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Europa News! 'Facebook-Party': Sause ohne Folgen?

Veröffentlicht am Donnerstag, dem 21. Juli 2011 von Europa-247.de

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Europa-247.de - Europa Infos & Europa Tipps | D.A.S. Rechtsschutzversicherung
Freie-PM.de: Die rechtlichen Hintergründe von per Internet verabredeten Massenpartys

Eine Party im Zeitalter der sozialen Netzwerke zu organisieren ist unkompliziert: Art der Veranstaltung sowie Zeit und Ort angeben - und die Eingeladenen haben die Einladung in ihrem Postfach. Damit die Fete aber auch wirklich privat bleibt, muss das bereits vom Anbieter gesetzte Häkchen für eine "öffentliche Veranstaltung" wieder entfernt werden. Sonst geht die Einladung an viele Millionen Nutzer und die Facebook- Party droht außer Kontrolle zu geraten - mit womöglich unabsehbaren Auswirkungen: Verwüstung des heimischen Gartens oder sogar der Innenstadt. Schnell wird von Behörden, Polizei und Feuerwehr nach den Verantwortlichen gesucht. Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung erklärt die rechtlichen Hintergründe zum Thema Internet-Partys.

Wenn etwas zu Bruch geht
Wer über ein soziales Online-Netzwerk absichtlich Unbekannte in unbegrenzter Zahl zu einer Party bei sich zu Hause einlädt, muss damit rechnen, dass mehr Gäste eintreffen als erwartet - und dass sich nicht alle gut benehmen. Gerade die Anonymität solcher Veranstaltungen ermutigt so manchen, alle Hemmungen fallen zu lassen. Und tatsächlich wird es für den Gastgeber selbst im Nachhinein schwierig, Schadenersatzansprüche wegen zerstörten Mobiliars oder zerbrochener Fensterscheiben einzuklagen - in der Masse der Feiernden ist die Identität des Schädigers kaum feststellbar.

Einladung zur öffentlichen Massenparty - mit Folgen?
Nachbarn versuchen sich oft an den Initiator der Party zu halten. Wer via Internet zu einer Massenparty aufruft, geht deshalb ein Risiko ein. Dass im Rahmen einer Massenparty Schäden die Folge sein können, ist keine unvorhersehbare Überraschung. "Ein Schadenersatzanspruch aus dem Deliktsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches erscheint möglich, zumindest, wenn der Initiator nicht lediglich aus Versehen öffentlich zu einer Party aufgerufen oder die Einladung rechtzeitig widerrufen hat", so Anne Kronzucker von der D.A.S. Rechtsschutzversicherung."

Verwaltungsrecht - wer bezahlt den Großeinsatz?
Auch Gemeinden versuchen oft, die Initiatoren der Internet-Partys zur Verantwortung zu ziehen und Gebühren und Auslagen in Rechnung zu stellen - etwa für die Sondernutzung öffentlicher Straßen und Wege oder für Feuerwehr- und Polizeieinsätze. Dies ist jedoch schwierig: Das Straßen- und Wegerecht der Bundesländer erlaubt zwar die Erhebung sogenannter Sondernutzungsgebühren, ist aber nicht auf Veranstaltungen dieser Art zugeschnitten. Soll einer Einzelperson ein Großeinsatz in Rechnung gestellt werden, wird im Zweifelsfall nachgewiesen werden müssen, dass ein Einsatz in der jeweiligen Größenordnung nötig war - was angesichts einiger "im Sande verlaufener" Facebook-Partys schwierig sein dürfte. Distanziert sich ein Initiator auch noch rechtzeitig von einer solchen Veranstaltung, werden ihm Einsatzgebühren kaum auferlegt werden können. "Wie die Rechtsprechung sich zu dieser Frage stellt, muss noch abgewartet werden", meint die D.A.S. Juristin und warnt: "Allzu sicher fühlen sollten sich Party-Initiatoren aber deshalb nicht!"

