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Europa News! Vorsicht bei Neugestaltung der Mietwohnung

Veröffentlicht am Donnerstag, dem 25. Februar 2010 von Europa-247.de

Europa Infos
Freie-PresseMitteilungen.de: Keine Veränderungen in der Wohnung ohne entsprechende Absprachen

"My home is my castle" - diesen Traum vom Wohnen versuchen sich viele zu erfüllen, häufig auch durch nicht abgesprochene und nicht genehmigte Veränderungen am Haus oder in der Wohnung. Doch allzu oft wird diese Rechnung ohne den Vermieter gemacht. Was bei der individuellen Ausgestaltung der Mietwohnung zu beachten ist, erläutert die D.A.S. Rechtsschutzversicherung.

Viele Mieter sind bereit, das Haus oder die Wohnung zu verschönern und umzugestalten. "Auf eigene Faust geplante Veränderungen der Wohnsubstanz sind jedoch beim Auszug oft mit großem Ärger verbunden und enden vor Gericht", weiß Anne Kronzucker, Juristin bei der D.A.S. Rechtsschutzversicherung.

Kein finanzieller Ausgleich
Egal, ob es sich um das selbst verlegte Parkett, die fest verklebten Teppiche, eine Markise oder ein neues Bad handelt: Für Mieter lauern etliche Fallstricke bei der Gestaltung der Wohnung auf eigene Faust. Wer glaubt, seine kostspieligen Einbauten hätten zur Wertsteigerung geführt und dafür könne man beim Auszug Geld vom Vermieter verlangen, irrt gewaltig. Dies ist nur der Fall, wenn ein entsprechender finanzieller Ausgleich vorher mit dem Vermieter abgesprochen wurde. Liegt keine Vereinbarung vor, so hat der Mieter nachträglich zwei Möglichkeiten: "Entweder er versucht, mit dem Vermieter noch eine Entschädigung zu vereinbaren. Oder er einigt sich mit dem Nachmieter, dass dieser die Einrichtung übernimmt", rät die D.A.S. Expertin.
Selbstverständlich kann der Mieter seine eingebauten Gegenstände wieder mitnehmen. Bei einem fest verklebten Fußboden ist das aber eher schwierig. Schlimmstenfalls kann der Vermieter die Entfernung der Veränderungen verlangen - und zwar auf Kosten des Mieters. Aus diesem Grund ist die vorherige Absprache doppelt wichtig.

Erlaubnis vom Vermieter bei baulichen Veränderungen
Absolut unerlässlich ist die vorherige Absprache bei baulichen Veränderungen in der Wohnung, wie zum Beispiel einem Wanddurchbruch. Bei solchen Umbauten muss der Vermieter unbedingt im Vorfeld zustimmen. Als Regel gilt: Nur für Maßnahmen, die sich ohne größeren Aufwand wieder beseitigen lassen, braucht der Mieter keine Erlaubnis. Zwar besteht in Ausnahmefällen ein Anspruch auf Zustimmung, wenn beispielsweise die Wohnung für den behinderten oder kranken Mieter barrierefrei gemacht werden soll. Die Pflicht zum Rückbau beim Auszug besteht aber trotzdem!

Bauliche Änderungen rückgängig machen
Selbst wenn der Vermieter von den Einrichtungs- und Umbauvorschlägen gewusst hat, kann er beim Auszug die Beseitigung verlangen. Er hat Anspruch auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes. Das gilt nur dann nicht, wenn der Vermieter zugesagt hat, dass der Mieter beim Auszug alles so belassen darf. Der Anspruch entfällt auch dann, wenn dem Vermieter bei seiner Zustimmung klar sein musste, dass die Beseitigung sehr kostenaufwändig ist oder wenn generell Umbauten zur Nutzung der Räume als solche notwendig waren. Hier kann der Mieter sogar Anspruch auf eine Entschädigung haben, falls sich der Wert der Wohnung durch die Baumaßnahmen erhöht hat.

Tipp: Bei jedem Umbau sollte der Mieter bereits im Vorfeld mit dem Vermieter eine Einigung darüber erzielen, ob er hinterher eine Erstattung für seine Umbaukosten erhält, und wenn ja, in welcher Höhe. Denkbar ist hier ein Prozentsatz vom Zeitwert oder eine Restwertentschädigung. Daneben ist es sinnvoll, vorab zu vereinbaren, dass der Mieter keinen Rückbau vornehmen muss.
Weitere Informationen zu rechtlichen Fragen unter www.das-rechtsportal.de
Anzahl der Anschläge (inkl. Leerzeichen): 3.602

Kurzfassung:
Individuelle Gestaltung in Maßen
Bei Veränderungen des Wohnraums sind dem Mieter Grenzen gesetzt

