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EuGH verkündet Urteil in Sachen 'Ebert ./. Budapester Rechtsanwaltskammer', C-359/2009, am 03.02.2011
Datum: Mittwoch, dem 12. Januar 2011
Thema: Europa Infos


Der Europäische Gerichtshof wird in Kürze darüber entscheiden, ob die Republik Ungarn die Richtlinie 89/48 bzw. deren Nachfolgerin richtig oder überhaupt umgesetzte hat und wenn nein, welche Folgen dies für den einzelnen ausländischen Rechtsanwalt haben kann.

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat die Verkündung des Urteils in Sachen der Klage unserer Budapester "Kanzlei Dr. Donat Ebert" gegen die Budapester Rechtsanwaltskanzlei für den 3. Februar 2011 um 9.30 Uhr angekündigt.
In diesem Verfahren geht es um die Frage, ob die Budapester Rechtsanwaltskammer verpflichtet ist, dem Leiter unseres Büros den ungarischen Titel des "ügyvéd" (ungarisch für "Rechtsanwalt") zu verleihen und ihn in die Budapester Rechtsanwaltskammer aufzunehmen. Die verklagte Kammer ist der Auffassung, dass die Richtlinie 89/48 der EU, auf die wir uns berufen hatten, umgesetzt sei durch die Implementierung der Richtlinie 98/5, die in Ungarn nach dem Beitritt erfolgte. Diese Auffassung scheint nach der mündlichen Verhandlung in Luxemburg vom 16. September 2010 ins Wanken geraten zu sein. Es scheint nunmehr plausibler, dass das Ergebnis richtiger ist, dass die Republik Ungarn versäumt hatte, die Richtlinie 89/48 umzusetzen, wodurch diese unmittelbar anzuwenden wäre. Dies würde aber bedeuten, dass lediglich ihr den Bürger begünstigende Teil anzuwenden wäre, der belastende - das Ablegen einer Eignungsprüfung - Teil wäre außeracht zu lassen
Das jetzt nach Luxemburg vorgelegte Verfahren beruht auf dem Rechtsmittel unserer Kanzlei gegen das erstinstanzliche Urteil des Hauptstädtischen Gerichts, welches unsere Klage abgewiesen hatte. Das angerufene Oberlandesgericht Budapest legte jedoch die europarechtliche Frage, ob die Kammer zur Erteilung des Titels verpflichtet ist, dem EuGH vor. Von dort erfolgt jetzt eine endgültige Entscheidung der europarechtlichen Frage.
Man darf gespannt sein, wie der Europäische Gerichtshof Anfang Februar entscheiden wird.

Die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Donat Ebert hat ihren Sitz in Brandenburg und Budapest, Ungarn, wo sich das Büro auf die Gebiete Erbrecht, Strafrecht und Europarecht spezialisiert hat.
Insbesondere in grenzüberschreitenden Fragen dieser drei Rechtsgebiete verfügt das Büro über besondere Fachkenntnisse und Erfahrungen.
Herbei gehört der Büroleiter Dr. Donat Ebert zu den immer noch wenigen ausländischen Rechtsanwälten in Ungarn, die ihre überwiegend deutschen Mandanten auch vor allen Gerichten und Behörden vertreten und vor diesen auftreten.
Rechtsanwaltskanzlei Dr. Donat Ebert
Donat Ebert
Goetheplatz 6 D
15517
Fürstenwalde
donat.ebert@ebert.hu
1717891232
http://rechtsanwalt-ungarn.de


Veröffentlicht von >> PR-Gateway << auf Freie-PresseMitteilungen.de


Der Europäische Gerichtshof wird in Kürze darüber entscheiden, ob die Republik Ungarn die Richtlinie 89/48 bzw. deren Nachfolgerin richtig oder überhaupt umgesetzte hat und wenn nein, welche Folgen dies für den einzelnen ausländischen Rechtsanwalt haben kann.

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat die Verkündung des Urteils in Sachen der Klage unserer Budapester "Kanzlei Dr. Donat Ebert" gegen die Budapester Rechtsanwaltskanzlei für den 3. Februar 2011 um 9.30 Uhr angekündigt.
In diesem Verfahren geht es um die Frage, ob die Budapester Rechtsanwaltskammer verpflichtet ist, dem Leiter unseres Büros den ungarischen Titel des "ügyvéd" (ungarisch für "Rechtsanwalt") zu verleihen und ihn in die Budapester Rechtsanwaltskammer aufzunehmen. Die verklagte Kammer ist der Auffassung, dass die Richtlinie 89/48 der EU, auf die wir uns berufen hatten, umgesetzt sei durch die Implementierung der Richtlinie 98/5, die in Ungarn nach dem Beitritt erfolgte. Diese Auffassung scheint nach der mündlichen Verhandlung in Luxemburg vom 16. September 2010 ins Wanken geraten zu sein. Es scheint nunmehr plausibler, dass das Ergebnis richtiger ist, dass die Republik Ungarn versäumt hatte, die Richtlinie 89/48 umzusetzen, wodurch diese unmittelbar anzuwenden wäre. Dies würde aber bedeuten, dass lediglich ihr den Bürger begünstigende Teil anzuwenden wäre, der belastende - das Ablegen einer Eignungsprüfung - Teil wäre außeracht zu lassen
Das jetzt nach Luxemburg vorgelegte Verfahren beruht auf dem Rechtsmittel unserer Kanzlei gegen das erstinstanzliche Urteil des Hauptstädtischen Gerichts, welches unsere Klage abgewiesen hatte. Das angerufene Oberlandesgericht Budapest legte jedoch die europarechtliche Frage, ob die Kammer zur Erteilung des Titels verpflichtet ist, dem EuGH vor. Von dort erfolgt jetzt eine endgültige Entscheidung der europarechtlichen Frage.
Man darf gespannt sein, wie der Europäische Gerichtshof Anfang Februar entscheiden wird.

Die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Donat Ebert hat ihren Sitz in Brandenburg und Budapest, Ungarn, wo sich das Büro auf die Gebiete Erbrecht, Strafrecht und Europarecht spezialisiert hat.
Insbesondere in grenzüberschreitenden Fragen dieser drei Rechtsgebiete verfügt das Büro über besondere Fachkenntnisse und Erfahrungen.
Herbei gehört der Büroleiter Dr. Donat Ebert zu den immer noch wenigen ausländischen Rechtsanwälten in Ungarn, die ihre überwiegend deutschen Mandanten auch vor allen Gerichten und Behörden vertreten und vor diesen auftreten.
Rechtsanwaltskanzlei Dr. Donat Ebert
Donat Ebert
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