Das Strafrecht - Was hat der Party-Initiator zu befürchten?
Dazu die D.A.S. Expertin: "Bezüglich strafrechtlicher Konsequenzen wird oft auf das landesrechtliche Versammlungsrecht verwiesen." Meist wird darin das Durchführen einer Versammlung ohne Genehmigung unter Strafe gestellt. Als Versammlung in diesem Sinne sieht man jedoch nur Menschenansammlungen an, die einer politischen oder sonstigen Meinungsbildung dienen oder die - etwa über gleichförmige Kleidung - eine gemeinsame Meinung äußern wollen. Treffen sich also 5.000 Menschen einfach nur, um zusammen zu feiern, liegt keine genehmigungspflichtige Versammlung in diesem Sinne vor. Und dem Initiator einer Internet-Party Anstiftung zu möglichen Straftaten seiner Gäste vorzuwerfen, erscheint denn doch zu weit hergeholt - außer er äußert sich vorher öffentlich in einer Weise, aus der hervorgeht, dass er Straftaten billigt oder diese zumindest in Kauf nimmt.
Anzahl der Anschläge (inkl. Leerzeichen): 4.051

Kurzfassung:
Internetpartys - Feiern ohne Reue?
Rechtsfragen zu Social Media-Veranstaltungen

Internet-, Social Media- oder Facebook-Partys werden immer beliebter - und sorgen in vielen Fällen für Probleme. Gemeinden möchten den Initiatoren die Kosten für Aufräumarbeiten und Notfalleinsätze in Rechnung stellen, Nachbarn und Anwohner verlangen Schadenersatz für ihr demoliertes Eigentum. Entsprechende Gerichtsurteile sind noch nicht bekannt. Fest steht: Bei Partys im Haus des Initiators bleibt dieser meist auf seinem Schaden sitzen - die Verursacher sind kaum zu ermitteln. Nachbarn versuchen sich oft an den Initiator der Party zu halten. Auch dies ist rechtlich gesehen nicht einfach: "Ein Anspruch aus dem Deliktsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches erscheint möglich, sofern der Initiator nicht lediglich aus Versehen öffentlich zu einer Party aufgerufen oder die Einladung rechtzeitig widerrufen hat", so die D.A.S. Rechtsschutzversicherung. Auch bei einer absichtlich verursachten Veranstaltung auf öffentlichen Plätzen sind Schadenersatzansprüche auf dieser Grundlage denkbar. Wenige Ansatzpunkte bietet das Verwaltungsrecht: Die Vorschriften über die Erhebung von Sondernutzungsgebühren für öffentliche Wege sind meist nicht auf den Fall einer Massenparty abgestimmt, und die Gebühren für Feuerwehr- und Polizeieinsätze werden in der Regel dem direkten Betroffenen in Rechnung gestellt. Strafrechtliche Folgen hat der Initiator kaum zu fürchten - außer, er äußert sich unvorsichtig in der Öffentlichkeit. Zu erwarten ist, dass viele Gemeinden öffentliche Social Media-Partys im Vorfeld untersagen. Die Rechtsgrundlagen dafür sind grundsätzlich vorhanden.
Anzahl der Anschläge (inkl. Leerzeichen): 1.649

Im Falle einer Veröffentlichung freuen wir uns über einen Beleg.

Das Bildmaterial steht unter http://www.hartzpress.de/DAS/Facebook-Party/Bild1.jpg zur Verfügung.

Bitte geben Sie bei Veröffentlichung des bereitgestellten Bildmaterials die "D.A.S. Rechtsschutzversicherung" als Quelle an - vielen Dank!

