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Faktische Geschäftsführer haften persönlich und gefährden oft unwissentlich ihre Existenz
Datum: Donnerstag, dem 22. Oktober 2009
Thema: Europa Frage


Ein "faktischer Geschäftsführer", der zwar nicht der Geschäftsführung eines Unternehmens angehört, aber in gewissen Entscheidungsbereichen wie ein Geschäftsführer agiert, kann wie ein solcher zur Verantwortung gezogen werden, wenn die Firma in die Krise gerät.
München, 22.10.2009 - In Zeiten der weltweiten Bankenkrise und zahlreicher Firmenpleiten sowie angesichts der Debatte um überhöhte Managergehälter werden die Forderungen nach einer persönlichen Haftung der verantwortlichen Geschäftsführer in Fällen von Insolvenz oder Steuerhinterziehung immer lauter. Klar, dass jemand zur Rechenschaft gezogen werden muss, wenn Geschäfte nicht ordentlich geführt und dadurch Arbeitsplätze gefährdet werden. Nicht immer jedoch ist eine Insolvenz auf persönliches Versagen zurückzuführen, gerade in wirtschaftlich schwierigen Zeiten, wie wir sie momentan erleben. Trotzdem haftet der Geschäftsführer oft persönlich mit seinem Vermögen, meistens drohen sogar strafrechtliche Konsequenzen. Das Problem: Viele Geschäftsführer wissen gar nichts von den Risiken ihrer Position und gefährden dadurch ihre Existenz. So ist beispielsweise die Überzeugung, dass die Geschäftsform einer GmbH - einer "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" - den Geschäftsführer vor jedem persönlichen Risiko schützt, keineswegs immer richtig. Darüber hinaus gibt es die weitgehend unbekannte Haftung des "faktischen Geschäftsführers": Durch dieses Rechtsinstrument können auch Personen in die Haftung genommen werden, die eigentlich gar keine Geschäftsführer sind, in der Ausübung ihrer Tätigkeit aber einen wesentlichen Einfluss auf die Entscheidungen der Geschäftsführung ausüben. "Wenn eine solche dritte Person, beispielsweise ein höherer Mitarbeiter, Gesellschafter oder Beiratsvorsitzender, faktisch wie ein Geschäftsführer handelt, kann er auch wie ein solcher gesetzlich zur Verantwortung gezogen werden", erklärt der Münchner Rechtsanwalt Dr. Klaus Höchstetter, der sich auf das Wirtschafts- und Steuerstrafrecht spezialisiert hat und zahlreiche Firmen berät. "Das gilt auch, wenn er oder sie nur in Teilbereichen, wie beispielsweise bei der Betreuung der Buchhaltung oder der Steuerangelegenheiten, beim Führen von Anstellungsgesprächen, in der Bestimmung der Unternehmenspolitik oder in der internen Betriebsorganisation Aufgaben der Geschäftsführung übernimmt. Dann haftet auch der faktische Geschäftsführer bei einer Insolvenzverschleppung, bei Steuerhinterziehung oder in anderen Krisen persönlich." Ob jemand als faktischer Geschäftsführer angesehen und behandelt wird oder nicht, hängt schlicht davon ab, ob er vier von acht definierten Merkmalen erfüllt. Weil viele sich ihrer Stellung als faktischer Geschäftsführer gar nicht bewusst sind, drängen Wirtschafts- und Steuerrechtler schon seit langem auf Aufklärung. Jeder potenziell Betroffene sollte sich rechtzeitig informieren, um im Fall der Fälle nicht seine persönliche Existenz zu gefährden.

