschen Geschichte zuzuwenden. Beides kam allerdings auch dem Gesamtwerk zu Gute und machte das Werk zu einem Staatsrecht des wiedervereinigten Deutschlands, wie ich es von Anfang an nie aus den Augen verloren hatte. Am Ende steht nun ein opus magnum mit fast 13.000 Seiten, von dem ich mir wünsche, dass es in Deutschland und Europa dazu beiträgt, die deutsche Verfassung zu bekräftigen und ihre Ziele und Werte zu verwirklichen, also Rechtsstaatlichkeit, persönliche Freiheit und eine funktionsfähige Demokratie mit politischer Stabilität zu wahren.

Stern, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Band IV/2: Die einzelnen Grundrechte, Verlag C.H.Beck, 2011, ISBN 978-3-406-53913-8, 185 Euro, www.beck-shop.de/11592

Das Gesamtwerk in fünf Bänden: ISBN 978-3-406-46159-0, www.beck-shop.de/4863

Der Verlag C.H.Beck (gegründet 1763) zählt zu den großen, traditionsreichen Verlagen in Deutschland. Dafür sprechen über 7.000 lieferbare Werke, rund 50 Fachzeitschriften sowie jährlich mehr als 1.000 Neuerscheinungen und Neuauflagen. Unter ihnen befinden sich renommierte Titel wie Schönfelder "Deutsche Gesetze", Palandt "Bürgerliches Gesetzbuch" und die "Neue Juristische Wochenschrift", aber auch praktische Ratgeber für den Verbraucher. Viele der Werke sind zusammen mit umfangreicher Rechtsprechung und mehr als 4.500 Gesetzen digital über beck-online (www.beck-online.de), die mehrfach ausgezeichnete juristische Datenbank des Verlages, abrufbar. Im Web 2.0 ist C.H.Beck mit dem beck-blog (www.beck-blog.de) und der beck-community (www.beck-community.de) aktiv. Mit dem beck-stellenmarkt (www.beck-stellenmarkt.de) unterhält C.H.Beck Deutschlands größte Jobbörse für Juristen. Unter dem Dach der BeckAkademie (www.beck-akademie.de) veranstaltet der Verlag jährlich mehrere hundert Fortbildungen in den Bereichen Recht und Steuern. Darüber hinaus ist C.H.Beck an einigen juristischen Fachverlagen im In- und Ausland mehrheitlich beteiligt. Das Familienunternehmen besteht in sechster Generation.
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Mathias Bruchmann
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Artikel-Titel: Sternstunde des Staatsrechts

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