Weitere Informationen:

D.A.S. Anne Kronzucker
Tel 089 6275-1613
Fax 089 6275-2128
E-Mail: anne.kronzucker@ergo.de
www.das.de

HARTZKOM Katja Rheude
Tel 089 998 461-24
Fax 089 998 461-20
Anglerstraße 11. 80339 München
E-Mail: das@hartzkom.de

Über die D.A.S.
Die D.A.S. ist Europas Nr. 1 im Rechtsschutz. Gegründet 1928, ist die D.A.S. heute in beinahe 20 Ländern in Europa und darüber hinaus vertreten. Die Marke D.A.S. steht für die erfolgreiche Einführung der Rechtsschutzversicherung in verschiedenen Märkten. Über zwölf Millionen Kunden vertrauen der Marke D.A.S. und ihren Experten in Fragen rund ums Recht. 2010 erzielte die Gesellschaft Beitragseinnahmen in Höhe von einer Milliarde Euro.
Die D.A.S. ist der Spezialist für Rechtsschutz der ERGO Versicherungsgruppe und gehört damit zu Munich Re, einem der weltweit führenden Rückversicherer und Risikoträger. Mehr unter www.das.de.

Die D.A.S. ist Europas Nr. 1 im Rechtsschutz. Gegründet 1928, ist die D.A.S. heute in beinahe 20 Ländern in Europa und darüber hinaus vertreten. Die Marke D.A.S. steht für die erfolgreiche Einführung der Rechtsschutzversicherung in verschiedenen Märkten. Über zwölf Millionen Kunden vertrauen der Marke D.A.S. und ihren Experten in Fragen rund ums Recht. 2010 erzielte die Gesellschaft Beitragseinnahmen in Höhe von einer Milliarde Euro.
Die D.A.S. ist der Spezialist für Rechtsschutz der ERGO Versicherungsgruppe und gehört damit zu Munich Re, einem der weltweit führenden Rückversicherer und Risikoträger. Mehr unter www.das.de

D.A.S. Rechtsschutzversicherung
Anne Kronzucker
Thomas-Dehler-Str. 2
81728 München
089 6275-1382
www.das.de

Pressekontakt:
HARTZKOM
Katja Rheude
Anglerstr. 11
80339 München
das@hartzkom.de
089 9984610
http://www.hartzkom.de

(Interessante München News & München Infos @ Muenchen-News.net.)

Veröffentlicht von >> PR-Gateway << auf Freie-PresseMitteilungen.de


Die rechtlichen Hintergründe von per Internet verabredeten Massenpartys

Eine Party im Zeitalter der sozialen Netzwerke zu organisieren ist unkompliziert: Art der Veranstaltung sowie Zeit und Ort angeben - und die Eingeladenen haben die Einladung in ihrem Postfach. Damit die Fete aber auch wirklich privat bleibt, muss das bereits vom Anbieter gesetzte Häkchen für eine "öffentliche Veranstaltung" wieder entfernt werden. Sonst geht die Einladung an viele Millionen Nutzer und die Facebook- Party droht außer Kontrolle zu geraten - mit womöglich unabsehbaren Auswirkungen: Verwüstung des heimischen Gartens oder sogar der Innenstadt. Schnell wird von Behörden, Polizei und Feuerwehr nach den Verantwortlichen gesucht. Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung erklärt die rechtlichen Hintergründe zum Thema Internet-Partys.

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Einladung zur öffentlichen Massenparty - mit Folgen?
Nachbarn versuchen sich oft an den Initiator der Party zu halten. Wer via Internet zu einer Massenparty aufruft, geht deshalb ein Risiko ein. Dass im Rahmen einer Massenparty Schäden die Folge sein können, ist keine unvorhersehbare Überraschung. "Ein Schadenersatzanspruch aus dem Deliktsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches erscheint möglich, zumindest, wenn der Initiator nicht lediglich aus Versehen öffentlich zu einer Party aufgerufen oder die Einladung rechtzeitig widerrufen hat", so Anne Kronzucker von der D.A.S. Rechtsschutzversicherung."