"Es gibt viele Fallen, in die ein Geschäftsführer oder ein faktischer Geschäftsführer tappen kann", warnt Höchstetter. "Bei einer Insolvenz haftet er persönlich sowohl wirtschaftlich als auch strafrechtlich für alle entstandenen Schäden - und das rückwirkend für einen Zeitraum von fünf Jahren im Strafrecht und zehn Jahren im Steuerstrafrecht." Ernste Konsequenzen drohen unter anderem bei Insolvenzverschleppung, Steuerhinterziehung oder unvollständig entrichteten Sozialversicherungsbeiträgen. Es drohen hohe Geldbußen, welche die persönliche Existenz des Betroffenen gefährden können. Bei einer Insolvenzverschleppung etwa haftet der (faktische) Geschäftsführer persönlich mit seinem Vermögen gegenüber den Gläubigern.

Wer nicht weiß, dass bei Überschuldung oder (drohender) Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens innerhalb von drei Wochen ein Insolvenzantrag beim Insolvenzgericht gestellt werden muss - und zwar durch den Geschäftsführer persönlich -, wer weiterhin unerlaubte Zahlungen vornimmt, die Gläubiger nicht richtig aufklärt, aus Liquiditätsmangel Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge zurückhält, weil er glaubt, diese müssten nun nicht mehr gezahlt werden, macht sich strafbar und haftet persönlich. "Hinterher zu sagen, das habe man nicht gewusst, nützt leider nichts", sagt Höchstetter. "Unkenntnis schützt in diesen Fällen nicht vor Strafe, sondern wird als fahrlässige Unkenntnis gewertet." Um sicher zu sein, welches Verhalten korrekt ist, wo Gefahren lauern und wie sich auch in schwierigen Zeiten Fallen umgehen lassen, sollte sich jeder Geschäftsführer rechtzeitig und ausführlich beraten lassen. "Ich rate jedem, der die Leitung einer GmbH übernimmt oder als faktischer Geschäftsführer in Frage kommt, sich im eigenen Interesse über seine Rechte und Pflichten zu informieren und sich über aktuelle Änderungen stets auf dem Laufenden zu halten."

Kontakt:

Höchstetter & Kollegen
Bavariaring 38
80336 München
Telefon +49 (0)89 74 63 09 0
Telefax +49 (0)89 74 63 09 99
E-Mail: info@hoechstetter.de
http://hoechstetter.de

Die Kanzlei Höchstetter und Kollegen am Bavariaring 38 in München wurde 1993 von Rechtsanwalt Dr. Klaus Höchstetter gegründet, der nach wie vor die Leitung innehat. Heute beschäftigt die expandierende Kanzlei ein Team von 10 bis 14 Mitarbeitern, bestehend aus vier Rechtsanwälten, die durch ihr Fachwissen einen großen Teil der Rechtsgebiete abdecken, Fachangestellten und freien Mitarbeitern. Über die Jahre hat sich die Kanzlei ein europaweites Netz von Kanzleien aufgebaut, mit denen Kooperationsverhältnisse bestehen. Dies gewährleistet, dass auch grenzüberschreitende Rechtsprobleme im Bedarfsfall an hoch qualifizierte Rechtsanwälte im Ausland übergeben werden können.

Dr. Klaus Höchstetter, geb. 1964, studierte Rechtswissenschaften an der Ludwig-Maximilians-Universität München sowie Politikwissenschaften an der Hochschule für Politik in München. 1990 legte er sein erstes juristisches Staatsexamen ab, 1993 folgten das zweite juristische Staatsexamen und der Abschluss des Politikstudiums als Diplomaticus Scientiae politicae Univ. (Dipl.sc.pol.Univ.). Seit 2000 erlangte Herr Höchstetter ergänzende Qualifikationen, insbesondere als Fachanwalt für Steuerrecht (2001), Anwalt für Wirtschaftsrecht (2003) und Executive Master of Business Law M.B.L.-HSG (2007). 2006 wurde er magna cum laude promoviert. Herr Dr. Höchstetter verfügt über Berufserfahrung in der freien Wirtschaft und übernahm in der Vergangenheit diverse Lehraufträge. Darüber hinaus war er wiederholt bei Fernsehauftritten zu juristischen Fragestellungen zu sehen.