Wer den Wohnraum als privates Rückzugsgebiet begreift, den er gestalten kann, wie er will, der wird bei weiter gehenden Wünschen unter Umständen an seine Grenzen stoßen. "Im Mietverhältnis sind größere Gestaltungsmaßnahmen nicht so einfach durchsetzbar", betont die D.A.S. Rechtsschutzversicherung. "Der Mieter hat kein Recht auf bauliche Veränderungen an der Wohnung und schon gar nicht auf eine Entschädigung dafür. Teure Einbauten muss der Vermieter bei Auszug nicht ersetzen. Er kann sogar verlangen, sie wieder rückgängig zu machen." Selbst wenn der Vermieter von den Einrichtungs- und Umbauvorschlägen gewusst hat, hat er ein Recht auf Beseitigung. Das gilt allerdings nicht, wenn der Vermieter zugesagt hat, dass der Mieter beim Auszug alles so belassen darf. Der Anspruch auf den ursprünglichen Zustand der Wohnung entfällt auch dann, wenn dem Vermieter bei seiner Zustimmung klar sein musste, dass die Beseitigung sehr kostenaufwändig wäre oder generell Umbauten zur Nutzung der Räume als solche notwendig waren. Im letzten Fall kann der Mieter sogar Anspruch auf eine Entschädigung haben, wenn sich der Wert der Wohnung durch die Baumaßnahmen erhöht hat.
Anzahl der Anschläge (inkl. Leerzeichen): 1.259

Die D.A.S. ist Europas Nr. 1 im Rechtsschutz. Gegründet 1928, ist die D.A.S. mittlerweile in 16 europäischen Ländern vertreten. Die Marke D.A.S. steht für die erfolgreiche Einführung der Rechtsschutzversicherung in verschiedenen Märkten. Elf Millionen Kunden vertrauen der Marke D.A.S. und ihren Experten in Fragen rund ums Recht. In Deutschland vertreibt die D.A.S. seit drei Jahrzehnten auch erfolgreich Schaden- und Unfallversicherungen; bei Schutzbriefen ist sie der führende Versicherer. 2008 erzielte die D.A.S. Beitragseinnahmen in Höhe von 1,1 Mrd. EUR. Die D.A.S. gehört zur ERGO Versicherungsgruppe und damit zur Münchener-Rück-Gruppe, einem der weltweit führenden Risikoträger. Mehr unter www.das.de

D.A.S. Rechtsschutzversicherung
Anne Kronzucker
Thomas-Dehler-Str. 2
81728 München
089 6275-1613

www.das-rechtsportal.de

Pressekontakt:
HartzCommunication GmbH
Sabine Gladkov
Farchanterstr. 62
81377
München
info@hartzkom.de
0899984610
http://hartzkom.de



Keine Veränderungen in der Wohnung ohne entsprechende Absprachen

"My home is my castle" - diesen Traum vom Wohnen versuchen sich viele zu erfüllen, häufig auch durch nicht abgesprochene und nicht genehmigte Veränderungen am Haus oder in der Wohnung. Doch allzu oft wird diese Rechnung ohne den Vermieter gemacht. Was bei der individuellen Ausgestaltung der Mietwohnung zu beachten ist, erläutert die D.A.S. Rechtsschutzversicherung.

Viele Mieter sind bereit, das Haus oder die Wohnung zu verschönern und umzugestalten. "Auf eigene Faust geplante Veränderungen der Wohnsubstanz sind jedoch beim Auszug oft mit großem Ärger verbunden und enden vor Gericht", weiß Anne Kronzucker, Juristin bei der D.A.S. Rechtsschutzversicherung.

Kein finanzieller Ausgleich
Egal, ob es sich um das selbst verlegte Parkett, die fest verklebten Teppiche, eine Markise oder ein neues Bad handelt: Für Mieter lauern etliche Fallstricke bei der Gestaltung der Wohnung auf eigene Faust. Wer glaubt, seine kostspieligen Einbauten hätten zur Wertsteigerung geführt und dafür könne man beim Auszug Geld vom Vermieter verlangen, irrt gewaltig. Dies ist nur der Fall, wenn ein entsprechender finanzieller Ausgleich vorher mit dem Vermieter abgesprochen wurde. Liegt keine Vereinbarung vor, so hat der Mieter nachträglich zwei Möglichkeiten: "Entweder er versucht, mit dem Vermieter noch eine Entschädigung zu vereinbaren. Oder er einigt sich mit dem Nachmieter, dass dieser die Einrichtung übernimmt", rät die D.A.S. Expertin.
Selbstverständlich kann der Mieter seine eingebauten Gegenstände wieder mitnehmen. Bei einem fest verklebten Fußboden ist das aber eher schwierig. Schlimmstenfalls kann der Vermieter die Entfernung der Veränderungen verlangen - und zwar auf Kosten des Mieters. Aus diesem Grund ist die vorherige Absprache doppelt wichtig.