Verwaltungsrecht - wer bezahlt den Großeinsatz?
Auch Gemeinden versuchen oft, die Initiatoren der Internet-Partys zur Verantwortung zu ziehen und Gebühren und Auslagen in Rechnung zu stellen - etwa für die Sondernutzung öffentlicher Straßen und Wege oder für Feuerwehr- und Polizeieinsätze. Dies ist jedoch schwierig: Das Straßen- und Wegerecht der Bundesländer erlaubt zwar die Erhebung sogenannter Sondernutzungsgebühren, ist aber nicht auf Veranstaltungen dieser Art zugeschnitten. Soll einer Einzelperson ein Großeinsatz in Rechnung gestellt werden, wird im Zweifelsfall nachgewiesen werden müssen, dass ein Einsatz in der jeweiligen Größenordnung nötig war - was angesichts einiger "im Sande verlaufener" Facebook-Partys schwierig sein dürfte. Distanziert sich ein Initiator auch noch rechtzeitig von einer solchen Veranstaltung, werden ihm Einsatzgebühren kaum auferlegt werden können. "Wie die Rechtsprechung sich zu dieser Frage stellt, muss noch abgewartet werden", meint die D.A.S. Juristin und warnt: "Allzu sicher fühlen sollten sich Party-Initiatoren aber deshalb nicht!"

Das Strafrecht - Was hat der Party-Initiator zu befürchten?
Dazu die D.A.S. Expertin: "Bezüglich strafrechtlicher Konsequenzen wird oft auf das landesrechtliche Versammlungsrecht verwiesen." Meist wird darin das Durchführen einer Versammlung ohne Genehmigung unter Strafe gestellt. Als Versammlung in diesem Sinne sieht man jedoch nur Menschenansammlungen an, die einer politischen oder sonstigen Meinungsbildung dienen oder die - etwa über gleichförmige Kleidung - eine gemeinsame Meinung äußern wollen. Treffen sich also 5.000 Menschen einfach nur, um zusammen zu feiern, liegt keine genehmigungspflichtige Versammlung in diesem Sinne vor. Und dem Initiator einer Internet-Party Anstiftung zu möglichen Straftaten seiner Gäste vorzuwerfen, erscheint denn doch zu weit hergeholt - außer er äußert sich vorher öffentlich in einer Weise, aus der hervorgeht, dass er Straftaten billigt oder diese zumindest in Kauf nimmt.
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Internet-, Social Media- oder Facebook-Partys werden immer beliebter - und sorgen in vielen Fällen für Probleme. Gemeinden möchten den Initiatoren die Kosten für Aufräumarbeiten und Notfalleinsätze in Rechnung stellen, Nachbarn und Anwohner verlangen Schadenersatz für ihr demoliertes Eigentum. Entsprechende Gerichtsurteile sind noch nicht bekannt. Fest steht: Bei Partys im Haus des Initiators bleibt dieser meist auf seinem Schaden sitzen - die Verursacher sind kaum zu ermitteln. Nachbarn versuchen sich oft an den Initiator der Party zu halten. Auch dies ist rechtlich gesehen nicht einfach: "Ein Anspruch aus dem Deliktsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches erscheint möglich, sofern der Initiator nicht lediglich aus Versehen öffentlich zu einer Party aufgerufen oder die Einladung rechtzeitig widerrufen hat", so die D.A.S. Rechtsschutzversicherung. Auch bei einer absichtlich verursachten Veranstaltung auf öffentlichen Plätzen sind Schadenersatzansprüche auf dieser Grundlage denkbar. Wenige Ansatzpunkte bietet das Verwaltungsrecht: Die Vorschriften über die Erhebung von Sondernutzungsgebühren für öffentliche Wege sind meist nicht auf den Fall einer Massenparty abgestimmt, und die Gebühren für Feuerwehr- und Polizeieinsätze werden in der Regel dem direkten Betroffenen in Rechnung gestellt. Strafrechtliche Folgen hat der Initiator kaum zu fürchten - außer, er äußert sich unvorsichtig in der Öffentlichkeit. Zu erwarten ist, dass viele Gemeinden öffentliche Social Media-Partys im Vorfeld untersagen. Die Rechtsgrundlagen dafür sind grundsätzlich vorhanden.
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Foto- /Grafik-Info: D.A.S. Rechtsschutzversicherung

Artikel-Titel: 'Facebook-Party': Sause ohne Folgen?

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