Höchstetter & Kollegen
Dr. Klaus Höchstetter
Bavariaring 38
80336
München
info@hoechstetter.de
+49 (0)89 74 63 09 0
http://hoechstetter.de



Ein "faktischer Geschäftsführer", der zwar nicht der Geschäftsführung eines Unternehmens angehört, aber in gewissen Entscheidungsbereichen wie ein Geschäftsführer agiert, kann wie ein solcher zur Verantwortung gezogen werden, wenn die Firma in die Krise gerät.
München, 22.10.2009 - In Zeiten der weltweiten Bankenkrise und zahlreicher Firmenpleiten sowie angesichts der Debatte um überhöhte Managergehälter werden die Forderungen nach einer persönlichen Haftung der verantwortlichen Geschäftsführer in Fällen von Insolvenz oder Steuerhinterziehung immer lauter. Klar, dass jemand zur Rechenschaft gezogen werden muss, wenn Geschäfte nicht ordentlich geführt und dadurch Arbeitsplätze gefährdet werden. Nicht immer jedoch ist eine Insolvenz auf persönliches Versagen zurückzuführen, gerade in wirtschaftlich schwierigen Zeiten, wie wir sie momentan erleben. Trotzdem haftet der Geschäftsführer oft persönlich mit seinem Vermögen, meistens drohen sogar strafrechtliche Konsequenzen. Das Problem: Viele Geschäftsführer wissen gar nichts von den Risiken ihrer Position und gefährden dadurch ihre Existenz. So ist beispielsweise die Überzeugung, dass die Geschäftsform einer GmbH - einer "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" - den Geschäftsführer vor jedem persönlichen Risiko schützt, keineswegs immer richtig. Darüber hinaus gibt es die weitgehend unbekannte Haftung des "faktischen Geschäftsführers": Durch dieses Rechtsinstrument können auch Personen in die Haftung genommen werden, die eigentlich gar keine Geschäftsführer sind, in der Ausübung ihrer Tätigkeit aber einen wesentlichen Einfluss auf die Entscheidungen der Geschäftsführung ausüben. "Wenn eine solche dritte Person, beispielsweise ein höherer Mitarbeiter, Gesellschafter oder Beiratsvorsitzender, faktisch wie ein Geschäftsführer handelt, kann er auch wie ein solcher gesetzlich zur Verantwortung gezogen werden", erklärt der Münchner Rechtsanwalt Dr. Klaus Höchstetter, der sich auf das Wirtschafts- und Steuerstrafrecht spezialisiert hat und zahlreiche Firmen berät. "Das gilt auch, wenn er oder sie nur in Teilbereichen, wie beispielsweise bei der Betreuung der Buchhaltung oder der Steuerangelegenheiten, beim Führen von Anstellungsgesprächen, in der Bestimmung der Unternehmenspolitik oder in der internen Betriebsorganisation Aufgaben der Geschäftsführung übernimmt. Dann haftet auch der faktische Geschäftsführer bei einer Insolvenzverschleppung, bei Steuerhinterziehung oder in anderen Krisen persönlich." Ob jemand als faktischer Geschäftsführer angesehen und behandelt wird oder nicht, hängt schlicht davon ab, ob er vier von acht definierten Merkmalen erfüllt. Weil viele sich ihrer Stellung als faktischer Geschäftsführer gar nicht bewusst sind, drängen Wirtschafts- und Steuerrechtler schon seit langem auf Aufklärung. Jeder potenziell Betroffene sollte sich rechtzeitig informieren, um im Fall der Fälle nicht seine persönliche Existenz zu gefährden.

