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Die D.A.S. informiert: Urteile in Kürze
Datum: Dienstag, dem 28. September 2010
Thema: Europa Infos


Bedienzuschlag am Fahrkartenschalter ist rechtens

Die Bahn erhebt seit einigen Jahren einen Bedienzuschlag für Fahrkarten, die am Schalter statt am Automaten gekauft werden. Diese Praxis ist umstritten, weil eine Benachteiligung älterer Bahnreisender denkbar ist. Der hessische Verwaltungsgerichtshof hat der D.A.S. zufolge nun den Bedienzuschlag abgesegnet.

Hessischer VGH, Az. 2 A 1337/19

Hintergrundinformation:

Der 2003 von der Bahn eingeführte Bedienzuschlag in Höhe von zwei Euro pro Fahrkarte war schon immer umstritten. Grund: Senioren oder Sehbehinderte können oft nicht besonders gut mit Automaten umgehen und sind auf den Fahrkartenschalter angewiesen. Hier sahen sich Betroffene benachteiligt. Der Zuschlag wird speziell für vergünstigte Sondertickets wie die Ländertickets oder das "Schönes-Wochenende"-Ticket erhoben, von Plänen zur Ausweitung auf andere Fahrkartensorten wurde 2008 abgesehen. Der Fall: Das Bundesland Hessen als Aufsichtsbehörde hatte den Bedienzuschlag wegen der Benachteiligung älterer oder sehbehinderter Menschen nicht mehr genehmigt. Die DB Regio AG bestand darauf, den Zuschlag beizubehalten, um so die Kunden verstärkt vom Schalter zum Automaten umzuleiten, Personalkosten einzusparen und zusätzliche Einkünfte zu erzielen. Sie wies eine Benachteiligung bestimmter Fahrgastgruppen zurück. Das Urteil: Der Hessische Verwaltungsgerichtshof entschied, dass der Bedienzuschlag für die Ländertickets und das "Schönes-Wochenende"-Ticket zulässig sei. Der Zuschlag müsse nicht durch die Aufsichtsbehörde genehmigt werden. Für die Bearbeitung des Fahrkartenkaufs am Schalter fielen höhere Kosten an als für den Ticketkauf am Automaten. Es sei rechtens, diese Mehrkosten auf die Passagiere abzuwälzen. Eine Benachteiligung bestimmter Personengruppen liege nicht vor. Der D.A.S. Rechtsschutzversicherung zufolge hatte die Bahn dem Gericht Umfrageergebnisse vorgelegt, nach denen nicht nur die über 60jährigen Kunden verstärkt Fahrkarten am Schalter kaufen, sondern auch die 40- bis 59jährigen. Daraus schloss das Gericht, dass hier keine besondere Benachteiligung älterer Menschen gegeben sei.

Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Az. 2 A 1337/19

Weitere Informationen zu rechtlichen Fragen finden Sie unter www.das-rechtsportal.de

Die D.A.S. ist Europas Nr. 1 im Rechtsschutz. Gegründet 1928, ist die D.A.S. heute in 16 europäischen Ländern und in Südkorea aktiv. Die Marke D.A.S. steht für die erfolgreiche Einführung der Rechtsschutzversicherung in verschiedenen Märkten. Elf Millionen Kunden vertrauen der Marke D.A.S. und ihren Experten in Fragen rund ums Recht. 2009 erzielte die Gesellschaft Beitragseinnahmen in Höhe von 1,1 Mrd. Euro.
Die D.A.S. ist der Spezialist für Rechtsschutz der ERGO Versicherungsgruppe und gehört damit zu Munich Re, einem der weltweit führenden Rückversicherer und Risikoträger. Mehr unter www.das.de

D.A.S. Rechtsschutzversicherung
Anne Kronzucker
Thomas-Dehler-Str. 2
81728 München
089 6275-1382

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HARTZKOM
Katja Rheude
Anglerstr. 11
80339
München
das@hartzkom.de
0899984610
http://hartzkom.de



Bedienzuschlag am Fahrkartenschalter ist rechtens

Die Bahn erhebt seit einigen Jahren einen Bedienzuschlag für Fahrkarten, die am Schalter statt am Automaten gekauft werden. Diese Praxis ist umstritten, weil eine Benachteiligung älterer Bahnreisender denkbar ist. Der hessische Verwaltungsgerichtshof hat der D.A.S. zufolge nun den Bedienzuschlag abgesegnet.

Hessischer VGH, Az. 2 A 1337/19

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Der 2003 von der Bahn eingeführte Bedienzuschlag in Höhe von zwei Euro pro Fahrkarte war schon immer umstritten. Grund: Senioren oder Sehbehinderte können oft nicht besonders gut mit Automaten umgehen und sind auf den Fahrkartenschalter angewiesen. Hier sahen sich Betroffene benachteiligt. Der Zuschlag wird speziell für vergünstigte Sondertickets wie die Ländertickets oder das "Schönes-Wochenende"-Ticket erhoben, von Plänen zur Ausweitung auf andere Fahrkartensorten wurde 2008 abgesehen. Der Fall: Das Bundesland Hessen als Aufsichtsbehörde hatte den Bedienzuschlag wegen der Benachteiligung älterer oder sehbehinderter Menschen nicht mehr genehmigt. Die DB Regio AG bestand darauf, den Zuschlag beizubehalten, um so die Kunden verstärkt vom Schalter zum Automaten umzuleiten, Personalkosten einzusparen und zusätzliche Einkünfte zu erzielen. Sie wies eine Benachteiligung bestimmter Fahrgastgruppen zurück. Das Urteil: Der Hessische Verwaltungsgerichtshof entschied, dass der Bedienzuschlag für die Ländertickets und das "Schönes-Wochenende"-Ticket zulässig sei. Der Zuschlag müsse nicht durch die Aufsichtsbehörde genehmigt werden. Für die Bearbeitung des Fahrkartenkaufs am Schalter fielen höhere Kosten an als für den Ticketkauf am Automaten. Es sei rechtens, diese Mehrkosten auf die Passagiere abzuwälzen. Eine Benachteiligung bestimmter Personengruppen liege nicht vor. Der D.A.S. Rechtsschutzversicherung zufolge hatte die Bahn dem Gericht Umfrageergebnisse vorgelegt, nach denen nicht nur die über 60jährigen Kunden verstärkt Fahrkarten am Schalter kaufen, sondern auch die 40- bis 59jährigen. Daraus schloss das Gericht, dass hier keine besondere Benachteiligung älterer Menschen gegeben sei.

Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Az. 2 A 1337/19

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