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Die D.A.S. informiert: Urteile in Kürze - Arbeitsrecht
Datum: Dienstag, dem 02. März 2010
Thema: Europa Infos


Arbeitsplatzerhalt ist keine Altersdiskriminierung

Ein Mittel des Personalabbaus ist oft der Abschluss von Aufhebungsverträgen, verbunden mit einer Abfindung. Laut D.A.S. Rechtsschutzversicherung muss der Arbeitgeber aber nicht allen Mitarbeitern ein entsprechendes Angebot machen. Denn nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ist es keine Altersdiskriminierung, wenn er die Arbeitsverhältnisse von älteren Arbeitnehmern unangetastet lässt.
Bundesarbeitsgericht, Az. 6 AZR 911/08

Hintergrundinformation:
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verbietet Benachteiligungen aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität. Dies gilt besonders im Arbeitsverhältnis - von der Bewerbung bis zu den Bedingungen einer Entlassung. Umstritten ist jedoch oft, wann tatsächlich eine Diskriminierung vorliegt. Der Fall: In einem Betrieb war ein Personalabbau erforderlich geworden. Betriebsbedingte Kündigungen waren jedoch tarifvertraglich ausgeschlossen. Der Arbeitgeber entschied sich für eine einvernehmliche Lösung: Er bot den Arbeitnehmern die Beendigung ihrer Arbeitsverträge per Aufhebungsvertrag an. Bei Unterzeichnung der Vereinbarung sollten sie eine nach der Dauer ihrer Betriebszugehörigkeit und ihrem Monatsentgelt gestaffelte Abfindung bekommen. Der Haken: Das Angebot galt nur für Mitarbeiter des Geburtsjahrgangs 1952 und jünger. Ein 1949 geborener Arbeitnehmer, der seit 1971 im Betrieb arbeitete, sah dies als altersbedingte Diskriminierung an. Er hatte sich eine Abfindung von über 171.000 Euro erhofft und ging vor Gericht. Das Urteil: Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass hier keine Diskriminierung vorliege. Der Arbeitsplatz des Mannes sei ihm erhalten geblieben. Es ginge ihm damit nicht schlechter als den jüngeren Kollegen, die - wenn auch gegen Abfindung - ihren Arbeitsplatz verloren hätten. Sinn der gesetzlichen Regelung sei es, älteren Arbeitnehmern den Verbleib im Berufsleben zu ermöglichen. Wie die D.A.S. Rechtsschutzversicherung erläuterte, kann der Arbeitgeber nach dem Urteil durchaus die Personengruppe eingrenzen, der ein solches Angebot gemacht wird. Er sei nicht gezwungen, auf Verlangen älterer Arbeitnehmer auch mit diesen einen Aufhebungsvertrag zu schließen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. Februar 2010, Az. 6 AZR 911/08

Die D.A.S. ist Europas Nr. 1 im Rechtsschutz. Gegründet 1928, ist die D.A.S. mittlerweile in 16 europäischen Ländern vertreten. Die Marke D.A.S. steht für die erfolgreiche Einführung der Rechtsschutzversicherung in verschiedenen Märkten. Elf Millionen Kunden vertrauen der Marke D.A.S. und ihren Experten in Fragen rund ums Recht. In Deutschland vertreibt die D.A.S. seit drei Jahrzehnten auch erfolgreich Schaden- und Unfallversicherungen; bei Schutzbriefen ist sie der führende Versicherer. 2008 erzielte die D.A.S. Beitragseinnahmen in Höhe von 1,1 Mrd. EUR. Die D.A.S. gehört zur ERGO Versicherungsgruppe und damit zur Münchener-Rück-Gruppe, einem der weltweit führenden Risikoträger. Mehr unter www.das.de

D.A.S. Rechtsschutzversicherung
Anne Kronzucker
Thomas-Dehler-Str. 2
81728 München
089 6275-1613

www.das-rechtsportal.de

Pressekontakt:
HartzCommunication GmbH
Sabine Gladkov
Farchanterstr. 62
81377
München
info@hartzkom.de
0899984610
http://hartzkom.de



Arbeitsplatzerhalt ist keine Altersdiskriminierung

Ein Mittel des Personalabbaus ist oft der Abschluss von Aufhebungsverträgen, verbunden mit einer Abfindung. Laut D.A.S. Rechtsschutzversicherung muss der Arbeitgeber aber nicht allen Mitarbeitern ein entsprechendes Angebot machen. Denn nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ist es keine Altersdiskriminierung, wenn er die Arbeitsverhältnisse von älteren Arbeitnehmern unangetastet lässt.
Bundesarbeitsgericht, Az. 6 AZR 911/08

Hintergrundinformation:
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verbietet Benachteiligungen aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität. Dies gilt besonders im Arbeitsverhältnis - von der Bewerbung bis zu den Bedingungen einer Entlassung. Umstritten ist jedoch oft, wann tatsächlich eine Diskriminierung vorliegt. Der Fall: In einem Betrieb war ein Personalabbau erforderlich geworden. Betriebsbedingte Kündigungen waren jedoch tarifvertraglich ausgeschlossen. Der Arbeitgeber entschied sich für eine einvernehmliche Lösung: Er bot den Arbeitnehmern die Beendigung ihrer Arbeitsverträge per Aufhebungsvertrag an. Bei Unterzeichnung der Vereinbarung sollten sie eine nach der Dauer ihrer Betriebszugehörigkeit und ihrem Monatsentgelt gestaffelte Abfindung bekommen. Der Haken: Das Angebot galt nur für Mitarbeiter des Geburtsjahrgangs 1952 und jünger. Ein 1949 geborener Arbeitnehmer, der seit 1971 im Betrieb arbeitete, sah dies als altersbedingte Diskriminierung an. Er hatte sich eine Abfindung von über 171.000 Euro erhofft und ging vor Gericht. Das Urteil: Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass hier keine Diskriminierung vorliege. Der Arbeitsplatz des Mannes sei ihm erhalten geblieben. Es ginge ihm damit nicht schlechter als den jüngeren Kollegen, die - wenn auch gegen Abfindung - ihren Arbeitsplatz verloren hätten. Sinn der gesetzlichen Regelung sei es, älteren Arbeitnehmern den Verbleib im Berufsleben zu ermöglichen. Wie die D.A.S. Rechtsschutzversicherung erläuterte, kann der Arbeitgeber nach dem Urteil durchaus die Personengruppe eingrenzen, der ein solches Angebot gemacht wird. Er sei nicht gezwungen, auf Verlangen älterer Arbeitnehmer auch mit diesen einen Aufhebungsvertrag zu schließen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. Februar 2010, Az. 6 AZR 911/08

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