"Es gibt viele Fallen, in die ein Geschäftsführer oder ein faktischer Geschäftsführer tappen kann", warnt Höchstetter. "Bei einer Insolvenz haftet er persönlich sowohl wirtschaftlich als auch strafrechtlich für alle entstandenen Schäden - und das rückwirkend für einen Zeitraum von fünf Jahren im Strafrecht und zehn Jahren im Steuerstrafrecht." Ernste Konsequenzen drohen unter anderem bei Insolvenzverschleppung, Steuerhinterziehung oder unvollständig entrichteten Sozialversicherungsbeiträgen. Es drohen hohe Geldbußen, welche die persönliche Existenz des Betroffenen gefährden können. Bei einer Insolvenzverschleppung etwa haftet der (faktische) Geschäftsführer persönlich mit seinem Vermögen gegenüber den Gläubigern.

Wer nicht weiß, dass bei Überschuldung oder (drohender) Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens innerhalb von drei Wochen ein Insolvenzantrag beim Insolvenzgericht gestellt werden muss - und zwar durch den Geschäftsführer persönlich -, wer weiterhin unerlaubte Zahlungen vornimmt, die Gläubiger nicht richtig aufklärt, aus Liquiditätsmangel Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge zurückhält, weil er glaubt, diese müssten nun nicht mehr gezahlt werden, macht sich strafbar und haftet persönlich. "Hinterher zu sagen, das habe man nicht gewusst, nützt leider nichts", sagt Höchstetter. "Unkenntnis schützt in diesen Fällen nicht vor Strafe, sondern wird als fahrlässige Unkenntnis gewertet." Um sicher zu sein, welches Verhalten korrekt ist, wo Gefahren lauern und wie sich auch in schwierigen Zeiten Fallen umgehen lassen, sollte sich jeder Geschäftsführer rechtzeitig und ausführlich beraten lassen. "Ich rate jedem, der die Leitung einer GmbH übernimmt oder als faktischer Geschäftsführer in Frage kommt, sich im eigenen Interesse über seine Rechte und Pflichten zu informieren und sich über aktuelle Änderungen stets auf dem Laufenden zu halten."

Kontakt:

Höchstetter & Kollegen
Bavariaring 38
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Telefon +49 (0)89 74 63 09 0
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E-Mail: info@hoechstetter.de
http://hoechstetter.de

Die Kanzlei Höchstetter und Kollegen am Bavariaring 38 in München wurde 1993 von Rechtsanwalt Dr. Klaus Höchstetter gegründet, der nach wie vor die Leitung innehat. Heute beschäftigt die expandierende Kanzlei ein Team von 10 bis 14 Mitarbeitern, bestehend aus vier Rechtsanwälten, die durch ihr Fachwissen einen großen Teil der Rechtsgebiete abdecken, Fachangestellten und freien Mitarbeitern. Über die Jahre hat sich die Kanzlei ein europaweites Netz von Kanzleien aufgebaut, mit denen Kooperationsverhältnisse bestehen. Dies gewährleistet, dass auch grenzüberschreitende Rechtsprobleme im Bedarfsfall an hoch qualifizierte Rechtsanwälte im Ausland übergeben werden können.

Dr. Klaus Höchstetter, geb. 1964, studierte Rechtswissenschaften an der Ludwig-Maximilians-Universität München sowie Politikwissenschaften an der Hochschule für Politik in München. 1990 legte er sein erstes juristisches Staatsexamen ab, 1993 folgten das zweite juristische Staatsexamen und der Abschluss des Politikstudiums als Diplomaticus Scientiae politicae Univ. (Dipl.sc.pol.Univ.). Seit 2000 erlangte Herr Höchstetter ergänzende Qualifikationen, insbesondere als Fachanwalt für Steuerrecht (2001), Anwalt für Wirtschaftsrecht (2003) und Executive Master of Business Law M.B.L.-HSG (2007). 2006 wurde er magna cum laude promoviert. Herr Dr. Höchstetter verfügt über Berufserfahrung in der freien Wirtschaft und übernahm in der Vergangenheit diverse Lehraufträge. Darüber hinaus war er wiederholt bei Fernsehauftritten zu juristischen Fragestellungen zu sehen.

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