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Die D.A.S. informiert: Urteile in Kuerze - Mietrecht
Datum: Dienstag, dem 29. Juni 2010
Thema: Europa Infos


Mietminderung wegen falscher Wohnungsgröße in Annonce

Wird in einer Wohnungsanzeige fälschlicherweise eine zu große Quadratmeterzahl für die Wohnfläche angegeben, kann der spätere Mieter einen Anspruch auf Mietminderung haben. Dies gilt der D.A.S. zufolge auch dann, wenn der Mietvertrag keine Angaben zur Wohnungsgröße enthält.
Bundesgerichtshof, Az. VIII ZR 256/09

Hintergrundinformation:
Der Bundesgerichtshof hat in mehreren Urteilen betont, dass Mieter bei einer Abweichung der vertraglich vereinbarten von der tatsächlichen Wohnfläche einen Anspruch auf Mietminderung haben können. Eine Mietminderung setzt voraus, dass die Wohnung einen Mangel hat bzw. von dem abweicht, was Mieter und Vermieter vertraglich vereinbart haben. Es muss sich jedoch um eine erhebliche Abweichung handeln. Gute Chancen bestehen, wenn die wirkliche Wohnfläche um mehr als zehn Prozent geringer ist als im Mietvertrag angegeben. Besonders häufig finden sich in Mietverträgen Fehler, wenn es um Dachgeschosswohnungen mit Dachschrägen oder die falsche Anrechnung von Terrassen und Balkonen geht. Der Fall: Ein Vermieter hatte über eine Maklerin eine Dachgeschosswohnung per Annonce angeboten, die rund 76 Quadratmeter Wohnfläche haben sollte. Eine Frau mietete die Wohnung, stellte jedoch später fest, dass die Wohnfläche lediglich bei etwa 53 Quadratmetern lag. Der Mietvertrag enthielt dazu keine Angaben. Die Maklerin hatte jedoch eine Wohnungsskizze übergeben, die eine Wohnfläche von 76,45 Quadratmetern auswies. Die Mieterin ging vor Gericht, um eine Mietminderung sowie die Rückzahlung zuviel gezahlter Miete geltend zu machen. Das Urteil: Der Bundesgerichtshof gab nach Angaben der D.A.S. Rechtsschutzversicherung der Mieterseite Recht. Das Fehlen von Angaben zur Wohnungsgröße im Mietvertrag könne nicht so ausgelegt werden, dass den Vertragspartnern die Quadratmeterzahl egal gewesen sei und dass sie darüber gar keine verbindliche Vereinbarung treffen wollten. Vielmehr seien beide erkennbar von der in Annonce und Skizze genannten Zahl ausgegangen. Eine Vereinbarung über die Wohnfläche von 76 Quadratmetern sei - wenn auch nicht schriftlich - zustande gekommen. Die Flächenabweichung sei hier auch erheblich, da sie bei mehr als zehn Prozent liege.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.6.2010, Az. VIII ZR 256/09

Die D.A.S. ist Europas Nr. 1 im Rechtsschutz. Gegründet 1928, ist die D.A.S. heute in 16 europäischen Ländern und in Südkorea aktiv. Die Marke D.A.S. steht für die erfolgreiche Einführung der Rechtsschutzversicherung in verschiedenen Märkten. Elf Millionen Kunden vertrauen der Marke D.A.S. und ihren Experten in Fragen rund ums Recht. 2009 erzielte die Gesellschaft Beitragseinnahmen in Höhe von 1,1 Mrd. Euro.
Die D.A.S. ist der Spezialist für Rechtsschutz der ERGO Versicherungsgruppe und gehört damit zu Munich Re, einem der weltweit führenden Rückversicherer und Risikoträger. Mehr unter www.das.de

D.A.S. Rechtsschutzversicherung
Anne Kronzucker
Thomas-Dehler-Str. 2
81728 München
089 6275-1382

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HARTZKOM
Katja Rheude
Anglerstr. 11
80339
München
das@hartzkom.de
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Mietminderung wegen falscher Wohnungsgröße in Annonce

Wird in einer Wohnungsanzeige fälschlicherweise eine zu große Quadratmeterzahl für die Wohnfläche angegeben, kann der spätere Mieter einen Anspruch auf Mietminderung haben. Dies gilt der D.A.S. zufolge auch dann, wenn der Mietvertrag keine Angaben zur Wohnungsgröße enthält.
Bundesgerichtshof, Az. VIII ZR 256/09

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Der Bundesgerichtshof hat in mehreren Urteilen betont, dass Mieter bei einer Abweichung der vertraglich vereinbarten von der tatsächlichen Wohnfläche einen Anspruch auf Mietminderung haben können. Eine Mietminderung setzt voraus, dass die Wohnung einen Mangel hat bzw. von dem abweicht, was Mieter und Vermieter vertraglich vereinbart haben. Es muss sich jedoch um eine erhebliche Abweichung handeln. Gute Chancen bestehen, wenn die wirkliche Wohnfläche um mehr als zehn Prozent geringer ist als im Mietvertrag angegeben. Besonders häufig finden sich in Mietverträgen Fehler, wenn es um Dachgeschosswohnungen mit Dachschrägen oder die falsche Anrechnung von Terrassen und Balkonen geht. Der Fall: Ein Vermieter hatte über eine Maklerin eine Dachgeschosswohnung per Annonce angeboten, die rund 76 Quadratmeter Wohnfläche haben sollte. Eine Frau mietete die Wohnung, stellte jedoch später fest, dass die Wohnfläche lediglich bei etwa 53 Quadratmetern lag. Der Mietvertrag enthielt dazu keine Angaben. Die Maklerin hatte jedoch eine Wohnungsskizze übergeben, die eine Wohnfläche von 76,45 Quadratmetern auswies. Die Mieterin ging vor Gericht, um eine Mietminderung sowie die Rückzahlung zuviel gezahlter Miete geltend zu machen. Das Urteil: Der Bundesgerichtshof gab nach Angaben der D.A.S. Rechtsschutzversicherung der Mieterseite Recht. Das Fehlen von Angaben zur Wohnungsgröße im Mietvertrag könne nicht so ausgelegt werden, dass den Vertragspartnern die Quadratmeterzahl egal gewesen sei und dass sie darüber gar keine verbindliche Vereinbarung treffen wollten. Vielmehr seien beide erkennbar von der in Annonce und Skizze genannten Zahl ausgegangen. Eine Vereinbarung über die Wohnfläche von 76 Quadratmetern sei - wenn auch nicht schriftlich - zustande gekommen. Die Flächenabweichung sei hier auch erheblich, da sie bei mehr als zehn Prozent liege.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.6.2010, Az. VIII ZR 256/09

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