Erlaubnis vom Vermieter bei baulichen Veränderungen
Absolut unerlässlich ist die vorherige Absprache bei baulichen Veränderungen in der Wohnung, wie zum Beispiel einem Wanddurchbruch. Bei solchen Umbauten muss der Vermieter unbedingt im Vorfeld zustimmen. Als Regel gilt: Nur für Maßnahmen, die sich ohne größeren Aufwand wieder beseitigen lassen, braucht der Mieter keine Erlaubnis. Zwar besteht in Ausnahmefällen ein Anspruch auf Zustimmung, wenn beispielsweise die Wohnung für den behinderten oder kranken Mieter barrierefrei gemacht werden soll. Die Pflicht zum Rückbau beim Auszug besteht aber trotzdem!

Bauliche Änderungen rückgängig machen
Selbst wenn der Vermieter von den Einrichtungs- und Umbauvorschlägen gewusst hat, kann er beim Auszug die Beseitigung verlangen. Er hat Anspruch auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes. Das gilt nur dann nicht, wenn der Vermieter zugesagt hat, dass der Mieter beim Auszug alles so belassen darf. Der Anspruch entfällt auch dann, wenn dem Vermieter bei seiner Zustimmung klar sein musste, dass die Beseitigung sehr kostenaufwändig ist oder wenn generell Umbauten zur Nutzung der Räume als solche notwendig waren. Hier kann der Mieter sogar Anspruch auf eine Entschädigung haben, falls sich der Wert der Wohnung durch die Baumaßnahmen erhöht hat.

Tipp: Bei jedem Umbau sollte der Mieter bereits im Vorfeld mit dem Vermieter eine Einigung darüber erzielen, ob er hinterher eine Erstattung für seine Umbaukosten erhält, und wenn ja, in welcher Höhe. Denkbar ist hier ein Prozentsatz vom Zeitwert oder eine Restwertentschädigung. Daneben ist es sinnvoll, vorab zu vereinbaren, dass der Mieter keinen Rückbau vornehmen muss.
Weitere Informationen zu rechtlichen Fragen unter www.das-rechtsportal.de
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Kurzfassung:
Individuelle Gestaltung in Maßen
Bei Veränderungen des Wohnraums sind dem Mieter Grenzen gesetzt

Wer den Wohnraum als privates Rückzugsgebiet begreift, den er gestalten kann, wie er will, der wird bei weiter gehenden Wünschen unter Umständen an seine Grenzen stoßen. "Im Mietverhältnis sind größere Gestaltungsmaßnahmen nicht so einfach durchsetzbar", betont die D.A.S. Rechtsschutzversicherung. "Der Mieter hat kein Recht auf bauliche Veränderungen an der Wohnung und schon gar nicht auf eine Entschädigung dafür. Teure Einbauten muss der Vermieter bei Auszug nicht ersetzen. Er kann sogar verlangen, sie wieder rückgängig zu machen." Selbst wenn der Vermieter von den Einrichtungs- und Umbauvorschlägen gewusst hat, hat er ein Recht auf Beseitigung. Das gilt allerdings nicht, wenn der Vermieter zugesagt hat, dass der Mieter beim Auszug alles so belassen darf. Der Anspruch auf den ursprünglichen Zustand der Wohnung entfällt auch dann, wenn dem Vermieter bei seiner Zustimmung klar sein musste, dass die Beseitigung sehr kostenaufwändig wäre oder generell Umbauten zur Nutzung der Räume als solche notwendig waren. Im letzten Fall kann der Mieter sogar Anspruch auf eine Entschädigung haben, wenn sich der Wert der Wohnung durch die Baumaßnahmen erhöht hat.
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Die D.A.S. ist Europas Nr. 1 im Rechtsschutz. Gegründet 1928, ist die D.A.S. mittlerweile in 16 europäischen Ländern vertreten. Die Marke D.A.S. steht für die erfolgreiche Einführung der Rechtsschutzversicherung in verschiedenen Märkten. Elf Millionen Kunden vertrauen der Marke D.A.S. und ihren Experten in Fragen rund ums Recht. In Deutschland vertreibt die D.A.S. seit drei Jahrzehnten auch erfolgreich Schaden- und Unfallversicherungen; bei Schutzbriefen ist sie der führende Versicherer. 2008 erzielte die D.A.S. Beitragseinnahmen in Höhe von 1,1 Mrd. EUR. Die D.A.S. gehört zur ERGO Versicherungsgruppe und damit zur Münchener-Rück-Gruppe, einem der weltweit führenden Risikoträger. Mehr unter www.das.de

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